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Verfasst am: 19.02.09, 10:57 Titel: Ware retouniert, Kaufpreis nicht
Sehr geehrte Portalmitglieder, ich hatte über das Internet einen ledernen Terminplaner für €98,-- per Nachnahme erworben. Da dieser, als Weihnachtsgeschenk, vom Format her nicht gefiel, schickte ich ihn im Rahmen der Interkauffrist per Einschreiben ([b]ohne[/b] Rückschein) retour. Ein üblicher Retourenschein war seitens des Versenders nicht beigelegt. Bankdaten für die Rücküberweisung waren meinerseits beigelegt. Das ordnungsgemäß verpackte (gepolstert) A4-Mappe wurde dokumentiert übergeben. Nach 2 Wochen Wartezeit rief ich beim Versender an und bat um Auskunft, bzgl. der Geldrückerstattung. Ungewöhnlich spontan wurde mir versichert, dass innerhalb dieser 14 Tage keinerlei Retourenware bei ihnen eingegangen sei und verweigert, trotz mehrmaliger Anschreiben/Anrufe, seitdem die Herausgabe meines zuvor entrichtenen Geldes. Wie ist die Rechtslage?
Verfasst am: 20.02.09, 08:35 Titel: Ware retouniert, Kaufpreis nicht
Zunächst vielen Dank für die Antwort/Anfrage. Meine Anmerkung :"Die ordnungsgemäß verpackte (gepolstert) A4-Mappe wurde dokumentiert übergeben", sollte zum Ausdruck bringen, dass der Nachweis lt. Post erbracht wurde, dass die Ware nachweislich in den Briefkasten des Internethändlers eingeworfen bzw. persönlich (aber ohne Gegenunterschrift seitens des Empfängers) übergeben wurde. Ich habe lediglich den Einlieferungsschein und die positive telefonische Aussage der Post. Dagegen steht die Aussage des Internethändlers die Ware nie zurückerhalten zu haben.
Verfasst am: 20.02.09, 12:48 Titel: Re: Ware retouniert, Kaufpreis nicht
boheme hat folgendes geschrieben::
Zunächst vielen Dank für die Antwort/Anfrage. Meine Anmerkung :"Die ordnungsgemäß verpackte (gepolstert) A4-Mappe wurde dokumentiert übergeben", sollte zum Ausdruck bringen, dass der Nachweis lt. Post erbracht wurde, dass die Ware nachweislich in den Briefkasten des Internethändlers eingeworfen bzw. persönlich (aber ohne Gegenunterschrift seitens des Empfängers) übergeben wurde. Ich habe lediglich den Einlieferungsschein und die positive telefonische Aussage der Post. Dagegen steht die Aussage des Internethändlers die Ware nie zurückerhalten zu haben.
Was der Händler sagt mag ja stimmen aber
§ 357BGB hat folgendes geschrieben::
Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe
....
(2)
1Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann.
2Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer.
....
_________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
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