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Zweitjob trotz Ausbildung?

 
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sheepy
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.02.2009
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 14.02.09, 15:34    Titel: Zweitjob trotz Ausbildung? Antworten mit Zitat

Guten Tag, ich bin momentan im ersten Lehrjahr einer Kaufmännischen Ausbildung und noch Minderjährig (17 J).

Aufgrund eines finanziellen Engpasses wäre ich sehr auf einen Zweitjob (200-400€ Basis, max. 15 Std. in der Woche) angewiesen.
Jetzt stellt sich mir aber die Frage, ob das irgendwie mit dem Ju.Arbeitsschutzgesetzt vereinzubaren ist?
Oder darf ich, da ich in meiner Ausbilung 39 Std. in der Woche beschäftigt bin, nichteinmal am Wochenende arbeiten, nichteinmal wenn es sich um einen nicht sozialversicherungspflichtigen Mini-Job handelt?

Und wenn ich das nicht darf, kann ich dann zumindest gelegentlich (ca. 1.-2 mal im Monat) Arbeiten wie Inventuraushilfe usw. ausführen, oder ist wirklich gar nichts möglich bis zum 18 Lebensjahr?
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sheepy
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.02.2009
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 22.02.09, 17:44    Titel: Antworten mit Zitat

Bitte um Hilfe
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matthias.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 12402

BeitragVerfasst am: 22.02.09, 18:17    Titel: Antworten mit Zitat

Du hast das Gesetz doch genannt warum liest du nicht einfach nach. Gesetze sind nicht in Hieroglyphen geschrieben, die meisten kann man ganz gut lesen.

Nach §8 JASchG darf ein Jugendlicher nicht mehr als 40h die Woche arbeiten.

Wenn du 18 bist kommt es darauf an was in deinem Arbeitsvertrag steht.
Aber auch dann gingen 15h regelmäßig nicht, höchstens 9h. Insgesamt im Durchschnitt 48h.

MfG
Matthias
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Holzschuher
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 22.02.09, 18:20    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

matthias. hat folgendes geschrieben::
Du hast das Gesetz doch genannt warum liest du nicht einfach nach. Gesetze sind nicht in Hieroglyphen geschrieben, die meisten kann man ganz gut lesen.


...evtl. hat der TE keines zur Hand?!

-> JArbSchG
_________________
Gruß
Peter H.
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