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sexueller Missbrauch ?
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flokon
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Anmeldungsdatum: 05.01.2007
Beiträge: 1569
Wohnort: Witten/Ruhr

BeitragVerfasst am: 14.02.09, 16:13    Titel: sexueller Missbrauch ? Antworten mit Zitat

Nun ist ja vor kurzem wieder ein 13-jähriger (ähnlich diesem Fall Link ) in England Vater geworden.

Machen sich die über 14-jährigen Mädchen strafbar, wegen sexuellem Missbrauch von Kindern?
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 14.02.09, 16:20    Titel: Antworten mit Zitat

Wie das Strafrecht in England aussieht, weiß ich nicht.
Hier wäre es der Fall.
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Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
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flokon
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Anmeldungsdatum: 05.01.2007
Beiträge: 1569
Wohnort: Witten/Ruhr

BeitragVerfasst am: 14.02.09, 17:06    Titel: Antworten mit Zitat

Natürlich bezog sich die Frage auf unser Strafrecht. Danke für die Antwort Verlegen
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Volker13
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BeitragVerfasst am: 14.02.09, 17:09    Titel: Antworten mit Zitat

@Gamma,

für diese Aussage hätte ich gerne nach deutschem Recht eine Rechtsgrundlage.
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 14.02.09, 17:11    Titel: Antworten mit Zitat

http://dejure.org/gesetze/StGB/176.html Frage

Oder hab ich jetzt was falsch verstanden?
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Volker13
Gast





BeitragVerfasst am: 14.02.09, 17:28    Titel: Antworten mit Zitat

Ja wahrscheinlich.

Denn die Tat setzt Vorsatz voraus. sicher haben beide und vor allen Dingen hier die ältere derartige Dinge nicht geplant.

Und im Übrigen, wenn es sich dabei in England um einen straftatbestand handeln würde, dann gäbe es dort an sich einige Zeitungen, die sich auf das Thema stürzen würden.

Sorry. Aber auch in deutschland dürfte eine derartige Konstellation nicht zu einem Strafverfahren führen. Die bloße Bezugnahme auf § 176 StGB scheint mir zu einfach, um diese Frage zu beantworten.

Wer auch um alles in der Welt, hätte in diesem Zusammenhang ein Interesse an einer Strafverfolgung?
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Gammaflyer
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 14.02.09, 17:35    Titel: Antworten mit Zitat

Ob sowas zu einem Verfahren führt, steht doch auf einem ganz anderen Blatt.

Und zum Thema Vorsatz: Ich glaube kaum, dass die beiden fahrlässig Geschlechtsverkehr hatten.
Der Tatbestand ist verwirklich, ganz einfach. Die Ältere hat sich strafbar gemacht. Frage beantwortet.

Was ein Richter daraus machen würde, können wir hier nicht beurteilen.

Und zum Thema Interesse an der Strafverfolgung: Irgendwo muss eben eine Grenze gezogen werden. Wenn der Gesetzgeber keinen Altersabstand definiert, von dem es irgendwann strafbar wird, dann gilt das Schutzalter eben absolut.
_________________
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Volker13
Gast





BeitragVerfasst am: 14.02.09, 18:49    Titel: Antworten mit Zitat

Einen derartigen Prozess würde ich mir gerne ansehen.

überschrift:

Staatsanwaltschaft klagt 15 Jährige wegen Missbrauchs eines 11 jährigen an.

Klar sind die Grenzen gesetzt. aber liegen die nur im Bereich des etwaigen opfers?
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DessertWolf
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Anmeldungsdatum: 08.02.2009
Beiträge: 126

BeitragVerfasst am: 14.02.09, 20:43    Titel: Antworten mit Zitat

Das Mädchen sieht doch selbst noch aus als wenn sie gestern erst sprechen gelernt hat. Ich denke mal da fehlt einfach der Gripps und war kein Vorsatz zum Kinderzeugen.
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Dipl.-Sozialarbeiter
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Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 14.02.09, 21:31    Titel: Antworten mit Zitat

Volker13 hat folgendes geschrieben::
Einen derartigen Prozess würde ich mir gerne ansehen.
...

Hallo Volker,

rein formal liegt in dem Fall der Anfangsverdacht des sexuellen Mißbrauches eines Kindes vor (bei uns nach § 176 StGB). In England dürfte dies (EU-Mitglied und Unterzeichnerstaat der Haager Minderjährigenschutzabkommen) ebenfalls der Fall sein. Da es ein Offizialdelikt ist, müßte die Polizei und die Staatsanwaltschaft in Deutschland die Ermittlungen aufnehmen.

Das eigentliche Problem ist aber dies: "Wenn Kinder Kinder kriegen" oder "Teenager-Schwangerschaften" (Google-Link).

Hier stellt sich vorrangig jetzt nicht strafrechtliche Seite, sondern die Frage der Hilfe für "Mutter und Kind". Winken

Daher wird hier formal erstmal die Jugendhilferechtliche Frage im Vordergrund stehen.

Liebe Grüße

Klaus
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 14.02.09, 21:48    Titel: Antworten mit Zitat

DessertWolf hat folgendes geschrieben::
Das Mädchen sieht doch selbst noch aus als wenn sie gestern erst sprechen gelernt hat. Ich denke mal da fehlt einfach der Gripps und war kein Vorsatz zum Kinderzeugen.
Sehr mutig, so eine Einschätzung aufgrund eines Portraitfotos...
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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0Klaus
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 14.02.09, 23:25    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

sehr verwunderlich.

Sonst kommt bei sexuellem Missbrauch eines Kindes gleich ein Medienansturm der die Täter mit abfälligen Begriffen tituliert und ggf. nach Todesstrafe schreit und hier fehlt dann das Interesse an der Strafverfolgung.

Der Gesetzgeber hat die Strafverfolgung so gewollt. Dem Gesetzgeber ist das Alter des Täters (sobald srafmündig) egal und er differenziert selbst in den Strafzumessungskriterien nicht danach.

Zitat:
kein Vorsatz zum Kinderzeugen

Darauf kommt es auch nicht an, es geht um die sexuelle Handlung.
_________________
mfg
Klaus
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DessertWolf
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.02.2009
Beiträge: 126

BeitragVerfasst am: 14.02.09, 23:28    Titel: Antworten mit Zitat

Biber hat folgendes geschrieben::
DessertWolf hat folgendes geschrieben::
Das Mädchen sieht doch selbst noch aus als wenn sie gestern erst sprechen gelernt hat. Ich denke mal da fehlt einfach der Gripps und war kein Vorsatz zum Kinderzeugen.
Sehr mutig, so eine Einschätzung aufgrund eines Portraitfotos...


Ich bin halt unserer Zeit voraus. Bei mir würde alles vom Schreibtisch aus abgeurteilt werden und feritg die Maus, sparrt Kosten und Zeit.
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 15.02.09, 00:00    Titel: Antworten mit Zitat

Volker13 hat folgendes geschrieben::
Klar sind die Grenzen gesetzt. aber liegen die nur im Bereich des etwaigen opfers?

Die für den Täter ist hier die der Strafmündigkeit.
Im Gegensatz zu z.B. §182 (2) u. (3) gibt es hier keine weiteren.

0Klaus hat folgendes geschrieben::

Zitat:
kein Vorsatz zum Kinderzeugen

Darauf kommt es auch nicht an, es geht um die sexuelle Handlung.

Genau das ist der Punkt.

0Klaus hat folgendes geschrieben::
Sonst kommt bei sexuellem Missbrauch eines Kindes gleich ein Medienansturm der die Täter mit abfälligen Begriffen tituliert und ggf. nach Todesstrafe schreit und hier fehlt dann das Interesse an der Strafverfolgung.

Eben das habe ich mir auch gedacht. Wegen Interesse an Strafverfolgung hat ein 17jähriger Deutscher monatelang in türkischer Haft gelitten. Ob jetzt 15/11 oder 17/13(wobei er ja wohl sogar von 15 ausgegangen ist), sooo einen Unterschied sehe ich da nicht.
_________________
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 15.02.09, 00:15    Titel: Antworten mit Zitat

DessertWolf hat folgendes geschrieben::
Das Mädchen sieht doch selbst noch aus als wenn sie gestern erst sprechen gelernt hat. Ich denke mal da fehlt einfach der Gripps und war kein Vorsatz zum Kinderzeugen.

und
DessertWolf hat folgendes geschrieben::
...
Ich bin halt unserer Zeit voraus. Bei mir würde alles vom Schreibtisch aus abgeurteilt werden und feritg die Maus, sparrt Kosten und Zeit.

Hallo DessertWolf,

ich schreibe jetzt mal Klartext, weil Sie sonst das eigentliche Problem scheinbar nicht verstehen.

1. Der § 176 StGB ist eindeutig. Das absolute Schutzalter ist unter 14 Jahre.
    Da aber Kinder unter 14 Jahren schuldunfähig sind, findet bei "Tätern unter 14 Jahre" keine Strafverfolgung statt (§ 19 StGB). Für Jugendliche (14 und unter 18 Jahre) und Heranwachsene (18 und unter 21 Jahre) gelten die Sondervorschriften nach § 10 StGB. Hier wird dann vorrangig das JGG Anwendung finden. Ebenfalls ist das Jugendgericht in den Fällen des § 176 StGB aus Opferschutzgründen zuständig, wenn der Täter über 21 Jahre alt ist. Das Jugendgerichtsgesetz ist vorrangig dem Erziehungs- und nicht dem Strafgedanken verpflichtet.
2. Zum Begriff "kein Vorsatz zum Kinderzeugen":
    Jegliche sexuelle Handlungen an, vor und mit Kindern ist strafbar. Die natürliche Zeugung eines Kindes ist eine sexuelle Handlung. Die Schwangerschaft eines Kindes ist ein deutlicher Beweis, daß (im strafrechtlichen Sinne) ein sexueller Mißbrauch stattgefunden hat. Der Täter (Erzeuger) ist in diesen Fällen auch feststellbar (Gentest).
3. Zu "Ich bin halt unserer Zeit voraus.":
    Nein, das sind sie nicht, sondern Sie machen es sich es einfach nur zu einfach. Die Rechtsfolgen des sexuellen Mißbrauches sind für erwachsene Täter eine "Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren" (§ 176 StGB). Die Folgen der kindlichen Kindesmutter sind neben Übelkeit usw. daß sie Mutter wird und ein Fall für die Jugendhilfe wird.

    Sie nicht nicht der "Zeit vorraus", sondern Sie haben keine Ahnung.
4. Zu "Bei mir würde alles vom Schreibtisch aus abgeurteilt werden und feritg die Maus, sparrt Kosten und Zeit."
    Die Kosten der Jugendhilfe bei "Teenie-Schwangerschaften" sind enorm. Wenn sich künftigen Großeltern nicht um ihre schwangeres Kind kümmern, kommt es über das Jugendamt in eine Mutter-Kind-Einrichtung. Welche Zukunft und Chancen das Kind eines Kindes hat, steht zudem in den Sternen.
Üben Sie bitte etwas Zurückhaltung mit Ihren unüberlegten Kommentaren.

Liebe Grüße

Klaus
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