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Restriktionen der Erbsache nach Tod des Vererbenden?

 
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d00d
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Anmeldungsdatum: 14.02.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 14.02.09, 19:08    Titel: Restriktionen der Erbsache nach Tod des Vererbenden? Antworten mit Zitat

Hallo Gemeinde,

meine Mutter hatte vor 3 Wochen einen Schlaganfall. Nun macht sie sich natürlich Gedanken über eine Testamentserstellung. Sie hat zwei Söhne, einer davon bin ich. Mit meinem Bruder (und ganz besonders mit seiner "Lebensabschnittsgefährtin") versteht sich meine Mutter überhaupt nicht. Sie hat ein Grundstück und ein Haus zu vererben. Ihr liegt es nun am Herzen, dass die "Lebensabschnittsgefärtin" nie wieder einen Fuß in das Haus oder auf das Grundstück setzt (lange Geschichte). Eigentlich hat sie vor, meinem Bruder nur den Pflichtteil zukommen zu lassen sofern es machbar ist. Sollte es nicht machbar sein:

Lässt sich eine solche Restriktion bezüglich des "Hausverbots" in einem Testament rechtssicher unterbringen und auch nach dem Tod meiner Mutter durchsetzen?
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Franz Königs
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 14.02.09, 22:32    Titel: Re: Restriktionen der Erbsache nach Tod des Vererbenden? Antworten mit Zitat

d00d hat folgendes geschrieben::
Lässt sich eine solche Restriktion bezüglich des "Hausverbots" in einem Testament rechtssicher unterbringen und auch nach dem Tod meiner Mutter durchsetzen?

Das wird wohl nicht möglich sein. Ein Hausverbot erteilen kann, wer die Befugnis besitzt, über die tatsächliche Benutzung der Räumlichkeiten, auf die sich das Hausverbot bezieht, zu bestimmen. Einer Verstorbenen steht aber eine solche Befugnis nicht zu.

Die Mutter könnte eventuell in ihrem Testament ihrem Erben zur Auflage machen, ein solches Hausverbot zu erteilen und durchzusetzen (§ 1940 BGB).


Zuletzt bearbeitet von Franz Königs am 14.02.09, 22:36, insgesamt 2-mal bearbeitet
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d00d
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Anmeldungsdatum: 14.02.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 14.02.09, 22:35    Titel: Antworten mit Zitat

Jetzt wo du es sagst leuchtet es mir ein.
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CruNCC
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 01.01.2007
Beiträge: 2239
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 15.02.09, 09:41    Titel: Antworten mit Zitat

Die Mutter kann aber nur dann testieren, wenn sie geschäftsfähig ist.

Hier sollte unbedingt ein Notar hinzugezogen werden! Dieser wird ggf Rücksprache mit dem Arzt halten.!
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 15.02.09, 10:23    Titel: Antworten mit Zitat

CruNCC hat folgendes geschrieben::
Die Mutter kann aber nur dann testieren, wenn sie geschäftsfähig ist.

Genauer: Die Mutter muss testierfähig sein (§ 2229 Abs. 4 BGB).
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matthias.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 12402

BeitragVerfasst am: 15.02.09, 11:46    Titel: Antworten mit Zitat

Sie kann dem Sohn natürlich nur den Pflichtteil zuweisen.

Dann gehört das Haus dir, als Erbe und du musst den Bruder "auszahlen". Dann kannst du natürlich der Frau auch verbieten das Haus zu betreten. Dein Bruder hat nur ein Anrecht auf Geld kein Hausrecht auf das Haus.

MfG
Matthias
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