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Beweispflicht des Amtes über die Zustellung eines Schreibens

 
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dorogoj
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Anmeldungsdatum: 10.11.2008
Beiträge: 45

BeitragVerfasst am: 14.02.09, 22:07    Titel: Beweispflicht des Amtes über die Zustellung eines Schreibens Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

jemand wird am 12.10.08 geblitzt.

Er erhält am 19.01.2009 ein Anhörungsschreiben datiert mit 16.01.2009 des Ordnungsamtes.

Die Person teilt dem Ordnungsamt am 31.01.2009 mit, dass die Angelegenheit verjährt ist.

Daraufhin erhält die Person ein Schreiben vom Ordnungsamt mit folgendem Inhalt:

"... bezugnehmend auf Ihre Einlassung vom 31.01.2009 teile ich Ihnen mit, dass die Verfolgungsverjährung tatsächlich nach drei Monatewin eintritt, wenn keine Maßnahmen getroffen wurden, die die Verjährung unterbrechen. In Ihrem Fall wurde mit Datum 07.01.2009 eine Anhörung verschickt. Diese unterbricht die Verjährung gem. § 33 OwiG um weitere drei Monate. Die Anhörung konnte aber aufgrund falscher Adressangaben nicht zugestellt werden, sodass eine weitere Anhörung am 16.01.2009 an die neue Anschrift geschickt wurde. Der Vorgang würde somit erst am 07.04.2009 verjähren ..."

Dazu habe ich zwei Fragen:

1.) Wenn die angeblich am 07.01.2009 den 1. Anhörungsbogen versandt haben, aber vielleicht erst versucht wurde, das Schreiben am 13.01.2009 zuzustellen, gilt bezgl. der Verjährungsfrist das Datum, an dem der Bescheid erstellt wurde oder das Zustell- bzw. Erhaltdatum des Schreibens? Wenn nämlich das 1. Schreiben erst am 13.01.2009 der Postbote zum Zustellen dabei hat, würde bereits das 1. Schreiben außerhalb der Verjährungsfrist liegen?!

2.) Die Person denkt, dass das Ordnungsamt ja sonst was schreiben kann, um die Person einzuschüchtern und überlegt weiter, dass doch die Behörde beweisen muss, vielleicht anhand eines datierten Rückläufers, dass versucht wurde, den 1. Anhörungsbogen zuzustellen. Liegt die Beweispflicht über die Zustellung oder zumindest über den Zustellversuch nicht bei der Behörde? Worauf kann sich die Person beziehen? Gibts dazu i. R. d. Verwalungsverfahren eine Gesetzesangabe oder evtl. (ein) Gerichtsurteil(e)?

Bitte um eure Antworten.

Vielen lieben Dank im Voraus.

Schöne Grüße
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 14.02.09, 22:24    Titel: Antworten mit Zitat

Die Verjährung wird bereits durch die Anordnung der Versendung des Anhörungsbogens unterbrochen (§ 33 Abs. 1 OWiG).
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Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
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dorogoj
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Anmeldungsdatum: 10.11.2008
Beiträge: 45

BeitragVerfasst am: 15.02.09, 08:29    Titel: Urteil! Antworten mit Zitat

Ist dieses Urteil hier nicht auf die meine geschilderte Angelegenheit anwendbar:

[Link gelöscht - derartige Links sind hier nicht erwünscht. Biber]

?
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nordlicht02
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Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 15.02.09, 08:52    Titel: Antworten mit Zitat

M. E. nein.
Wenn es so ist, dass die Verjährung bereits durch die Anordnung der Versendung des Anhörungsbogens unterbrochen wird, wäre der Zugang des Schreibens irrelevant.
_________________
Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 15.02.09, 12:17    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn es tatsächlich gelingen sollte, ein Urteil im Sinne von 'kein Nachweis der Zustellung = Verjährung' zu erstreiten, wird die Behörde eben mit Zustellungsnachweis arbeiten und den Betroffenen die Kosten tragen lassen. Ich glaube, sowas könnte man als Phyrrus-Sieg bezeichnen... Mit den Augen rollen
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 15.02.09, 12:48    Titel: Antworten mit Zitat

Biber hat folgendes geschrieben::
Wenn es tatsächlich gelingen sollte, ein Urteil im Sinne von 'kein Nachweis der Zustellung = Verjährung' zu erstreiten, wird die Behörde eben mit Zustellungsnachweis arbeiten und den Betroffenen die Kosten tragen lassen.
Indem sie einfach sagt, er solle die Kosten erstatten? Oder gibt es dafür auch eine Rechtsgrundlage?
Wenn ich jemandem (mit triftigem Grund) einen Brief schicke und um den Zugang bei Bedarf nachweisen zu können zusätzliche Kosten habe, darf ich die Erstattung der Mehrkosten vom Empfänger verlangen?
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Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 15.02.09, 12:58    Titel: Antworten mit Zitat

I-user hat folgendes geschrieben::
Oder gibt es dafür auch eine Rechtsgrundlage?
Da diese Rechtsgrundlage in dem hier in Rede stehenden Fall bisher nicht notwendig ist, würde sie im Fall des notwendig-werdens sicherlich geschaffen.

I-user hat folgendes geschrieben::
Wenn ich jemandem (mit triftigem Grund) einen Brief schicke und um den Zugang bei Bedarf nachweisen zu können zusätzliche Kosten habe, darf ich die Erstattung der Mehrkosten vom Empfänger verlangen?
In bestimmten Fällen: ja.
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 15.02.09, 15:03    Titel: Antworten mit Zitat

Interessant. Da das jedoch nicht zum Strafrecht passt, möchte ich dazu eine Frage im Verbraucherrecht stellen. Hoffentlich ist das "Verstecken" in diesem Fall erlaubt Winken.
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DessertWolf
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Anmeldungsdatum: 08.02.2009
Beiträge: 126

BeitragVerfasst am: 15.02.09, 22:13    Titel: Antworten mit Zitat

Gerede hin gerede her, ich habe die Erfahrung gemacht das ein Schreiben vom Staat nach deren Ausführungen immer ankommt die müssen nichts beweisen.

In der DDR gab es so ein schönes Lied "Die Partei, die Partei, die hat immer Recht!
Und, Genossen, es bleibe dabei"
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spraadhans
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Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 15.02.09, 23:52    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist ja mal absoluter Quark, gerade im Verwaltungsrecht gibt es immer wieder Probleme mit der Zustellung, die zu Gunsten des Betroffenen ausgehen können.
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Dummerchen
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 6447
Wohnort: Prinz Philip seine Frau sein Insel

BeitragVerfasst am: 16.02.09, 01:07    Titel: Antworten mit Zitat

spraadhans hat folgendes geschrieben::
Das ist ja mal absoluter Quark, gerade im Verwaltungsrecht gibt es immer wieder Probleme mit der Zustellung, die zu Gunsten des Betroffenen ausgehen können.


Och Mensch, spraadhans, jetzt machst du ihm auch noch seine schoenen Vorurteile kaput. Das ist gar nicht nett von dir Auf den Arm nehmen
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DessertWolf
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 08.02.2009
Beiträge: 126

BeitragVerfasst am: 16.02.09, 01:30    Titel: Antworten mit Zitat

Jemand der sich im Spiegel beim kaken beobachtet weiß wie er dabei aussieht, ein anderer geht nach Hörensagen.

Ich weiß wie die Ämter ticken, vor allem bei Gerichtssachen da wird nicht auf den Beschuldigten eingegangen, sondern stur darauf gepocht.

Leider hab ich hier schon zu oft gelesen "so ist es und so wird es bleiben" aber Erfahrungen sind hier meist fehl am Platz.
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 16.02.09, 06:57    Titel: Antworten mit Zitat

Da haben sie natürlich recht, die Fälle im Studium, bei Gericht und in den Behörden sind natürlich allesamt ausgedacht und ich sitze hier auf meinem hohen Ross und wage es, davon zu berichten.

Natürlich habe ich mich noch nie herabgelassen von meinem Thron und dem gemeinen Volk beim 'kaken' zugeschaut, den Ämtern beim 'ticken' oder den Gerichten beim 'pochen'.

Ich bitte vielmals um Entschuldigung für meinen anmaßenden Beitrag, sie haben natürlich recht.
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