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Hilfe Anwalt ging nicht an LSG Verhandlung

 
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TimMaier
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Anmeldungsdatum: 14.02.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 15.02.09, 08:54    Titel: Hilfe Anwalt ging nicht an LSG Verhandlung Antworten mit Zitat

Was kann ich machen ? Anwalt ging nicht wie versprochen an die Verhandlung.
Das unten stehende habe ich der [Keine Namen. Bitte Forenregeln beachten. Metzing] Präsidentin geschrieben aber noch keine Antwort erhalten.
Als Mitglied bin ich sehr enttäuscht und sehr wütend und möchte das nicht so einfach hinnehmen was ich mit einem Ihrer unfähigen Anwälte erlebt habe.Im Jahre 1999 hatte ich einen schweren Unfall,2001 stellte ich einen Rentenantrag und mir wurde eine Teilweise Erwerbsminderung zugesprochen, gegen diesen legte ich Wiederspruch ein beim SG der leider abgelehnt wurde.Ich legte Widerspruch ein und es ging an das LSG Stuttgart, vertreten wurde ich von einem [Keine Namen. Bitte Forenregeln beachten. Metzing] Anwalt H.aus Stuttgart.Da ich an der Verhandlung aus gesundheitlichen gründen nicht teilnehmen konnte versicherte der Anwalt

H.mir das er mich vertreten würde.Zwei Tage nach der Verhandlung habe ich mich telefonisch bei Herrn H.informiert wie es ausgegangen ist, er mußte mir leider mitteilen das der Widerspruch abgelehnt wurde, auf meine Frage wieso bekam ich die Antwort das könnte er mir nicht sagen man müßte die schriftliche Begründung abwarten. Das machte mich sehr stutzig und ich schrieb das LSG Stuttgart an und bekam als Antwort das ich an der Verhandlung von keinem Anwalt vertreten wurde, das hat mich absolut geschockt.Darauf schrieb ich der [Keine Namen. Bitte Forenregeln beachten. Metzing] Bundesrechtsabteilung in Kassel mit bitte um einen Revisionsantrag zu stellen und bekam als Antwort das dies nicht möglich sei weil im Urteil steht das eine Revision nicht zugelassen wird.Auf Ihrer Homepage steht das die [Keine Namen. Bitte Forenregeln beachten. Metzing] da sei das sozial Schwache zu Ihrem Recht kämen, davon habe ich nichts gemerkt, nein im Gegenteil und das weil man glaubt in guten

Händen zu sein bei einen Fachverband mit seinen Fachanwälten doch wenn die nicht einmal einem an der Verhandlung vertreten fragt man sich was soll das.Leider werde und kann ich das so nicht hinnehmen,den Rechtsanwalt auf Schadenersatz verklagen ? den ich kann nicht einsehen das von der [Keine Namen. Bitte Forenregeln beachten. Metzing] Stuttgart und Kassel kein versuch unternommen wird diesen Fehler auszubügeln und zu helfen damit man sein Recht bekommt.Mfg
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 08:37    Titel: Antworten mit Zitat

Gehen Sie zu einem anderen Anwalt - sinnvollerweise ebenfalls mit der Ausrichtung auf Sozialrecht - und lassen Sie es prüfen.

Obs einen Schadensersatzanspruch geben könnte, muss im Detail geprüft werden.

Ihr Post legt extrem nahe, dass Sie weder die Sachlage überblicken, noch emotionale Distanz haben um das Ganze auch nur sachgerecht so zu erklären, dass man dazu rechtlich in einem Forum etwas sagen kann.

Und ganz generell der Hinweis:
Nur weil für Sie viel dran hängen mag bedeutet das noch lange nicht, dass irgend jemand auf der anderen Seite Ihnen aus Mitleid irgend etwas schenkt, nur weil Sie rumjammern.
_________________
Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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kdM
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Anmeldungsdatum: 27.09.2004
Beiträge: 3223
Wohnort: Raum Flensburg-Regensburg

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 21:36    Titel: Re: Hilfe Anwalt ging nicht an LSG Verhandlung Antworten mit Zitat

TimMaier hat folgendes geschrieben::
gegen diesen legte ich Wiederspruch ein beim SG der leider abgelehnt wurde.Ich legte Widerspruch ein und es ging an das LSG Stuttgart, vertreten wurde ich von einem [Keine Namen. Bitte Forenregeln beachten. Metzing] Anwalt H.aus Stuttgart.


TimMaier, ein solcher Widerspruch wird nicht beim SG (=Sozialgericht) eingelegt, sondern bei der Behörde. Erst wenn diese einen Widerspruchsbescheid erlässt, kann man dagegen Klage vor dem Sozialgericht erheben. Wird dort die Klage abgewiesen, kann man Berufung einlegen beim LSG.

Bitte beachte in komplizierten Rechtssachen die Begrifflichkeiten, und verwechsele diese nicht, denn das führt zur Verwirrung. Ausrufezeichen

TimMaier hat folgendes geschrieben::
Da ich an der Verhandlung aus gesundheitlichen gründen nicht teilnehmen konnte versicherte der Anwalt H.mir das er mich vertreten würde.Zwei Tage nach der Verhandlung habe ich mich telefonisch bei Herrn H.informiert wie es ausgegangen ist, er mußte mir leider mitteilen das der Widerspruch abgelehnt wurde, auf meine Frage wieso bekam ich die Antwort das könnte er mir nicht sagen man müßte die schriftliche Begründung abwarten.


Einmal davon abgesehen, daß der Verfahrensbevollmächtigte hoffentlich den Unterschied zwischen einem Widerspruch und einer Berufung kennt, wäre diese Auskunft "man müßte die schriftliche Begründung abwarten" zumindest korrrekt. Urteile von Landessozialgerichten sind oft seitenlang, die werden nicht in zwei kurzen Sätzen inhaltlich wiederzugeben sein.

Zitat:
Das machte mich sehr stutzig und ich schrieb das LSG Stuttgart an und bekam als Antwort das ich an der Verhandlung von keinem Anwalt vertreten wurde, das hat mich absolut geschockt.

Auch nachdem Metzing hier dankenswerterweise schon vieles gelöscht hat, ist Kennern der Materie immer noch ziemlich klar, welche bundesweit vertretene Organisation Du meinst. Diese Organisation vertritt ihre Mitglieder nach meiner Kenntnis nicht durch Anwälte, sondern durch hauptamtliche sog. Sozialrechtsreferenten, die Angestellte einer nach diesem Verband benannten "Vermeidung-des-Klarnamens"-Sozialrechts-gGmbH sind.

Wenn Du nun beim LSG nach Deinem "Anwalt" fragst, wirst Du möglicherweise die Antwort bekommen haben, daß da kein Anwalt war. Weil ein hauptamtlicher. Sozialrechtsreferent eben kein Anwalt ist. Wie gesagt: Bitte beachte die Begrifflichkeiten, und verwechsele diese nicht, denn das führt zur Verwirrung.

Zitat:
Darauf schrieb ich der [Keine Namen. Bitte Forenregeln beachten. Metzing] Bundesrechtsabteilung in Kassel mit bitte um einen Revisionsantrag zu stellen und bekam als Antwort das dies nicht möglich sei weil im Urteil steht das eine Revision nicht zugelassen wird.


Das ist gut möglich. Im Hinblick auf die wesentlichen Aufgaben des Bundessozialgerichts, die Sicherung der Rechtseinheit und die Fortbildung des Rechts, hat der Gesetzgeber den Zugang zur Revisionsinstanz erheblich eingeschränkt.

Die Revision ist nur statthaft, wenn sie im Berufungsurteil des Landessozialgerichts (beziehungsweise bei einer Sprungrevision im Urteil des Sozialgerichts) ausdrücklich zugelassen worden ist oder auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin vom Bundessozialgericht zugelassen wird.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
Pfeil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das heißt, ungeklärte Rechtsfragen aufwirft und über den Einzelfall hinaus von allgemeinem Interesse ist oder
Pfeil das Urteil der Vorinstanz von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht oder
Pfeil ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, der auf das Ergebnis durchschlägt (dieser Zulassungsgrund kommt nur bei der Nichtzulassungsbeschwerde in Betracht).

Um zu wissen, ob das der Fall ist, und sich eine Nichtzulassungsbeschwerde lohnt, müsste man eben - wie Dir schon gesagt wurde - die Urteilsbegründung abwarten.

Zitat:
Auf Ihrer Homepage steht das die [Keine Namen. Bitte Forenregeln beachten. Metzing] da sei das sozial Schwache zu Ihrem Recht kämen, davon habe ich nichts gemerkt, nein im Gegenteil und das weil man glaubt in guten Händen zu sein bei einen Fachverband mit seinen Fachanwälten doch wenn die nicht einmal einem an der Verhandlung vertreten fragt man sich was soll das.

Wie gesagt: vielleicht war doch jemand da. Und vielleicht auch nicht, vielleicht war das aber auch egal, ob jemand da war, weil nur noch ein bereits feststehendes Urteil verkündet wurde. Das sollte man erst einmal klären, bevor man eine Riesen-Welle macht und sich bei Gott, der Welt, der Präsidentin und in mehreren Internetforen beschwert.

Und auch, wenn sich ein Verein vornimmt, daß er dafür sei, dass sozial Schwache zu Ihrem Recht kämen, so kann er nicht umhin, die geltende Rechtsprechung zu beachten.

Böse Das Zahlen regelmäßiger Beiträge an einen Sozialverband in Höhe von 4,50 € monatlich gibt keine Garantie dafür, daß man jeden Prozess nach Wunsch gewinnt. Ein Sozialverband ist keine Mafia, an die man Schutzgelder leistet und dafür die Gewähr bekommt, daß die Richter im Sinne der Mafiamitglieder entscheiden.

TimMaier hat folgendes geschrieben::
Leider werde und kann ich das so nicht hinnehmen,den Rechtsanwalt auf Schadenersatz verklagen ? den ich kann nicht einsehen das von der [Keine Namen. Bitte Forenregeln beachten. Metzing] Stuttgart und Kassel kein versuch unternommen wird diesen Fehler auszubügeln und zu helfen damit man sein Recht bekommt.Mfg


Bevor man einen Rechtsanwalt (hier vermutlich eben keinen Anwalt, sondern die bereits erwähnte gGmbH) auf Schadenersatz verklagt, sollte man sicherstellen, daß der Rechtsweg - hier: die Nichtzulassungsbeschwerde - ausgeschöpft wird. Aber Vorsicht: Allein mit der Behauptung, das Urteil des Landessozialgerichts sei falsch, kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.

Ist die Revision nicht bereits vom Sozialgericht oder Landessozialgericht zugelassen, so stellt das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht eine wie die Erfahrung zeigt nur schwer zu überwindende Hürde dar. Nur rund 6 % aller Nichtzulassungsbeschwerden führen zur Zulassung der Revision (Stand 2005).

Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nur von den beim Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden. Sie muss ferner den geltend gemachten Zulassungsgrund genau, ausführlich und nach bestimmten Regeln darlegen, um überhaupt zulässig zu sein. Begründet ist sie nur dann, wenn der Zulassungsgrund auch tatsächlich vorliegt.

Hat zum Beispiel der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers - das kann auch der von questionable content empfohlene "andere Anwalt" sein - den geltend gemachten Verfahrensfehler nicht deutlich genug vorgetragen, wird die Nichtzulassungsbeschwerde vom Bundessozialgericht bereits als unzulässig verworfen. Sind die oben genannten Kriterien erfüllt, lag jedoch der Verfahrensfehler tatsächlich nicht vor oder hatte er keinen Einfluss auf das Ergebnis des Berufungsurteils, wird die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Auch dann kommt es zu keinem Revisionsverfahren.

Und das hat alles nichts mit einem angeblichen oder tatsächlichen "Fehler" eines Anwalts oder eines Sozialrechtsreferenten in der II. Instanz oder einer angelichen oder tatsächlichen Nichtanwesenheit im Termin zu tun, sondern ist gängige Praxis der Rechtsprechung.

kdM
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„Ich habe zu keiner Zeit körperliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in irgendeiner Form angewandt. Die ein oder andere Watschn kann ich nicht ausschließen.“
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