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Anwalt gibt Vollstreckungstitel nicht her

 
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Rhes
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.12.2008
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 10.02.09, 14:45    Titel: Anwalt gibt Vollstreckungstitel nicht her Antworten mit Zitat

Hallo,

wie kann ich gegen einen Anwalt vorgehen, der meine Anfragen auf die Herausgabe eines Volstreckungstitels, den er vor paar Jahren für mich erwirkt hat, einfach ignoriert?
Ich habe nur eine Kopie und diese ist dummerweise nicht auf meinen Namen ausgestellt, so dass ich damit absolut nichts anfangen kann. Die Anwaltskanzlei hat damals
alles über die eigene Adresse abgewickelt. Seit paar Jahren absolute Funkstille.

Jetzt mal angenommen, das ganze passiert deswegen, weil die Kanzlei die Akten irgendwo verbummelt hat. Was könnte ich in so einem Fall unternehmen?

Gruß,
Rhes
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Holzschuher
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 10.02.09, 16:51    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

beim Gericht einen Zweit-Titel anfordern; weiß aber ehrlich gesagt nicht, wie leicht oder schwer das möglich ist.

Zitat:
Ich habe nur eine Kopie und diese ist dummerweise nicht auf meinen Namen ausgestellt,


Was heißt das, nicht auf Sie ausgestellt? Kopie ist Kopie? Oder sind Sie nicht der, der im Titel als Anspruchsteller/Kläger drinsteht?
_________________
Gruß
Peter H.
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Rhes
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.12.2008
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 12.02.09, 01:30    Titel: Antworten mit Zitat

Es steht zwar drin, dass es um meine Forderung gegen jemanden geht, aber alle sonstigen
Angaben wie Anschrift, Bankverbindung etc. beziehen sich auf die Anwaltskanzlei.
Ich habe keinen blassen Schimmer, was damit geschah. Damals hiess es, dass der
Schuldner Privatinsolvenz gemeldet hat. Ich wollte das Ganze nur mal wieder ins Rollen
bringen.

Ach, verdammt, ich schreibe die Anwaltskanzlei an und setze eine Frist, bis wann ich
die Originalakte haben will. Wenn sie das ignorieren, gehe ich mich von irgendeinem
Anwalt beraten lassen. Es geht um einen nicht ganz trivialen Betrag. So mancher muss
dafür gut drei Monate arbeiten.

Meine Güte, das war schon ein Zirkus diesen Titel zu erwirken, jetzt wieder das. Es ist
echt erstaunlich wie leicht es Schuldner in diesem Land haben, sich ihren Pflichten zu
entziehen.
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eidechse
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.06.2008
Beiträge: 419

BeitragVerfasst am: 16.02.09, 11:21    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Es steht zwar drin, dass es um meine Forderung gegen jemanden geht, aber alle sonstigen
Angaben wie Anschrift, Bankverbindung etc. beziehen sich auf die Anwaltskanzlei.


Handelt es sich wirklich um einen Vollstreckungstitel? Diese Beschreibung passt so gar nicht z.B. zu einem Urteil oder einem Vollstreckungsbescheid. Eine Bankverbindung wird sich in diesen Titeln nicht finden.

Auch gerichtliche Vergleiche sehen anders aus. Da gibt es dann zumindest einen Vorsprann, in dem die beteiligten Parteien benannt werden und zwar mit Anschrift. Werden Sie von RAen vertreten, dann findet sich nach der jeweiligen Parteibezeichnung dann noch der Einschub "Prozessbevollmächtigte: RAe XYZ".


Zitat:
Damals hiess es, dass der
Schuldner Privatinsolvenz gemeldet hat. Ich wollte das Ganze nur mal wieder ins Rollen
bringen.


Also, wenn der Schulnder wirklich Insolvenz angemeldet hat, dann gibt es da nichts mehr, um die Angelegenheit ins Rollen zu bringen. Vermutlich haben die RAe dann die Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet und dann heißt es jetzt abwarten. Während eines Insolvnezverfahrens darf durch die Insolvenzgläubiger sowieso nicht vollstreckt werden. Hat der Schuldner die Restschuldbefreiung beantragt und wird sie erteilt, dann kann man auch nach dem Insolvenzverfahren und dem Ablauf der Restschuldbefreiungsphase nichts machen, weil dann die Forderung nicht mehr durchsetzbar ist.

Im Übrigen sind die Originalvollstreckungstitel einer Forderungsanmeldung auch beizufügen. Wenn es vor der Forderungsanmeldung einen Vollstreckungstitel gab, dann wird er wahrscheinlich beim Insolvenzverwalter eingereicht worden sein und dieser hat ihn dann an das Insolvnezgericht weiter geleitet.

Oder handelte es sich bei dem von dir erwähnten Vollstreckungstitel vielleicht sogar um die Forderungsanmeldung?
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 16.02.09, 12:00    Titel: Antworten mit Zitat

eidechse hat folgendes geschrieben::
Diese Beschreibung passt so gar nicht z.B. zu einem Urteil oder einem Vollstreckungsbescheid. Eine Bankverbindung wird sich in diesen Titeln nicht finden.

In Vollstreckungsbescheiden kommt es zwischenzeitlich ziemlich häufig vor, daß die Bankverbindung des/der Prozeßbevollmächtigten angegeben ist. Dafür gibt es im Online-Mahnantrag sogar eine eigene Abfrage.
eidechse hat folgendes geschrieben::
Im Übrigen sind die Originalvollstreckungstitel einer Forderungsanmeldung auch beizufügen.
Das behaupten Insolvenzverwalter regelmäßig. Tatsächlich ist es zwischenzeitlich gerichtlich geklärt, daß die Beifügung eines Originaltitels gerade nicht notwendig ist.

Beste Grüße

Metzing
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eidechse
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.06.2008
Beiträge: 419

BeitragVerfasst am: 16.02.09, 17:57    Titel: Antworten mit Zitat

Metzig hat folgendes geschrieben::
Das behaupten Insolvenzverwalter regelmäßig. Tatsächlich ist es zwischenzeitlich gerichtlich geklärt, daß die Beifügung eines Originaltitels gerade nicht notwendig ist.


Jetzt immer langsam mit den jungen Pferden und kein Schnellschuss.

Also in § 174 Abs. 1 InsO steht, dass die Urkunden, aus denen sich der Anspruch ergibt, beigefügt werden sollen. Das ist richtig. Richtig ist auch, dass nur mangels Vorlage eines Orginalvollstreckungstitel ein bestreiten der Forderung durch den Insolvenzverwalter nicht zulässig ist. Aber darum geht es hier ja gar nicht, sondern um Vollstreckung.

Aus dem Orginalvollstreckungstitel kann nämlich nicht mehr vollstreckt werden. Und einen vollstreckbaren Auszug aus der Tabelle wird das Insolvenzgericht nicht erteilen, wenn der Orginalvollstreckungstitel nicht vorliegt. Von daher sollte jeder Anwalt, der gewissenhaft arbeitet die "Sollbestimmung" auch ernst nehmen und die Titel vorlegen.
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 00:46    Titel: Antworten mit Zitat

eidechse hat folgendes geschrieben::
Aber darum geht es hier ja gar nicht, sondern um Vollstreckung.

Sie versuchen sich herauszureden. Sie haben geschrieben:
eidechse hat folgendes geschrieben::
Im Übrigen sind die Originalvollstreckungstitel einer Forderungsanmeldung auch beizufügen.
Das ist falsch. Und das haben Sie ja auch eingesehen. Also versuchen Sie hier nicht unredlich, so zu tun, als läge ein Mißverständnis vor. Cool
eidechse hat folgendes geschrieben::
Und einen vollstreckbaren Auszug aus der Tabelle wird das Insolvenzgericht nicht erteilen, wenn der Orginalvollstreckungstitel nicht vorliegt.
Richtig. Aber das ist zum einen ein anderes Thema (hat nämlich längst nichts mehr mit der Forderungsanmeldung zu tun, sondern betrifft das weitere Verfahren nach Anmeldung zur Tabelle), und zum anderen benötigt man in den allerseltensten Fällen einen vollstreckbaren Auszug aus der Tabelle. Damit ist auch das wischiwaschi:
eidechse hat folgendes geschrieben::
Von daher sollte jeder Anwalt, der gewissenhaft arbeitet die "Sollbestimmung" auch ernst nehmen und die Titel vorlegen.
Warum kann eigentlich so selten jemand zugeben: "Ja, ich habe mich geirrt." Mit den Augen rollen

Beste Grüße

Metzing
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eidechse
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.06.2008
Beiträge: 419

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 11:20    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn es jemand als Herausreden sehen will, bitte, er oder sie sei nicht daran gehindert. Das gleiche gilt für die Einschätzung, dass so selten jemand zugeben könne, sich geirrt zu haben.

Aber mal ganz abgesehen davon, dass die rein sachliche Bewertung, ob hier tatsächlich ein Irrtum vorliegt, von weiteren Umständen abhängt, insbesondere die Vorstellungen, die der Erklärende hatte aber vielleicht nicht geäußert hat. Man wird es zwar nicht glauben wollen, aber das Urteil, das wenn ich mich richtig erinnere vom BGH gesprochen wurde und nach dem es für ein Bestreiten einer Forderung durch den Insolvenzverwalter nicht ausreichend ist, wenn nur der Orginaltitel nicht vorgelegt wird, ist mir bekannt und war mir auch bereits vor dem Hinweis im Rahmen dieses Threats bekannt.

Dem Fragensteller ging es jedoch schlicht und ergreifend darum, dass er einen Vollstreckungstitel von seinem RA nicht ausgehändigt bekommt. Für die Beantwortung dieser Frage hilft der Hinweis, dass dies die Insolvenzverwalter regelmäßig behaupten, aber zwischenzeitlich richterlich geklärt ist, dass die Beifügung eines Orginaltitel nicht notwendig sei, nicht wirklich weiter.

Bei einem solchen Hinweis kommt der rechtliche Laie ja zwangsläufig auf die Idee, dass man generell den Vollstreckungstitel der Forderungsanmeldung nicht beifügt. Und das ist nicht richtig.

Vielleicht sollte man hier auch mal ein bisschen im Blick behalten, dass es schlicht und ergreifen ein Laienforum ist, in dem sich zwar auch (Voll-)juristen rumtreiben, aber nun mal nicht alle User zu dieser Spezies gehören. Wir können auch anfangen aus jedem Beitrag erstmal eine umfängliche juristische Abhandlung zu machen. Ich halte das aber für das Verständnis der rechtlichen Laien für wenig hilfreich und auch nicht für notwendig.
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Holzschuher
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 13:16    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Zitat:
Jetzt immer langsam mit den jungen Pferden und kein Schnellschuss.

...
Zitat:
Dem Fragensteller ging es jedoch schlicht und ergreifend darum, dass er einen Vollstreckungstitel von seinem RA nicht ausgehändigt bekommt. Für die Beantwortung dieser Frage hilft der Hinweis, dass dies die Insolvenzverwalter regelmäßig behaupten, aber zwischenzeitlich richterlich geklärt ist, dass die Beifügung eines Orginaltitel nicht notwendig sei, nicht wirklich weiter.
...
Wir können auch anfangen aus jedem Beitrag erstmal eine umfängliche juristische Abhandlung zu machen. Ich halte das aber für das Verständnis der rechtlichen Laien für wenig hilfreich und auch nicht für notwendig.


Sie haben das mit dem Originalvollstreckungstitel und der Forderungsanmeldung doch überhaupt erst ins Spiel gebracht!? Überrascht

eidechse, 16.02.09, 11:21 hat folgendes geschrieben::
Im Übrigen sind die Originalvollstreckungstitel einer Forderungsanmeldung auch beizufügen. Wenn es vor der Forderungsanmeldung einen Vollstreckungstitel gab, dann wird er wahrscheinlich beim Insolvenzverwalter eingereicht worden sein und dieser hat ihn dann an das Insolvnezgericht weiter geleitet.

Oder handelte es sich bei dem von dir erwähnten Vollstreckungstitel vielleicht sogar um die Forderungsanmeldung?


Wir können die Laien im Forum doch sicher nicht einfach falsch informieren, nur weil sie Laien sind, oder?! Geschockt
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Gruß
Peter H.
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