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Markenrechtliche Abmahnung / Kosten bei nachtr. Löschung

 
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James T.
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Anmeldungsdatum: 18.10.2007
Beiträge: 105

BeitragVerfasst am: 12.02.09, 14:12    Titel: Markenrechtliche Abmahnung / Kosten bei nachtr. Löschung Antworten mit Zitat

Hallo zusammen!

Folgende Frage: Wer trägt die Kosten einer markenrechtlichen Abmahnung, wenn in einem späteren Folgeverfahren die Marke nach § 50 MarkenG gelöscht wird?

Gilt Löschung rückwirkend, wäre die Abmahnung unberechtigt gewesen und somit müssten nicht nur die eigenen RA Kosten sondern auch die der Gegenseite getragen werden.

Gilt die Löschung ex nunc, müssten die Kosten einer Abmahnung trotz späterer Löschung wohl getragen werden.

Gruß,
JT
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 12.02.09, 16:08    Titel: Antworten mit Zitat

§52 MarkenG legt doch fest, ab welchem Zeitpunkt die Löschung als bewirkt gilt. Je nach Situation ex tunc oder ab Erhebung der Löschungsklage.
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James T.
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Anmeldungsdatum: 18.10.2007
Beiträge: 105

BeitragVerfasst am: 12.02.09, 16:30    Titel: Antworten mit Zitat

Für die Fälle der Nichtigkeit bestimmt also § 52 Abs. 2 eine Wirkung ex tunc. Betroffen sind dann damit auch die Fälle, in denen das DPMA eine Marke einträgt, die später in einem Löschungsverfahren z.B. wegen rein beschreibender Funktion oder mangelnder Unterscheidungskraft gelöscht wird.

Ein Markeninhaber, der eine "unsichere" Marke hat, geht also ein gewisses Risiko ein, wenn er einen Dritten wegen der Nutzung seiner Marke abmahnt. Stellt sich im Löschungsverfahren die Nichtigkeit heraus, war auch die ursprüngliche Abmahnung unberechtigt. Mithin sind also die Kosten der Gegenseite für die Einschaltung eines Anwaltes zu tragen. Dies zeigt doch einmal mehr, dass eine eingetragene Marke gar nicht so sichere Abwehrrechte innehat wie man es allgemeinhin vermuten könnte.

Auch wenn ich es nicht vermute: Soll es schon Fälle gegeben haben, in denen das DPMA (Amtshaftung?) in Anspruch genommen worden ist? Beispielsweise wenn eine doch ziemlich offensichtlich rein beschreibende Marke ohne Beanstandung eingetragen wird? Schließlich ist doch genau das, was das DPMA zu prüfen hat.

Danke für die Antwort und Gruß,
J
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 13.02.09, 14:57    Titel: Antworten mit Zitat

James T. hat folgendes geschrieben::
Dies zeigt doch einmal mehr, dass eine eingetragene Marke gar nicht so sichere Abwehrrechte innehat wie man es allgemeinhin vermuten könnte.


Ich sage mal: wer eine "unsichere" Marke einträgt, der weiß das in der Regel auch. Im übrigen ist auch der Antragsteller verpflichtet, eine entsprechende Recherche durchzuführen. Wenn er dann immer noch meint, einen Löschkandidaten unbedingt eintragen zu müssen, soll er eben auch das Risiko tragen, wenn er aus so einem Wackelkandidaten dann Abmahnungen ziehen möchte.

James T. hat folgendes geschrieben::
Soll es schon Fälle gegeben haben, in denen das DPMA (Amtshaftung?) in Anspruch genommen worden ist? Beispielsweise wenn eine doch ziemlich offensichtlich rein beschreibende Marke ohne Beanstandung eingetragen wird?


Das ist vermutlich im Zweifel schwieriger als den Markeninhaber zu packen. Amtshaftung ist ein so spezielles Tierchen... Außerdem sehe ich nicht, wieso das DPMA gegenüber jemandem, der aus glatt beschreibender Marke abgemahnt worden ist, überhaupt eine Garantenstellung haben sollte.
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James T.
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Anmeldungsdatum: 18.10.2007
Beiträge: 105

BeitragVerfasst am: 14.02.09, 12:22    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für Deine interessante Einschätzung.

Gibt es eigentlich Zahlen, die belegen, wieviele Löschungsanträge (prozentual) erfolgreich sind? Ich vermute mal, dass die Gerichte nicht gerne (junge) DPMA Eintragungen kassieren.

Einen möglichen Amtshaftunganspruch hatte ich übrigens auf den Markeninhaber bezogen, der abmahnt und dem anschließend die Marke gelöscht wird und dann die Kosten der Gegenseite zu tragen hat. Schließlich kann der Inhaber schon davon ausgehen, dass das DPMA halbwegs zuverlässig seine Anmeldung auf absolute Schutzhindernisse geprüft hat. Und was man derzeit so hört, ist es wesentlich leichter, eine EU als eine deutsche Marke "durchzubringen". Das DPMA googelt fröhlich vor sich hin und trägt fast nur noch ein, was keine Treffer ergibt.

Danke und Gruß,
J
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 15.02.09, 13:50    Titel: Antworten mit Zitat

James T. hat folgendes geschrieben::
Ich vermute mal, dass die Gerichte nicht gerne (junge) DPMA Eintragungen kassieren.


Warum sollte es ein Gericht in irgendeiner Form jucken, wie alt oder jung eine Marke ist, wenn es deren Löschung prüft? Abgesehen davon sind ja gerade junge Marken Löschkandidaten, bei älteren haben ja in der Regel schon genug Konkurrenten eine Löschbarkeit geprüft.

James T. hat folgendes geschrieben::
Einen möglichen Amtshaftunganspruch hatte ich übrigens auf den Markeninhaber bezogen, der abmahnt und dem anschließend die Marke gelöscht wird und dann die Kosten der Gegenseite zu tragen hat. Schließlich kann der Inhaber schon davon ausgehen, dass das DPMA halbwegs zuverlässig seine Anmeldung auf absolute Schutzhindernisse geprüft hat.


Aber er muß das auch selbst tun. Wer unbedingt eine Marke "Auto" für den Verkauf von Autos anmelden will, kann sich kaum auf guten Glauben berufen, wenn die Marke wirklich eingetragen und dann später gelöscht wird. Im Gegenteil wird man ihm unterstellen (können), er habe bewußt einen solchen Versuch gestartet, um später aus einer bösgläubigen Anmeldung heraus Dritte abzumahnen.
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