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Verfasst am: 15.02.09, 16:01 Titel: Austausch eines Stromzählers - WER trägt die Kosten?
Hallo alle Leser und Experten,
folgendes Szenario sucht nach einer Lösung:
M ist Mieter einer Wohnung. Infolge einer umfangreichen Instandsetzung (nicht Modernisierung) des Badezimmers durch Vermieter V wird auch ein nicht sehr alter Heißwasserboiler durch einen mit Strom betriebenen Durchlauferhitzer ersetzt. Weil aber das 50 Jahre alte Stromnetz für den Durchlauferhitzer zu schwach ausgelegt ist, wird speziell dafür ein Starkstromkabel verlegt. Außerdem wird der alte Wechselstromzähler für die ganze Wohnung durch einen Drehstromzähler ersetzt. Auftraggeber für all diese Arbeiten ist Vermieter V.
Nach einigen Monaten bekommt Mieter M eine Rechnung der Stadtwerke über 77 Euro für den Austausch der Stromzähler seiner Wohnung.
Die Frage: Wer trägt rechtlich die Kosten des Stromzähleraustauschs? Muss wirklich der Mieter diese Rechnung bezahlen, oder kann er die Rechnung an die Stadtwerke zurückschicken und auf den Vermieter als Auftraggeber des Zählerwechsels verweisen?
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 15.02.09, 16:07 Titel: Re: Austausch eines Stromzählers - WER trägt die Kosten?
Das
Herbie hat folgendes geschrieben::
Auftraggeber für all diese Arbeiten ist Vermieter V.
beantwortet doch diese Frage
Herbie hat folgendes geschrieben::
kann er die Rechnung an die Stadtwerke zurückschicken und auf den Vermieter als Auftraggeber des Zählerwechsels verweisen
womit allerdings diese Frage
Herbie hat folgendes geschrieben::
Wer trägt rechtlich die Kosten des Stromzähleraustauschs?
noch nicht geklärt ist. Ich denke allerdings, daß der VM auch schlußendlich die Kosten zu tragen haben wird. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Es könnte aber auch sein das im Rahmen der Modernisierung der Vermieter letzendlich die Kosten auf die Mieter umlegt?
Zitat:
Instandsetzung (nicht Modernisierung) des Badezimmers
Instandsetzung kann nicht umverteilt werden. Und sollte der Durchlauferhitzer wg. der evtl. vorhandenen Energieeinsparung gegenüber dem alten Boiler als teilweise Modernisierung gelten, dann müsste man von den Installationskosten die hypothetischen Kosten der reinen Instandsetzung des alten Boilers abziehen. Und davon könnten 11% auf die Jahresmiete umverteilt werden - da dürfte imho nicht allzuviel bei rauskommen....
Die Rechnung der Stadtwerke kann der Mieter als "Falscher Empfänger" einfach an diese zurücksenden - richtiger Adressat ist erstmal der Auftraggeber, also der Vermieter.
Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
Verfasst am: 16.02.09, 09:22 Titel:
Die Frage kann mit einer Gegenfrage beantwortet werden. Nimmt der Mieter nach Beendeigung des Mietverhältnisses den Stromzähler mit? _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
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Man kann aber auch die Frage stellen, ob der Vermieter überhaupt was mit der Zählersache zu tun hat. In der Regel handelt es sich dabei doch um ein Gerät des Stromversorgers, der dies dem Vertragspartner leihweise zur Verfügung stellt. Und das ist hier der Mieter.
Nun ist es, aus was für Gründen auch immer, nötig geworden, dieses Gerät gegen ein anderes auszutauschen und der Versorger stellt die Kosten dafür seinem Vertragspartner in Rechnung. Das wird sich dann wohl irgendwie aus deren Verträgen ergeben.
Ob der Vermieter dem Mieter gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet wäre, ist bei so einer Konstellatiion dann eine andere Frage. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Verfasst am: 16.02.09, 09:46 Titel: Mieter M ist KEIN vertragspartner der Stadtwerke
Erstmal danke für die vielen Beiträge.
Ich habe allerdings vergessen anzugeben in diesem Szenario, dass Mieter M vor längerer Zeit den Stromversorger gewechselt hat. Die Stadtwerke, die den Zähler gebührenpflichtig ausgetauscht haben, sind zwar Netzbetreiber, und es gehören ihnen auch alle Zähler im Hause, aber einen Vertrag zur Stromlieferung hat der Mieter mit einem ganz anderen Anbieter. Zwischen dem Mieter und den Stadtwerken besteht also überhaupt kein Vertragsverhältnis mehr.
Ich weiß nicht, ob dies den Sachverhalt zusätzlich verkompliziert oder nicht...
Eigentlich eher nicht. Meistens sind die jeweiligen Stadtwerke die Eigentümer der Zähler und bleiben das auch, wenn der Anbieter wechselt. Der neue Versorger zahlt dann lediglich für die Bereitstellung. Die Stadtwerke sind dann aber weiter Ansprechpartner für Pannen oder, wie hier, nötige Änderungen an der Anlage.
Der Vermieter hat mit ziemlicher Sicherheit hier keinen 'Auftrag' erteilt, sondern die Stadtwerke lediglich darüber informiert, dass ein Zählerwechsel nötig ist. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Verfasst am: 16.02.09, 10:08 Titel: und das bedeutet...?
hm...- also für mich als verständigen laien ist "die information, dass ein zählerwechsel nötig ist" gleichbedeutend mit: "wir bitten daher darum, den austausch vorzunehmen" (= "auftrag").
ein neuer gedanke für mich ist jetzt: käme als kostenträger des zähleraustauschs möglicherweise der externe stromversorger in frage?
Verfasst am: 16.02.09, 12:25 Titel: Re: und das bedeutet...?
Herbie hat folgendes geschrieben::
hm...- also für mich als verständigen laien ist "die information, dass ein zählerwechsel nötig ist" gleichbedeutend mit: "wir bitten daher darum, den austausch vorzunehmen" (= "auftrag").
Sehe ich ebenso, ansonsten hätte der VM sich an M wenden müssen mit dem Hinweis, dass dieser bei seinem Versorger den Austausch beauftragt.
§9:
(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für
1. die Herstellung des Netzanschlusses,
2. die Änderungen des Netzanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Anschlussnehmer veranlasst werden,
zu verlangen.
Die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.
...
§1:
...
(2) Anschlussnehmer ist jedermann im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, in dessen Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das Niederspannungsnetz angeschlossen wird oder im Übrigen jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks oder Gebäudes, das an das Niederspannungsnetz angeschlossen ist.
... _________________ Das wichtigste ist, wenn ich sterbe:
Begrabt mich in Hamburger Erde.
Verfasst am: 16.02.09, 14:19 Titel: Re: und das bedeutet...?
maconaut hat folgendes geschrieben::
Herbie hat folgendes geschrieben::
hm...- also für mich als verständigen laien ist "die information, dass ein zählerwechsel nötig ist" gleichbedeutend mit: "wir bitten daher darum, den Austausch vorzunehmen" (= "Auftrag").
Sehe ich ebenso, ansonsten hätte der VM sich an M wenden müssen mit dem Hinweis, dass dieser bei seinem Versorger den Austausch beauftragt.
wäre vielleicht der direkte Weg gewesen, nur wird sich daraus keine Zahlungspflicht ergeben. Der Einbau des Zählers wurde nämlich trotzdem nicht vom Vermieter durchgeführt. Das war eben nur der kurze Dienstweg, und damit auch im Interesse des Mieters.
Vielleicht hätten der Versorger erst seinen Kunden um Erlaubnis bitten müssen - wo er das doch schon zu zahlen hat; - vielleicht.
Ich nehme aber an, dass die Versorgungsverträge einem Mieter gar nicht die Wahl lassen, ob er denn nun einen neuen Zähler möchte oder nicht. Die Stadtwerke werden den eingebaut haben, weil es nun mal nötig ist und sie werden dafür auch auf eine Vertragsklausel hinweisen können, die ihnen dazu das Recht gibt und dem Kunden die Rechnung.
Man sollte den Fokus wohl erstmal vom Vermieter weg bewegen: Der Versorger des Mieters hat ihm einen neuen Zähler beschehrt. Auf wessen Veranlassung hin ist eigentlich wurscht, weil es sowieso nötig gewesen wäre, um die Wohnung wieder ans Netz zu kriegen. Der Versorger treibt die Kosten dafür von seinem Kunden ein. Dafür wird es auch eine Rechtsgrundlage geben. Fraglich ist also nur, ob danach der Vermieter dem Mieter die Kosten zu ersetzen hat, weil sie im Gefolge seiner Modernisierung entstanden sind.. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Zuletzt bearbeitet von Karsten am 16.02.09, 14:26, insgesamt 1-mal bearbeitet
Verfasst am: 16.02.09, 14:23 Titel: Netzanschlussverordnung: Auslegung in vermietetem Objekt
Vielen Dank, besonders an Paddy für die Übermittlung der relevanten Teile der Netzanschlussverordnung (NAV).
Konstenträger ist also der Anschlussnehmer. Für mich geht aus den zitierten Stellen hervor, dass unter "Anschlussnehmer" - auch in einem vermieteten Objekt - eher der Eigentümer des angeschlossenen Hauses zu verstehen ist, und nicht der Mieter.
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