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Bestehen einer JAV (Jugend- und Auszubildendenvertretung)

 
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armbroke
Interessierter


Anmeldungsdatum: 25.08.2006
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 06.02.09, 17:42    Titel: Bestehen einer JAV (Jugend- und Auszubildendenvertretung) Antworten mit Zitat

Hallo,

wir behandeln in der Schule gerade das Thema JAV. Ich habe mir mal ein bisschen Gedanken darüber gemacht und werde aus einer Sache noch nicht ganz schlau.

Im Endeffekt kann ja in jedem größeren Betrieb mit genügend Azubis eine JAV gewählt werden. Damit die JAV zustande kommt brauchen die Kandidaten ja nur eine gewisse Stimmanzahl.

Was ich noch nicht ganz verstehe: Was ist, wenn zwar eine JAV gewählt wird indem genügend Kandidaten und Stimmen vorhanden sind, aber die Mehrheit der Azubis überhaupt keine JAV will? Wird dann die JAV trotzdem gegründet und steht representativ für alle Azubis, obwohl die Mehrheit der Azubis überhaupt keine JAV möchte? Z. B. wenn bis auf wenige, niemand Interesse an der Gründung einer JAV hat und diese wenigen es dann schaffen genügend Stimmen zu bekommen und somit die JAV gegründet wird. Irgendwie erscheint mir das unlogisch.

Gesetz den Fall, es besteht schon eine JAV. Könnte man die JAV denn theoretisch abschaffen? Z. B. mit einer Ja-Nein-Abstimmung wo die Mehrheit der Azubis eine JAV ablehnt?

Würde mich über eine Antwort freuen Smilie

Grüße
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kdM
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Anmeldungsdatum: 27.09.2004
Beiträge: 3223
Wohnort: Raum Flensburg-Regensburg

BeitragVerfasst am: 06.02.09, 18:51    Titel: Re: Bestehen einer JAV (Jugend- und Auszubildendenvertretung Antworten mit Zitat

armbroke hat folgendes geschrieben::
Was ich noch nicht ganz verstehe: Was ist, wenn zwar eine JAV gewählt wird indem genügend Kandidaten und Stimmen vorhanden sind, aber die Mehrheit der Azubis überhaupt keine JAV will? Wird dann die JAV trotzdem gegründet und steht representativ für alle Azubis, obwohl die Mehrheit der Azubis überhaupt keine JAV möchte?


Ja. Im Gesetz steht doch klar und deutlich:
Zitat:
§ 60 Errichtung und Aufgabe
(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt.


Es steht ausdrücklich drin, sie werden gewählt. Nicht etwa, sie können gewählt werden, wenn die Mehrheit der Azubis eine JAV möchte.

armbroke hat folgendes geschrieben::
Z. B. wenn bis auf wenige, niemand Interesse an der Gründung einer JAV hat und diese wenigen es dann schaffen genügend Stimmen zu bekommen und somit die JAV gegründet wird. Irgendwie erscheint mir das unlogisch.


Der Gesetzgeber hat in weiser Voraussicht daran gedacht, daß es eine sehr effektive Methode für Arbeitgeber wäre, eine JAV zu verhindern, wenn der Arbeitgeber einfach die Mehrheit der Azubis aufhetzt, bedroht oder dafür belohnt, dass sie ihre Rechte nicht in Anspruch nehmen wollen. Diese wenigen, die sich dann immer noch trauen, und es dann schaffen, genügend Stimmen zu bekommen, werden vom Gesetzgeber besonders geschützt.

armbroke hat folgendes geschrieben::
Gesetz den Fall, es besteht schon eine JAV. Könnte man die JAV denn theoretisch abschaffen? Z. B. mit einer Ja-Nein-Abstimmung wo die Mehrheit der Azubis eine JAV ablehnt?


Da fragt man sich doch unwillkürlich, was Azubis dazu bringt, sich nicht gegenüber ihrem Arbeitgeber vertreten lassen zu wollen...

Eine Ja-Nein-Abstimmung, wo die Mehrheit der vom Arbeitgeber oder sonstwem aufgehetzten Azubis eine JAV ablehnt, wird nichts bringen.

Wenn gegen wesentliche Vorschriften (Wahlrecht, Wählbarkeit, Wahlverfahren) verstoßen wird, kann die Wahl beim Arbeitsgericht angefochten werden (§ 19 Abs. 1 BetrVG).

Anfechtungsberechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Anfechtung muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen - ab dem Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses - erfolgen (§ 63 Abs. 2 und § 19 Abs. 2 BetrVG).

Außerdem kann die Wahl bei besonders groben und offensichtlichen Gesetzesverstößen ganz ausnahmsweise nichtig sein. Die Nichtigkeit muss gerichtlich geltend gemacht werden und kann zum Gegenstand eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens gemacht werden.

Wenn die Wahl formal korrekt gelaufen ist: Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 23 Abs. 1, die §§ 24, 25, 26, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, die §§ 30, 31, 33 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 34, 36, 37, 40 und 41 BetrVG entsprechend.

Man müsste dann also nicht abstimmen, sondern könnte einen "Antrag auf Amtsenthebung" nach Paragraph 23 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) stellen. Mindestens ein Viertel der Wahlberechtigten können dann immer nocht nicht per Abstimmung beschließen, sondern sie müssten beim Arbeitsgericht (also schriftlich, mit Name, Adresse und Unterschrift) den Ausschluss eines Mitglieds oder die Auflösung wegen grober Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten beantragen.

Das Arbeitsgericht entscheidet dann über diesen Antrag.
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kdM
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Anmeldungsdatum: 27.09.2004
Beiträge: 3223
Wohnort: Raum Flensburg-Regensburg

BeitragVerfasst am: 15.02.09, 20:23    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die PN. Unter anderem aus rechtlichen Gründen möchte ich nichts unternehmen, was auch nur den Anschein einer unzulässigen Rechtsberatung im Einzelfall, die über allgemeine Hinweise und Teilnahme an einer Diskussion hinausgeht, erweckt. Dazu gehört auch, den Austausch auf das jeweilige Forum zu beschränken und von individuellen Nachrichten abzusehen. Ich bitte hierfür höflich um Verständnis.

Aber ich möchte Dir gerne noch folgende Hinweise geben:

Das Betriebsverfassungsgesetz ist die Grundlage gelebter Demokratie im Betrieb.

Selbst wenn die "Arbeit" der JAV sich seit Jahren einzig und allein darauf beschränken würde, dem Unternehmen Knüppel zwischen die Beine zuwerfen; und selbst wenn so gut wie alle Azubis absolut zufrieden im Unternehmen sind; und selbst wenn es keinen Grund gäbe, irgendetwas zu beanstanden - auch eine solche JAV würde sich im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten bewegen. Da sehe ich wenig Möglichkeiten, diese vor dem regulären Ablauf ihrer Amtszeit zu entfernen. Paragraph 23 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz ist mit Absicht eine sehr große Hürde. Wie das genaun geht, kann man sich beim Betriebsrat oder der Gewerkschaft erklären lassen, wenn man sich dort mal einen Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz ausleiht. Vielleicht kommt man dort ja auch mal zu dem Thema ins Gespräch und sucht sich dort Verbündete.

Und es gilt der Satz "Jede Belegschaft hat den Betriebsrat, den sie verdient", den man sicher auch auf die JAV anwenden kann. Auch selbst wenn angeblich so gut wie alle Azubis absolut zufrieden im Unternehmen sind, und selbt wenn es keinen Grund gäbe, irgendetwas zu beanstanden: Das wäre immer noch kein Grund, sich nicht bei den JAV wahlen zu melden und zu kandidieren. Wenn alles prima ist, kann sich auch eine Gruppe melden, die mit der Begründung gewählt wird: "Eigentlich ist alles prima, wir wollen vertrauensvoll mit der Firma zusammenarbeiten, und uns nur einmischen, wenn es absolut möglich und notwendig ist. Unnötige Polemik finden wir doof, wir wollen einfach nur gut Azubis sein."

Nun ist genau das eben nicht geschehen, es hat sich keine Gruppe gemeldet, und man hat eben die anderen Hansels machen lassen, und stellt nun mit Eentsetzen fest, daß die nicht die eigenen Interessen vertreten.

Das ist ungefähr so wie bei den Bundestagswahlen:

Bleiben die Wähler zu Hause, die von den Parteien der bisherigen Regierungskoalition angewidert sind, und wählen gar nicht, stärkt das meist ausgerechnet - die Parteien der bisherigen Regierungskoalition.

Wählen dagegen diejenigen, die von den Parteien der bisherigen Regierungskoalition angewidert sind, andere Parteien, so werden möglicherweise die Parteien der bisherigen Regierungskoalition nicht mehr Regierung sein. Das setzt nun voarsus, daß es andere, wählbare Parteien gibt.

Finden diejenigen, die von den Parteien der bisherigen Regierungskoalition angewidert sind, jedoch keine anderen wählbaren Parteien, weil dort kein guter Mensch kandidiert, so werden wiederum möglicherweise die Parteien der bisherigen Regierungskoalition weiterhin Regierung sein.

Man müsste also entweder etwas wählen, was einem nicht behagt, oder die anderen einfach machen lassen. Kann man mit beiden Varianten nicht leben, muss man sich einer Partei anschließen und versuchen, diese zu verändern - oder selnst den Arsch hoch kriegen und kandidieren.

Ungefähr so schwierig, wie es ist, eine gewählte Regierung ohne vorherige Abwahl der bestehenden durch eine andere zu ersetzen, ist es, eine gewählte JAV ohne vorherige Abwahl der bestehenden durch eine andere zu ersetzen.

Das wird man in der Regel nicht ohne Unterstützung schaffen.
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