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Luna-Lee FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 29.07.2008 Beiträge: 23
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Verfasst am: 15.02.09, 18:23 Titel: Kündigung während Probezeit wegen Schwangerschaft rechtens? |
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Nehmen wir an, Frau A. hat seit dem 01.02.09 einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Ihre Probezeit beträgt sechs Monate, also bis zum 31.07.09 (was auch in dem Vertrag festgehalten wurde).
Nun wird Frau A. während der Probezeit schwanger und teilt dieses sofort ihrem Chef mit. Hat er das Recht, ihr während oder nach der Probezeit zu kündigen? Oder ist sie vom Zeitpunkt der Schwangerschaft gegen eine Kündigung geschützt? |
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matthias. FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 07.06.2005 Beiträge: 12402
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Verfasst am: 15.02.09, 18:28 Titel: |
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So wie du das fragst ist die Antwort: Nein.
Aber nur wenn der Vertrag wirklich von Anfang an unbefristet ist.
MfG
Matthias |
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Elektrikör FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 01.06.2007 Beiträge: 2304 Wohnort: Wehringen
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Verfasst am: 15.02.09, 18:30 Titel: Re: Kündigung während Probezeit wegen Schwangerschaft rechte |
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Hallo,
Zitat: | Hat er das Recht, ihr während oder nach der Probezeit zu kündigen? |
Nein
Zitat: | Oder ist sie vom Zeitpunkt der Schwangerschaft gegen eine Kündigung geschützt |
erstmal "Ja"
MfG _________________ Alles hier von mir geschriebene stellt meine persönlichGanzFürMichAlleineMeinung dar
Falls in einer Antwort Fragen stehen, ist es ungemein hilfreich, wenn der Fragesteller diese auch beantwortet |
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pOtH FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 07.03.2006 Beiträge: 3729 Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald
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Verfasst am: 15.02.09, 19:25 Titel: |
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nehmen wir mal an frau a erzählt es dem chef, dieser kündigt dennoch - im fall der fälle müsste sie ihm also nachweisen das sie ihm vor der kündigung die schwangerschaft mitgeteilt hat, od. irre ich u. der richter geht automatisch davon aus?! _________________ LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen! |
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matthias. FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 07.06.2005 Beiträge: 12402
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Verfasst am: 15.02.09, 19:30 Titel: |
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pOtH hat folgendes geschrieben:: | nehmen wir mal an frau a erzählt es dem chef, dieser kündigt dennoch - im fall der fälle müsste sie ihm also nachweisen das sie ihm vor der kündigung die schwangerschaft mitgeteilt hat, od. irre ich u. der richter geht automatisch davon aus?! |
Du irrst selbst wenn die Frau die Schwangerschaft noch nicht mitgeteilt hat, kann sie die Meldung innerhalb 14 Tagen nach Erhalt der Kü. nachreichen, das würde ich im Fall der Fälle auch nochmal nachweisbar machen, z.b. über einen Anwalt.
MfG
Matthias |
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Elektrikör FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 01.06.2007 Beiträge: 2304 Wohnort: Wehringen
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Verfasst am: 15.02.09, 20:36 Titel: |
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Hallo,
auf alle Fälle sollte innerhalb von 3 Wochen gegen die Kündigung geklagt werden
MfG _________________ Alles hier von mir geschriebene stellt meine persönlichGanzFürMichAlleineMeinung dar
Falls in einer Antwort Fragen stehen, ist es ungemein hilfreich, wenn der Fragesteller diese auch beantwortet |
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Kleinalrik FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.12.2008 Beiträge: 365
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Verfasst am: 15.02.09, 20:55 Titel: |
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Sollte, muss aber nicht. Die Kündigung könnte so, wie sie geschildert wurde, von vorn herein unwirksam sein. Wurde vor Kündigungserteilung die Zustimmung der zuständigen Landesbehörde eingeholt? |
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Luna-Lee FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 29.07.2008 Beiträge: 23
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Verfasst am: 16.02.09, 20:58 Titel: Re: Kündigung während Probezeit wegen Schwangerschaft rechte |
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Elektrikör hat folgendes geschrieben:: | Hallo,
Zitat: | Hat er das Recht, ihr während oder nach der Probezeit zu kündigen? |
Nein
Zitat: | Oder ist sie vom Zeitpunkt der Schwangerschaft gegen eine Kündigung geschützt |
erstmal "Ja"
MfG |
Warum ERSTMAL? Was würde dagegen sprechen? |
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Günni FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.12.2004 Beiträge: 1232
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Verfasst am: 16.02.09, 21:03 Titel: Re: Kündigung während Probezeit wegen Schwangerschaft rechte |
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Luna-Lee hat folgendes geschrieben:: | Warum ERSTMAL? Was würde dagegen sprechen? |
Die Zustimmung der zuständigen Landesbehörde. _________________ mfg
Günni |
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Kleinalrik FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.12.2008 Beiträge: 365
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Verfasst am: 16.02.09, 22:55 Titel: Re: Kündigung während Probezeit wegen Schwangerschaft rechte |
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Günni hat folgendes geschrieben:: | Luna-Lee hat folgendes geschrieben:: | Warum ERSTMAL? Was würde dagegen sprechen? |
Die Zustimmung der zuständigen Landesbehörde. |
Die aber nur bei äußerst eklatanten Verstößen erteilt würde. |
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Günni FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.12.2004 Beiträge: 1232
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Verfasst am: 16.02.09, 23:21 Titel: |
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Hallo kleinalrik,
wie würde deiner Meinung nach die zuständige Landesbehörde in folgendem Fall entscheiden?
Ein in Ehren ergrauter KFZ-Meister ist Inhaber einer KFZ-Werkstatt. Zusätzlich zu seinem Junior (namens Xaver) beschäftigt er noch 3 Gesellen und eine weibliche Bürokraft.
Unser KFZ-Meister sagt eines Tages zu seinem Junior: "So, Xaver. Ich bin jetzt alt genug, ich ziehe mich aufs Altenteil zurück. Entweder du übernimmst jetzt die Werkstatt, oder ich mache den Schuppen dicht.
Xaver überlegt bei sich: "Also, den Alten mal im Urlaub zu vertreten ist ja ganz nett, aber die Verantwortung für die Werkstatt auf Dauer an der Backe zu haben, ist nun doch nicht mein Ding. Da arbeite ich lieber als Arbeitnehmer für meinen Freund Willi." Das teilt Xaver dann auch seinem Erzeuger mit, woraufhin dieser das Gewerbe abmeldet und seine Arbeitnehmer entlässt.
Da ist nur noch ein Problem: Die Tippse hat seit ca 3 Monaten einen dicken Bauch. Direkt auf das Thema Schwangerschaft angesprochen, gibt sie auch zu, dass sie selbiges ist. Also wird die Kündigung der PC-Dompteuse bei der zuständigen Landesbehörde beantragt.
Nun die Frage: Wie glaubst du wohl, entscheidet die Landesbehörde? _________________ mfg
Günni |
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kdM FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.09.2004 Beiträge: 3223 Wohnort: Raum Flensburg-Regensburg
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Verfasst am: 17.02.09, 00:37 Titel: |
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Kleinalrik hat folgendes geschrieben:: | Sollte, muss aber nicht. Die Kündigung könnte so, wie sie geschildert wurde, von vorn herein unwirksam sein. Wurde vor Kündigungserteilung die Zustimmung der zuständigen Landesbehörde eingeholt? |
Auch dann muss die Klage erhoben werden. Die Rechtsfolge einer gegenüber einer Schwangeren ausgesprochenen Arbeitgeberkündigung ist zwar die Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot. Die Nichtigkeit kann seit 1.1.2004 nur noch im Rahmen der Dreiwochenfrist des § 4 S. 1 KSchG geltend gemacht werden
Günni hat folgendes geschrieben:: |
Nun die Frage: Wie glaubst du wohl, entscheidet die Landesbehörde? |
Zunächst einmal entscheidet sie nicht, sondern sie prüft den Antrag.
Es ist von dem in Ehren ergrauten KFZ-Meister zu erklären, welche Art der Kündigung beabsichtigt ist und aus welchen Gründen dies geschehen soll. Wir wollen mal für ihn hoffen, daß er den Antrag formvollendet gestellt hat...
Danach schließt sich ein Verwaltungsverfahren an. Die Behörde verfährt im Wege der Amtsermittlung und ordnet die Beweiserhebung an, sofern sie diese nach ihrem pflichtgemessen Ermessen für erforderlich hält. Die Ermittlungspflicht der Behörde erstreckt sich auf alle bedeutsamen Umstände. Die nachfolgende Entscheidung ergeht in Form eines Verwaltungsaktes. Mit diesem Verwaltungsakt erklärt die Verwaltungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Kündigung in „besonderen Fällen“ für zulässig.
Dazu zählt zwar auch die von Dir angesprochene Betriebsschließung oder der ersatzlose Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit. Aber: Die werdende Mutter steht schließlich durch das MuSchG unter besonderem Schutz. Das hier beschriebene Kündigungsverbot und auch die übrigen Vorschriften des Mutterschutzgesetzes, sind auf den verfassungsrechtlichen Anspruch einer jeden Mutter auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft zurückzuführen. Deshalb soll und muß die staatliche Verwaltungsbehörde vor einer Kündigung und nach umfassender Prüfung - und die kann schon mal (bezahlte) Monate dauern! - eine Zulässigkeitserklärung abgeben.
Da eine Zustimmung nach dem Willen des Gesetzgebers nur „ausnahmsweise“ ergehen soll, wird das Ermessen der Behörde(„kann“) zugunsten der schwangeren Arbeitnehmerin eingeengt. Sie kann dies übrigens auch unter Auflagen, gerne z.B. unter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Schutzfristen, für zulässig erklären. Das kostet wiederum ein paar Monate Geld. Das kostet Xaver den Skiurlaub, den der Alte ihm eigentlich schenken wollte...
Und selbst, wenn der in Ehren ergraute KFZ-Meister auch diese Hürde genommen hat, und die Zulässigkeitserklärung vorliegt, ist noch nicht alles vorbei.
Ist die Kündigung zugelassen, so stellt § 9 Abs. 3 S. 2 klar, dass diese sodann der schriftlichen Form bedarf und den zulässigen Kündigungsgrund zwingend angeben muß. Ein Verstoß gegen diese Formvorschrift führt wiederum zur Unwirksamkeit der Kündigung. Dann muß der in Ehren ergraute KFZ-Meister eben noch einmal von vorne anfangen, und so lange den Lohn zahlen, auch wenn die PC-Dompteuse tatsächlich nicht weiterbeschäftigt wird. Das kostet Xaver den Sportwagen, den der Alte ihm eigentlich schenken wollte...
Und natürlich hat die Arbeitnehmerin hier Rechtsmittel zur Verfügung: Sie kann nicht nur gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht klagen - sondern kann sich auch gegen die Entscheidung der Behörde wenden. Bei der behördlichen Zustimmung handelt es sich um einen Verwaltungsakt, gegen den die Mitarbeiterin Widerspruch einlegen und Klage bei den Verwaltungsgerichten erheben kann. Mit anderen Worten: die Schwangere kann mit diesem doppelten Rechtsweg den in Ehren ergrauten KFZ-Meister von zwei Seiten in die Zange nehmen.
Wird nämlich - selbst nach rechtskräftiger Abweisung der Kündigungsschutzklage! - die zunächst vom Landesamt gegebene Zulässigkeitserklärung - später - dennoch im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren aufgehoben, so kann die Klägerin im Wege der Restitutionsklage gemäß § 586 ZPO die Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils erreichen (BAG 26. September 1991 - 2 AZR 132/91 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 28 = EzA KSchG § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 10). Das kostet Xavers Vater dann seine Altersvorsorge.
Es hat also durchaus seine Gründe, wenn Xavers Vater sich hier nicht darauf verlässt, daß die zuständige Landesbehörde alles einfach durchwinkt. _________________ „Ich habe zu keiner Zeit körperliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in irgendeiner Form angewandt. Die ein oder andere Watschn kann ich nicht ausschließen.“ |
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Günni FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.12.2004 Beiträge: 1232
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Verfasst am: 17.02.09, 11:44 Titel: |
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kdM hat folgendes geschrieben:: | viel Wissenswertes und
Es hat also durchaus seine Gründe, wenn Xavers Vater sich hier nicht darauf verlässt, daß die zuständige Landesbehörde alles einfach durchwinkt. |
Danke für die ausführliche Darstellung. Natürlich ist schon klar, dass der alte KFZ-Meister die Entscheidung der Landesbehörde abwartet, bevor er der Festplattenvergewaltigerin kündigt. _________________ mfg
Günni |
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kdM FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.09.2004 Beiträge: 3223 Wohnort: Raum Flensburg-Regensburg
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Verfasst am: 18.02.09, 07:10 Titel: |
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Günni hat folgendes geschrieben:: |
Danke für die ausführliche Darstellung. Natürlich ist schon klar, dass der alte KFZ-Meister die Entscheidung der Landesbehörde abwartet, bevor er der Festplattenvergewaltigerin kündigt. |
Ich wollte Dir auch nur sagen, daß Du die Pulle Schampus mit dem alten Schrottplatzschrauber erst köpfen sollst, wenn die Entscheidung der Behörde rechtskräftig ist... _________________ „Ich habe zu keiner Zeit körperliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in irgendeiner Form angewandt. Die ein oder andere Watschn kann ich nicht ausschließen.“ |
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