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Hallo zusammen,
ich habe Klärungsbedarf in folgendem Fall und wäre froh wenn man mir weiterhelfen könnte:
Ein Unternehmen beaufragt eine Werbeagentur A (im Jahre 2000) für Gestaltung einer Firmenbroschuere. Die Werbeagentur erwirbt Fotos hierfür. Die Fotos werden dem Unternehmen in Rechnung gestellt ohne irgendwelche Angaben von Nutzungsrechten. Im Jahr 2001 wird eine andere Werbeagentur B beauftragt die Homepage neu zu gestalten und die Bilder von der Firmenbroschuere zu verwenden. 2009 bekommt das Unternehmen ein Schreiben von dem Anwalt der Bildagentur, mit einer Unterlassungserklärung und der Aufforderung aufzuklären seit wann die Bilder auf der Homepage sind und wie oft diese besucht wurde. Die Unterlassungserklärung ist logisch. Inzwischen wurde in Erfahrung gebracht dass die Nutzungsrechte für einige Bilder nur bis 2001 galten.Das Unternehmen wurde darüber von der Werbeagentur nicht in Kenntnis gesetzt.
Zu klären wäre jetzt:
- Muss die Bildagentur tatsächlich aufgeklärt werden wann die Bilder auf die Homepage gesetzt wurden und wie oft diese besucht wurde?
- Kann das Unternehmen irgendwie gegen die Agentur A vorgehen?
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 16.02.09, 16:06 Titel:
Eigentlich ganz einfach, weil Sie es sich schon selbst beantwortet haben:
Zitat:
Ein Unternehmen beaufragt eine Werbeagentur A (im Jahre 2000) für Gestaltung einer Firmenbroschuere. Die Werbeagentur erwirbt Fotos hierfür.
Zitat:
Im Jahr 2001 wird eine andere Werbeagentur B beauftragt die Homepage neu zu gestalten und die Bilder von der Firmenbroschuere zu verwenden.
Das Unternehmen hat für seine Homepage also Bilder aus einer Firmenbroschüre verwendet, obwohl es nur eine Lizenz für eine Firmenbroschüre hatte. Bei der Erstellung der Homepage hat das Unternehmen fahrlässig gehandelt, indem es die Nutzungsrechte nicht zuvor abgeklärt hat.
Also hat die Bildagentur gegen das Unternehmen Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz. Da man den Schadenersatzanspruch auf unterschiedliche Art und Weise berechnen kann und zur Bezifferung nach mindestens einer der möglichen Berechnungsarten Art und Umfang der Nutzung wissen muss, hat die Bildagentur einen entsprechenden Auskunftsanspruch.
Hier bleibt dem Unternehmen letztlich also nur übrig, durch geschicktes Verhandeln mit der Bildagentur den Schaden zu begrenzen, ggf. eine vorbeugende Unterlassungserklärung abzugeben (wenn es dazu nicht schon zu spät ist) und zu prüfen, ob und inwieweit Schadenersatzansprüche gegen die beteiligten Werbeagenturen bestehen und durchsetzbar sind.
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