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"nicht bewertbar" trotz schriftlicher Leistung

 
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m.wenzel
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Anmeldungsdatum: 16.02.2009
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 16.02.09, 02:57    Titel: "nicht bewertbar" trotz schriftlicher Leistung Antworten mit Zitat

Guten Tag,

während meiner schulischen Ausbildung wurde in meiner Schule (Niedersachsen) ein gängiges System eingeführt, jedoch meiner Meinung nach falsch ausgelegt.

Es drehte sich um die Fehlzeiten, welche sich bei über 25% als "nicht bewertbar" bemerkbar machte. Trotz erbrachter schriftlicher Leistungen kennzeichnete dieses die Gesamtnote in jenem Fach.

Im Allgemeinem Schulgesetz steht jedoch geschrieben, dass ein "nicht bewertbar" nur für die sonstige Mitarbeit gilt, sofern schriftliche Leistung erbracht wurde.

Bei dieser Schule handelt es sich um eine private berufsbildende Schule und der Schulleiter meinte, dass diese aus diesem Grund abweichende Gesetze haben kann.

Ist so etwas zulässig oder wollte er der Schule auf rechtswidrige Weise eine höhere Durchfallquote verschaffen?

Ich freue mich über Antworten, denn wie man sieht bereitet mir das ganze schlaflose Nächte.

Schöne Grüße,
M.Wenzel
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Anton Reiser
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Anmeldungsdatum: 15.11.2006
Beiträge: 359
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 16.02.09, 14:35    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo m.wenzel,

die Gesamtnote ergibt sich durch die Leistungen aus den beiden Beurteilungsbereichen "sonstige Mitarbeit" und den schriftlichen Leistungen.

Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
Zitat:
§ 26 Leistungsbewertung
(2) Bei der Festsetzung der Noten zum Ende eines Schuljahres sind die im gesamten Schuljahr erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung zugrunde zu legen.[...]

Da in diesem Fall die sonstige Mitarbeit wegen hoher Fehlzeiten als "nicht bewertbar" beurteilt wurde, kann auch keine Gesamtnote gebildet werden bzw. beide Beurteilungsbereiche werden "nicht bewertbar".

Eine grundsätzlich andere Regelung vermag ich hier nicht zu erkennen, denn auch beispielsweise in der gymnasialen Oberstufe können Fehlzeiten zur Folge haben, dass versäumte Stunden dazu führen, dass ein Kurs "nicht bewertbar" und dementsprechend die Belegverpflichtung nicht erfüllt wird.

Lediglich die 25%-Regelung findet sich nicht in den Ausbildungsordnungen für die öffentlichen Schulen. Sie stellt m.E. allerdings für die Schüler an der Privatschule einen Vorteil dar: Mangels einer prozentualen Vorgabe kann ein Lehrer an einer öffentlichen Schule nach seinem Ermessen auch bei einer deutlich geringeren prozentualen Fehlzeitenquote zur Einschätzung "nicht bewertbar" gelangen.

Während ein Schüler an einer öffentlichen Schule ggf. recht unvermittelt von einem entsprechenden Schreiben auf diesen Sachverhalt hingewiesen wird, besteht für Sie sozusagen eine größere Planungssicherheit. Bei absehbarer längerer Krankheit können Sie die Schule bitten, nachträglich eine Leistung zu erbringen, die eine Beurteilung ermöglichen. Dem wird sich Ihre Schule sicherlich nicht verschließen. Problematisch wird es aber wohl, wenn dieser Krankheit bereits eine erhebliche Anzahl unentschuldigter Fehlzeiten vorangegangen waren.

Mit freundlichem Gruß
Anton Reiser
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m.wenzel
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Anmeldungsdatum: 16.02.2009
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 16.02.09, 15:44    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Herr Reiser,

zunächsteinmal bedanke ich mich für ihre Antwort.

Jedoch bringt das ganze noch mehr Verwirrung in das Spiel. Ich möchte ihnen kurz erklären warum.

Im dritten Semester der Ausbildung hab ich in 5 Fächern das behandelte "nicht bewertbar" erhalten und sollte dieses wiederholen, nun war es aber so, dass ich minderjährig war, die Schule ihrer Aufsichtspflicht nicht nach kam und meine Eltern erst am Ende des Semsters von meinen Fehlzeiten informierten wurden.

Als Entschuldigung kam ich trotz all dem ein Semester weiter. (Aber hierum soll es nicht gehen)

Im vierten Semester wurden die Noten für das Abschlusszeugnis errechnet, dabei wurden die Noten aus dem dritten und vierten Semester addiert und der Durchschnitt errechnet.

Dabei wurde wie folgt gerechnet (konkreter Fall Mathematik):

drittes Semester = nicht bewertbar = 6
viertes Semester = 1

(6 + 1) : 2 = 3,5 entspricht der Gesamtnote 4

In diesem Fall wurde das "nicht bewertbar" durchaus als Note 6 behandelt.

Da nach ihrer Auslegung bei einem "nicht bewertbar" keine Gesamtnote gebildet werden könnte, wäre dies hier auch nicht möglich gewesen und ich wär nicht zur Prüfung zugelassen worden.

Nun war es aber so und daher liegt es für mich nahe, dass die Note des dritten Semesters genauso hätte errechnet werden müssen.

Täte man es so rechnen, würde die Abschlussnote um 2 Noten abweichen:

(6 + 1) : 2 = 3,5 im dritten Semester
Die Note 1 im vierten Semester

(3,5 + 1) : 2 = 2,25 entspricht der Gesamtnote 2


Ich habe den Schulleiter bereits auf diese Sache angesprochen und er leugnet, dass ich im dritten Semester auch nur ein "nicht bewertbar" erhalten habe. Ein Zeugnis würde die Schule leider auch nicht finden, was ich schon sehr merkwürdig finde.

Er selbst erklärte, dass das "nicht bewertbar" nie für den gesamten Bereich gerechnet wurde und das obwohl es zu meiner Zeit so verkündet wurde.

Wenn man nun beweisen würde, dass das "nicht bewertbar" bei der Gesamtnote als 6 behandelt wurde, wär es dann nicht auch denkbar durchzubekommen, dass es auch im dritten Semester hätte so gemacht werden müssen?


Schöne Grüße
M.Wenzel
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Anton Reiser
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.11.2006
Beiträge: 359
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 02:02    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo m.wenzel,

um Ihre Verwirrung zu beheben, müssten Sie zunächst folgende Widersprüche lösen bzw. erklären:

Sie schreiben einerseits:
Zitat:
Im dritten Semester der Ausbildung hab ich in 5 Fächern das behandelte "nicht bewertbar" erhalten [...]

Andererseits schreiben Sie:
Zitat:
Ich habe den Schulleiter bereits auf diese Sache angesprochen und er leugnet, dass ich im dritten Semester auch nur ein "nicht bewertbar" erhalten habe.

Irgendjemand muss Ihnen doch gesagt haben, dass die genannten Leistungen aufgrund Ihrer Fehlzeiten "nicht bewertbar" seien, oder haben Sie das lediglich aus den Informationen geschlossen, die der Schulleiter bei der Aufnahme in die Schule gegeben hat?

Wie auch immer, offenbar geht es u.a. hierum:

Die o.g. Verordnung schreibt:
Zitat:
§ 11 Vorzensuren

(1) Die in der Abschlussklasse erbrachten Leistungen sind für jedes Fach zu einer Vorzensur zusammenzufassen.[...] Können die Leistungen aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, in einem Fach nicht beurteilt werden, so wird keine Vorzensur festgesetzt.

Aus Ihren Darlegungen schließe ich, dass Sie im 3. Semester auschließlich oder überwiegend unentschuldigt gefehlt haben, die Gründe also sehr wohl zu vertreten haben. Insofern sind die nichterbrachten Leistungen natürlich bewertbar und zwar mit ungenügend. Möglicherweise meint das auch der Schulleiter. Auch wenn er merkwürdigerweise kein Zeugnis haben sollte (?), müssten Sie selbst doch zumindest eine Notenübersicht haben, auf der eine erteilte Note steht (oder eben nicht). Anderenfalls müsste dann aber im Sinne der o.g. Verordnung die Leistungsbewertung als nichterteilte Vornote irgendwo schriftlich vermerkt sein. Im Übrigen müssten auch die Noten in den anderen vier Fächern ungenügend sein.

Sofern Sie nun der Ansicht sind, dass die offenbar sehr guten Noten im schriftlichen Bereich bei der Notenbildung berücksichtigt werden müssten, ist das nicht zwingend. Einerseits sagt die o.g. Verordnung nichts über eine genau hälftige Berücksichtigung dieser Noten (Ihre Rechnung legt das nahe), andererseits kann ein zu häufiges Fehlen bei der Gesamteinschätzung der Leistungen in Niedersachsen offenbar auch dazu führen, dass schriftliche Leistungen sozusagen ´verfallen´.

Letztendlich werden Sie nur Gewissheit haben, wenn Sie gegen die Note im erteilten Abschlusszeugnis innerhalb der Widerspruchsfrist Widerspruch erheben.

Mit freundlichem Gruß
Anton Reiser
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m.wenzel
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Anmeldungsdatum: 16.02.2009
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 10:38    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Herr Reiser,

um den Widerspruch aufzulösen; im dritten Semester habe ich ein Zeugnis erhalten, auf dem das "nicht bewertbar" für die 5 Fächer notiert wurde.

Die Fehlzeiten entstanden hauptsächlich durch unentschuldigtes Fehlen.

Die Noten des Abschlusszeugnis wurden nach meiner Beispielrechnung errechnet.

Folgendes habe ich im Internet dazu gefunden, jedoch finde ich das in keinem Gesetz verankert;
Fehlt der Schüler so häufig im Unterricht (ohne jedoch die schriftlichen Arbeiten zu versäumen), dass für den Teilbereich „Mitarbeit im Unterricht" eine Leistungsbewertung nicht möglich ist, führt die Nichtbewertbarkeit dazu, diesen Teilbereich insgesamt mit ungenügend zu bewerten.


Das ganze ist nun schon eine ganze Weile her, so das die Fristen sicherlich abgelaufen sind. Jedoch hat der Schulleiter selbst behauptet, dass ích bestimmt kein "nicht bewertbar" auf dem Zeugnis hatte, weil das dort nie so gehandhabt wurde und ich dies höchstens im Berich sonstige Mitarbeit erhalten habe.

Wenn ich diese Aussage schriftlich hätte und das Zeugnis des dritten Semesters und Klausuren der betroffenen Fächer vorlegen könnte, wär doch bewiesen, dass sie mich anders behandelt haben.

Würde dann noch die normale Frist gelten?

Schöne Grüße,
M.Wenzel
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