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Gültigkeit von Spareinlagen von 1947

 
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gargamel111
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Anmeldungsdatum: 07.11.2006
Beiträge: 242

BeitragVerfasst am: 16.02.09, 08:34    Titel: Gültigkeit von Spareinlagen von 1947 Antworten mit Zitat

hallo,
ein Mensch erbt - unter anderem ein Sparbuch von der Sparkasse, letzter Eintrag 1947. Die Sparkasse sagt: Wir haben keine Unterlagen mehr, das Ding gilt nicht mehr. Stimmt das?
Danke
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 16.02.09, 09:42    Titel: Antworten mit Zitat

Es gibt die allgemeine zivilprozessuale Verteilung der Beweislast, wonach der Sparer die Hingabe des Geldes, das Kreditinstitut hingegen die Auszahlung zu beweisen hat (BGHZ 151, 47, 49).

Siehe hierzu und zu der Frage der Verjährung auch OLG Frankfurt, Az: 2 U 12/04 Urteil vom 22.10.2004 --> www.ra-kotz.de/sparguthaben.htm

Inwieweit Sonderregeln wegen der Währungsreform 1948 greifen, kann ich nicht sagen.
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Karsten11
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Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 16.02.09, 10:02    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

das wird von den Gerichten nicht einheitlich gehandhabt.

Bis zum In Kraft treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes Anfang des Jahrtausends, orientierte sich die Rechtsprechung zum Thema typischerweise an der 30jährigen Verjährungsfrist: Gab es 30 Jahre lang keine Transaktionen (z.B. Zinsnachträge) so belegte das Sparbuch zwar, dass eine Forderung des Kunden bestanden hatte, diese war jedoch verjährt.

Dies war zwar juristisch kritikwürdig, diente aber der Rechtssicherheit, da eine Aufbewahrung von Buchungsunterlagen über 30 Jahre hinaus der Bank nicht zugemutet werden

Heute gibt es zunehmend Gerichte, die den Sparbuchinhabern eine Auszahlung zusprechen. Die Logik ist hier wie folgt:

Da der Sparbuchvertrag nicht gekündigt wurde, besteht keine fällige Forderung, die verjähren könnte. Also muss nur noch geklärt werden, ob die ursprüngliche Forderung des Kunden bestand und ob sie durch Zahlungen der Bank aufgelöst wurde.

Das ursprüngliche Bestehen der Forderung kann der Kunde leicht über das Sparbuch belegen. 1947 bestand unstrittig eine Forderung. Nun ist es an der Bank, zu belegen, dass die Forderung irgendwann einmal durch Auszahlung erledigt wurde. Da die Auszahlungsbelege inzwischen lange vernichtet sind, kann sie dies nicht mit den Ursprungsdokumenten.

Nun argumentiert die Bank wie folgt: Auszahlungen ohne Sparbuch erfolgen nur gegen Verlusterklärung. Diese wurden traditionellerweise 30 Jahr (gemäß der damaligen Rechtslage) aufbewahrt und damit vernichtet.

Nun erfolgt ein Anscheinsbeweis: Da das Konto bei der Bank ausgebucht wurde, muss eine Auszahlung erfolgt sein. Da kein Eintrag im Sparbuch besteht, muss dies gegen Verlusterklärung erfolgt sein. Letztlich liegt der Beweis in der ordentlichen Buchführung der Bank.

Der Richter kann sich nun dieser Beweisführung anschliessen oder auch nicht. Und: wie gesagt: das geht heute zunehmend zu Lasten der Bank.

Jetzt kommen aber noch ein paar Abers:

* Da Sparbuch könnte per Aufgebotsverfahren für ungültig erklärt worden sein. Gerade bei höheren Beträgen besteht die Bank darauf
* Ist die Sparkasse wirklich noch die gleiche juristische Person oder Rechtsnachfolger (sollte bei Sparkassen nkein Problem sein)
* Das Konto lautet ja noch auf Reichsmark. Die Bedingungen des Umstellungsgesetzes und des Festkontogesetz sind zu beachten (hier insbesondere die 100:6,5 Umstellung)

http://www.verfassungen.de/de/de45-49/bizone-umstellungsgesetz48.htm
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nebelhoernchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 16.02.09, 23:40    Titel: Antworten mit Zitat

Karsten11 hat folgendes geschrieben::
Nun erfolgt ein Anscheinsbeweis: Da das Konto bei der Bank ausgebucht wurde, muss eine Auszahlung erfolgt sein. Da kein Eintrag im Sparbuch besteht, muss dies gegen Verlusterklärung erfolgt sein.

Nö. Stichwort jüdische Vermögen im Dritten Reich. Da haben deutsche und schweizer Banken reihenweise bestehende Konten mit reichlich Guthaben "ausgebucht". Wohin, dafür interessieren sich im Einzelfall die Erben und die Gerichte.
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 09:16    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

diese Zweifel an der ordentlichen Buchführung der Bank sind eben der Grund, warum Gerichte den Anscheinsbeweis hier eben zunehmend nicht akzeptieren.
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