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Verfasst am: 16.02.09, 03:19 Titel: Ist ein Strafbefehl öffentlich?
Folgender fiktiver Fall: Person A begeht einen Betrug zum Nachteil des Unternehmers U. Es kommt zur Anzeige, die in einem Strafbefehl gegen A mündet.
Fragen:
1. Hat U ein Recht darauf, zu erfahren, ob A bestraft wird?
2. Hat U ein Recht darauf, die Höhe des Strafbefehls (Anzahl und Höhe derTagessätze) zu erfahren?
3. Hat U ein Recht darauf zu erfahren, ob A Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt hat oder ob dieser rechtskräftig geworden ist?
4. Darf U die Erkenntnisse der Fragen 1-3 in einer Pressemitteilung nach außen geben? Oder muss er darüber Stillschweigen bewahren?
5. Darf U dazu auch den Namen des Täters nennen? (Nachname abgekürzt)
Das wird die Presse ja vermutlich selbst wissen. Oft liest man ja vermeintlich abgekürzte Namen, die eigentlich komplette Pseudonyme darstellen, also keinerlei Ähnlichkeit mit dem eigentlichen Namen haben.
Naja, der U würde die Pressemitteilung auch auf seiner Homepage veröffentlichen. Dort kann sie dann jeder lesen.
Es geht nicht darum, den A an den Pranger zu stellen, sondern darum der Öffentlichkeit zu zeigen, dass bestimmte Verhaltensweisen sog. Kunden nicht toleriert werden und auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Insofern will U es für sich "vermarkten", wenn mal wieder jemand verurteilt wurde, der ihn bescheißen wollte. Der Name des Täters ist unerheblich, aber es kam halt die Frage auf, ob man ihn theoretisch nennen dürfte. Und in der Vergangenheit sind solche Pressemitteilungen von U in der Regel schon auf Resonanz gestoßen.
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