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Hallo,
ich habe ein paar Fragen zu der Privatinsolvenz und Geldbußen:
Person A hat sich an eine Schuldnerebratung gewandt und die Schuldnerberatung schreibt einen Landkreis an und bittet um eine Forderungsaufstellung. Der Landkreis antwortet der Schuldnerberatung, dass die Geldbußen laut Inso §302 weiter bezahlt werden müssen. soweit so gut.
Jetzt droht der Lankreis Person A mit Erzwingungshaft.
Was kann Person A jetzt noch machen? Das Einkommen reicht nicht aus um die Geldbuße zu bezahlen (entweder wegen ALG 2 oder Krankengeld).
Ist es nicht so, dass wenn man zahlungsunfähig ist, eine Erzwingungshaft ausscheidet?
Was muss man dann beim außergerichtlichen Vergleich beachten? Kommen diese Forderungen mit rein oder nicht? Man muss ja alle Gläubiger angeben. Oder muss man diese Forderungen dann in dem Inoslvenzantrag nachtragen?
Danke für eure Antworten
Behnemann
Was kann Person A jetzt noch machen? Das Einkommen reicht nicht aus um die Geldbuße zu bezahlen (entweder wegen ALG 2 oder Krankengeld).
Ist es nicht so, dass wenn man zahlungsunfähig ist, eine Erzwingungshaft ausscheidet?
Wahrscheinlich wäre diese Frage besser im Strafrechts- oder Ordnungswidrigkeitenforum (so diese überhaupt hier existiert) aufgehoben. Zumindest kann ich zu der allgemeinen Frage, ob Erzwinungshaft auch bei Zahlungsunfähigkeit angeordnet werden kann, nichts sagen. Das hat nichts mit Insolvenzrecht zu tun.
behnemann hat folgendes geschrieben::
Der Landkreis antwortet der Schuldnerberatung, dass die Geldbußen laut Inso §302 weiter bezahlt werden müssen. soweit so gut.
(...)
Was muss man dann beim außergerichtlichen Vergleich beachten? Kommen diese Forderungen mit rein oder nicht? Man muss ja alle Gläubiger angeben. Oder muss man diese Forderungen dann in dem Inoslvenzantrag nachtragen?
Ich halte die Ansicht vom Landkreis für falsch, zumindest für die Dauer eines Insolvenzverfahrens. Zwar ist es richtig, dass gem. § 302 Nr. 2 InsO Geldstrafen, -bußen, etc. von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind und nach Erteilung der Restschuldbefreiung gezahlt werden müssen, aber es handelt sich doch um Insolvenzforderungen, wenn auch um nachrangige. § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO ordnet diesen Status ausdrücklich an. Da es sich grundsätzlich um Insolvenzforderungen handelt, müssen sie meines Erachtens auch irgendwie beim außergerichtlichen Vergleich beachtet werden.
Während des Insolvenzverfahrens und der Restschuldbefreiungsphase sind den Insolvenzgläubigern Vollstreckungshandlungen untersagt. Da keine Unterscheidung zwischen Insolvenzgläubigern gemacht wird, die von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind, gilt das auf für diese Gläubiger. Daher dürfte auch eine Geldbuße nicht vollstreckt werden.
Hier geht es aber nicht um eine Ersatzfreiheitsstrafe wegen einer strafrechtlichen Verurteilung zu einer Geldstrafe sondern um Bußgelder und die Anordnung von Erzwingungshaft.
Ich habe jetzt mal etwas weiter recherchiert und bin dabei auf folgendes gestoßen:
Beschluss AG Pinneberg vom 11.07.2007, Aktenzeichen: 31 OWi 147/07 E, 31 OWi 147/07
Leitsatz
Die Anordnung der Erzwingungshaft zur Beitreibung einer Geldbuße ist unzulässig, wenn über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. In diesem Fall ist der Betroffene als zahlungsunfähig im Sinne von § 96 Abs. 1 Nr. 4 OWiG anzusehen.
sowie
Beschluss LG Potsdam vom 14.09.2006, Aktenzeichen: 21 Qs 108/06
Orientierungssatz
1. Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 96 Abs. 1 Nr. 4 OWig steht inhaltlich nicht dem der Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 17 Abs. 1 InsO gleich (Rn.5) .
2. Die besonders strengen Anforderungen, die an die Annahme von Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 4 OWiG zu stellen sind, folgen daraus, dass es sich bei einer nach dem OWiG festgesetzten Geldbuße um keine gewöhnliche Geldschuld des Schuldners handelt. Der Staat braucht die Geldbuße gerade nicht wie ein gewöhnlicher Gläubiger beizutreiben. Vielmehr wird von dem Betroffenen eine persönliche Leistung verlangt, die seine Mitwirkung nach § 96 Abs. 1 Ziffer 2 OWiG erfordert (Rn.6) .
Entscheidungsgründe
(...)
11Der Anordnung der Erzwingungshaft steht - entgegen der Rechtsauffassung der Betroffenen - zudem nicht entgegen, dass gemäß § 89 Abs. 1 InsO für einzelne Insolventgläubiger Zwangsvollstreckungen während der Dauer des Insolvenzverfahrens in die Insolvenzmasse und das sonstige Vermögen des Schuldners verboten sind. “Zwangsvollstreckungen” im Sinne des § 89 Abs. 1 InsO sind ausschließlich die im 8. Buch der Zivilprozessordnung genannten Maßnahmen (hierzu Michael App, EWiR 2004, 188). Das folgt im Umkehrschluss daraus, dass im 8. Buch der Zivilprozessordnung anschließend Maßnahmen geregelt sind, die in der Sache keine Vollstreckungsmaßnahmen sind, wie etwa Arrestbeschlüsse, Arresturteile und einstweilige Verfügungen (Jauernig, Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht, 21. Auflage, § 74 II). Auch die amtliche Begründung (BT-Drucksache 12-7302, Seite 156) verweist darauf, dass der Begriff der “Zwangsvollstreckung” im Sinne des § 89 Abs. 1 InsO im Sinne der Zivilprozessordnung zu verstehen ist. Im Übrigen würde eine Auslegung dahin, dass auch die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen gemäß § 43 StGB und die Anordnung von Erzwingungshaft zur Vollstreckung von Bußgeldforderungen gemäß § 96 OWiG unter den Vollstreckungsschutz des § 89 Abs. 1 InsO fallen, zu der Konsequenz führen, dass der Gemeinschuldner zumindest vor einer absehbaren Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auch hinsichtlich weiterer Ordnungswidrigkeiten keinerlei staatliche Sanktionen fürchten müsste, was dem Willen des Gesetzgebers entgegensteht. Eine solche Konsequenz wäre weder mit dem Wesen der Erzwingungshaft noch mit rechtstaatlichen Grundsätzen vereinbar.
(...)
Offensichtlich ist die Diskussion bei Bußgeldern noch keinesfalls höchstrichterlich geklärt.
Wie hoch ist denn die Geldbuße? Und wurde ein Ratenzahlungsvorschlag unterbreitet? _________________ Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!
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