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Anmeldungsdatum: 04.07.2007 Beiträge: 78 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 16.02.09, 10:25 Titel: Jugendamt gibt vertrauliche Daten weiter
Hallo,
Vater, geschieden, verliert auf Grund pschychischer Erkrankung seine Arbeit und ist in ständiger Behandlung-erhält ALGII --
Jugendamt ist Beistand für das Kind und Klagt auf Unterhaltstitel.
Die vom Rechtsanwalt des Vaters an das Gericht geschickten Atteste und Unterlagen
werden vom Gericht dem Jugendamt als Kläger zugesand.
Sachbearbeiter des Jugendamtes übergibt auf drängeln der Mutter die Unterlagen Atteste als Kopie.
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 16.02.09, 11:24 Titel: Re: Jugendamt gibt vertrauliche Daten weiter
Levelred hat folgendes geschrieben::
Hallo,
Vater, geschieden, verliert auf Grund pschychischer Erkrankung seine Arbeit und ist in ständiger Behandlung-erhält ALGII --
Jugendamt ist Beistand für das Kind und Klagt auf Unterhaltstitel.
Die vom Rechtsanwalt des Vaters an das Gericht geschickten Atteste und Unterlagen
werden vom Gericht dem Jugendamt als Kläger zugesand.
Sachbearbeiter des Jugendamtes übergibt auf drängeln der Mutter die Unterlagen Atteste als Kopie.
Zitat:
Darf die Sachbearbeiter das?
Ja. Die Mutter ist in dem Unterhaltsrechtsstreit die gesetzliche Vertreterin des Kindes. Sie hat ein Recht auf Kenntnis aller Unterlagen, die die Gegenpartei in einem Unterhaltsrechtsstreit vorlegt.
Zitat:
Wie kann sich der Vater wehren?
Indem er seinen Prozeßbevollmächtigten veranlasst, Unterlagen, die seiner Meinung nach die Mutter nicht sehen soll, in dem Unterhaltsrechtsstreit nicht vorzulegen. Die prozessrechtlichen Nachteile, die sich daraus ergeben könnten, muss der Vater dann in Kauf nehmen.
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 16.02.09, 17:30 Titel:
Levelred hat folgendes geschrieben::
Auch Diagnosen, senible Daten, die der Patient selber nicht lesen darf?
Toller Schutz der Persönlichkeit.
Wenn Informationen in einem gerichtlichen Verfahren von einem Verfahrensbeteiligten offenbart werden, müssen sie allen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht werden, damit diese darauf reagieren können.
Wenn ein Verfahrensbeteiligter nicht will, dass die anderen Verfahrensbeteiligten Kenntnis von den Informationen erhalten, darf er sie nicht offenbaren.
Anmeldungsdatum: 22.12.2007 Beiträge: 9 Wohnort: München Ost
Verfasst am: 20.02.09, 21:08 Titel:
So ganz einfach sehe ich das nicht.
Der Beistand vertritt das Kind, nicht die Mutter.
In diesem Zusammenhang ist es schon fraglich, ob die Mutter Beteiligte im Sinne des Gesetzes geht, da sie ja den Teil der Sorgepflicht an das JA abgetreten hat.
Diesen Aspekt sollte man genauer untersuchen. Das JA muss auch nicht auf Bitten der Mutter tätig geworden sein, besteht im Rahmen der Zahlung des Unterhaltsvorschusses ein Rechtstreit, so streiten JA und Pflichtiger, nicht jedoch Empfänger und Pflichtiger.
Bedenklich finde ich nur das Verhalten des Advokaten des Pflichtigen.
Ein Zeugniss eines medizinischen Akademikers mit einer Diagnose sollte niemals die Räume desselben verlassen. Der Auskunft scheint genüge getan zu sein, wenn Tätigkeiten ausgeschlossen werden, die im Normalfall zumErwerb dienen.
erstreckt sich eine Beistandschaft nur auf UVG?
Ich habe vom JA die Info bekommen, dass bei Beistandschaft und laufenden Unterhaltszahlungen das JA regelmäßig (alle zwei Jahre?) die Höhe des Unterhalts prüft.
Die Herausgabe ärztlicher Daten an das Gericht erfolgte wahrscheinlich, weil sonst ein fiktives Einkommen zur Berechnung des Unterhalts herangezogen worden wäre.
Das Gericht kann sich doch nicht nur auf bloße Aussagen des Zahlungspflichtigen verlassen.
Die Weitergabe der medizinischen Daten durch das JA an die KM erscheint mir fraglich - es sei denn, die Erkrankung des KV hat auch Auswirkungen auf die Umgangsregelung.
Warum ist es für den KV so schlimm, wenn die KM seine Krankheiten weiß? Sie waren doch mal verheiratet und wissen recht viel voneinander?
Liebe Grüße und einen schönen Start ins Wochenende,
Michaela
Anmeldungsdatum: 22.12.2007 Beiträge: 9 Wohnort: München Ost
Verfasst am: 21.02.09, 09:11 Titel:
Moin
Grundsätzlich sollte es jedem selbst überlassen sein, wann er was wem an Informationen zukommen lässt. Er muss sich darauf verlassen können, dass überlassene Daten nur zu dem Zweck der Bestimmung verwendet werden.
Es ist also ein Verstoß gegen den grundlegenden Datenschutz und Mißbrauch der Daten wenn die Organisation unter dem Vorwand der Prüfung der Fähigkeit zur Zahlung von Unterhalt die gewonnenen Informationen dazu nutzen würde, in eine Umgangsregelung einzugreifen.
Man könnte also auf 203 STGB 1 (5) abziehen, wenn der weitergebende JA MA ein SozPaed waere.
Auch ist ein Attest eine Information durch einen Dritten, die Organisation kann nicht prüfen, ob diese wahr oder falsch ist. Das Attest ist zum Zwecke des Nachweises einer Einschränkung zur Beschaffung des Unterhalts erstellt worden.
Eine Wertung bzgl. Umgang, sei es auch als Beratungsgespräch mit dem Unterhaltsempfänger, wäre eine taktische Information ohne Prüfung durch das Gebot, Daten von dem Betroffenen, in dem Fall des Pflichtigen, selbst zu erheben.
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 21.02.09, 10:20 Titel:
Durch eine Beistandschaft des Jugendamts wird das elterliche Sorgerecht, das auch die Vertretung des Kindes umfasst, nicht eingeschränkt. Dadurch, dass ein vertretungsberechtigter Elternteil eine Beistandschaft durch das Jugendamt beantragt, erhält das Jugendamt lediglich die Befugnis, im Namen des Kindes gerichtliche oder außergerichtliche Maßnahmen zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes zu ergreifen. Auch wenn ein Elternteil die Beistandschaft des Jugendamts beantragt hat, bleibt er trotzdem weiterhin in vollem Umfang berechtigt, das Kind zu vertreten.
In einem gerichtlichen Verfahren zur Geltendmachung von Kindesunterhalt haben zwar die Prozesshandlungen des Beistands Vorrang vor den Prozesshandlungen des vertretungsberechtigten Elternteils, der ebenfalls Prozessbeteiligter sein kann, falls widersprüchliche Erklärungen abgegeben werden.
Aber auch wenn der vertretungsberechtigte Elternteil formell nicht Prozessbeteiligter des Unterhaltsrechtsstreits sein sollte, bestehen meines Erachtens keine Bedenken gegen die Befugnis des Jugendamts, im Rahmen der Beistandschaft den vertretungsberechtigten Elternteil, auf dessen Recht, das Kind zu vertreten, die Beistandschaft beruht, von dem Inhalt der in dem Unterhaltsrechtsstreit abgegebenen Erklärungen der anderen Prozessbeteiligten zu unterrichten.
Meiner Meinung nach ist die Tätiglkeit des Jugendamts in einem Unterhaltsrechtsstreit vergleichbar mit der Tätigkeit eines Prozessbevollmächtigten, der sebstverständlich seinen Aufttraggeber von den Prozesshandlungen der anderen Prozessbeteiligten zu informieren hat.
(ich weiß nie, ob ich Sie beim Vornamen nennen darf )
für Ihr Posting ein aufrichtiges Kompliment.
Leider kann man keinen Blumenstrauß durchs Internet schieben, deshalb leider nur ein riesengroßes Dankeschön.
Viele liebe Grüße und einen schönen Sonntag,
Michaela
Anmeldungsdatum: 22.12.2007 Beiträge: 9 Wohnort: München Ost
Verfasst am: 22.02.09, 09:52 Titel:
Franz Königs hat folgendes geschrieben::
Durch eine Beistandschaft des Jugendamts wird das elterliche Sorgerecht, das auch die Vertretung des Kindes umfasst, nicht eingeschränkt. .....
Meiner Meinung nach ist die Tätiglkeit des Jugendamts in einem Unterhaltsrechtsstreit vergleichbar mit der Tätigkeit eines Prozessbevollmächtigten, der sebstverständlich seinen Aufttraggeber von den Prozesshandlungen der anderen Prozessbeteiligten zu informieren hat.
Hallo Zusammen
Im Gegensatz zu einem Prozessbevollmächtigten kann das JA in jeder Lage selbstständig Anträge in ein Verfahren einbringen und selbstständig Anträge zum Eröffnen eines Verfahrens einbringen.
Dadurch wird das JA zum Beteiligten, das elterliche Sorgerecht ist eingeschränkt.
Dies wird deutlich in der geforderten, so formulierten, "Kooperationsbereitschaft" mit dem JA.
Durch die Beistandschaft, möglicherweise einhergehend mit §17 SGB VIII o.ä. eröffnet es dem JA Einblick in die gesammte Situation,
ermöglicht also ein Handeln, unabhängig von den Vorhaben der Eltern.
Daher vertrete ich die Auffassung, dass überlassene Daten nur zum Zwecke der Überlassung verwendet werden dürfen und dies sichergestellt werden muss.
Während man dies in der Theorie beim JA organisatorisch regeln könnte, kann dies beim Unterhaltsempfangenden mangels Wissen um die Gesetzgebung sicher ausgeschlossen werden.
Im Gegensatz zu einem Prozessbevollmächtigten kann das JA in jeder Lage selbstständig Anträge in ein Verfahren einbringen und selbstständig Anträge zum Eröffnen eines Verfahrens einbringen.
Dadurch wird das JA zum Beteiligten, das elterliche Sorgerecht ist eingeschränkt.
So pauschal formuliert, klingt das arg nach "Freibrief" für das JA.
Bestenfalls würde ein JA-Mitarbeiter mangels Arbeitsauslastung sich eine Akte ziehen und könnte wild irgendwelche Anträge stellen.
Das meinen Sie nicht wirklich, oder?
Nur weil der gesetzliche Vertreter eines Unterhaltsberechtigten darum bittet, das JA möge sich um die Durchsetzung der finanziellen Ansprüche des Berechtigten kümmern, ist die elterliche Sorge doch nicht eingeschränkt.
Es genügt im übrigen EIN Gespräch im JA und die Beistandschaft endet.
m Gegensatz zu einem Prozessbevollmächtigten kann das JA in jeder Lage selbstständig Anträge in ein Verfahren einbringen und selbstständig Anträge zum Eröffnen eines Verfahrens einbringen.
Nein; immer nur in Vertretung! Wie Franz Königs schon ausführte, bleibt das Sorgerecht unberührt. Die Beistandschaft ist ein Instrument zur Unterstützung des Sorgeberechtigten.
Zitat:
JA muss auch nicht auf Bitten der Mutter tätig geworden sein, besteht im Rahmen der Zahlung des Unterhaltsvorschusses ein Rechtstreit, so streiten JA und Pflichtiger, nicht jedoch Empfänger und Pflichtiger.
Das ist eine andere Baustselle. Wird das JA in Sachen UVG tätig, macht es eigene Ansprüche geltend.
Und um zur Ausgangsfrage zurückzukehren:
Zitat:
Jugendamt ist Beistand für das Kind und Klagt auf Unterhaltstitel.
Die vom Rechtsanwalt des Vaters an das Gericht geschickten Atteste und Unterlagen
werden vom Gericht dem Jugendamt als Kläger zugesand.
Sachbearbeiter des Jugendamtes übergibt auf drängeln der Mutter die Unterlagen Atteste als Kopie.
Darf die Sachbearbeiter das?
Ja; JA ist als Beistand Vertreter des Kindes, schliesst aber die Vertertungsberechtigung der Mutter nicht aus, auch nicht das Sorgerecht. Anspruchsinhaber ist und bleibt das Kind gesetzlich vertreten durch die Mutter.
Durch die Besitandschaft werden keine Ansprüche abgetreten o.ä.. _________________ Gruß
Peter H.
Anmeldungsdatum: 22.12.2007 Beiträge: 9 Wohnort: München Ost
Verfasst am: 22.02.09, 11:17 Titel:
MichaelaT hat folgendes geschrieben::
So pauschal formuliert, klingt das arg nach "Freibrief" für das JA.
Bestenfalls würde ein JA-Mitarbeiter mangels Arbeitsauslastung sich eine Akte ziehen und könnte wild irgendwelche Anträge stellen.
Das meinen Sie nicht wirklich, oder?
Moin!
Den "Besten Fall" möchte ich nicht gerade an die Hand nehmen, eher taktische Informationen.
Diese sind schnell in den Kreis der Handlundsfähigen eingebracht und werden durch manigfache Wiederholung zur geschriebenen Realität.
Dabei spielen taktische Informationen aus dem Bereich der sogenannten Wissenschaft aber auch der Politik eine Rolle.
Publiziert z.B. ein Landesjugenamt, psychologische Gutachten sind bei Kindsangelegenheiten (50 SGB VIII) stets einzufordern,
zu erhalten und zu bewerten, eine Stellungnahme an das Gericht zu verfassen, spiegelt es dem SozPaed vor,
er solle dies tun und, viel schlimmer, es wäre Normgerecht.
Jedoch kann keine Norm gefunden werden, die das JA grundsätzlich zum Beteiligten an den Tisch der Eltern setzt.
Die Einlassung eines SozPaeds noch vor dem Ersten Termin oder auch danach beeinflusst die Rechtfindung des Gerichtes.
Gleiche Verfahrensweisen sind im Betreuungsrecht zu finden.
Die Ernsthaftigkeit der Worte findet sich in der Realität wieder, Panorama berichtete unlängst von der Herausnahme von Kindern aus Familien,
aber auch von alleinstehenden Müttern. Aus einem Hilfeersuchen zum Umgang und Unterhalt wurde Verbringung in Heime,
die restlichen Kinder verblieben bei der Mutter. Oder die Eltern hatten einfach nur einen geringen IQ.
Betrachten Sie bitte die Situationen der Heimkinder und hinterfragen Sie die Ursache der Unterbringung.
Stets werden Sie ASD und JA als Antragsteller finden. Und nachhaltig werden sich beide dagegen wehren, die Kinder zurückzuführen.
psychologische Gutachten sind bei Kindsangelegenheiten (50 SGB VIII) stets einzufordern
...nein! § 50 SGBVIII; was Sie ggf. meinten ist § 50 FGG, der mit der Ausgangsfrag jedoch - bisher - nicht zu tun hat.
Zitat:
Die Einlassung eines SozPaeds noch vor dem Ersten Termin oder auch danach beeinflusst die Rechtfindung des Gerichtes.
Ja, wenn es um Sorgerechtsfragen geht, ist das Gericht verpflichtet, das Jugendamt anzuhören, § 49a FGG.
Zitat:
Betrachten Sie bitte die Situationen der Heimkinder und hinterfragen Sie die Ursache der Unterbringung.
Stets werden Sie ASD und JA als Antragsteller finden. Und nachhaltig werden sich beide dagegen wehren, die Kinder zurückzuführen.
Um einen solchen Fall geht es aber hier - bisher - nicht. Die Verfahrensweisen in Sorgerechtsfragen einerseits und Betreuungs-/Vormundschaftssachen andererseits sind btw durchaus auch unterschiedlich und nicht zu vermengen. _________________ Gruß
Peter H.
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