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Gehört die Zwangssicherungshypothek nach § 867 ZPO zu den Absonderungsrechten im Sinne der §§ 50, 301 II Inso?
Mein Kommentar lässt sich dazu leider nicht aus, entweder weil er schlicht davon ausgeht (so wie ich auch) oder weil er es eben gerade nicht so sieht.
Auch Absonderungsrechte nach § 49 InsO sind jedoch von § 301 Abs. 2 InsO erfasst. Sprich aus der Zwangssicherungshypothek kann der Gläubiger auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung noch Befriedigung erlangen.
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