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Anmeldungsdatum: 21.12.2006 Beiträge: 91 Wohnort: zwischen den Meeren
Verfasst am: 19.02.09, 10:26 Titel: PfÜb
Guten Tag,
ich habe folgende fiktive Frage:
Ein Konto unterliegt der Pfändung des FA (26.06.2008). Da auf dem Konto ausschließlich Sozialleistungen eingehen ( ALG II und KIndergeld), wurde die Einziehungsverfügung am 23.12.08 dahingehend eingeschränkt dass:
- die jeweils zukünftig fällig werdenden Beträge in voller Höhe unmittelbar an den Vollstreckungsschuldner oder im Auftrage bzw. auf Veranlassung des Vollstreckungsschuldners an Dritte zu zahlen.
Aufgrund der Selbständigkeit des Schuldners, wurde die Leistung nur vorläufig bis 30.11.2008 bewilligt, ein Folgeantrag wurde im Dezember gestellt, liegt aber noch nicht vor.
Nun ist es so, dass am 30. Januar dieses Jahres Leistungen von der Arge gezahlt wurden. Der Kontoinhaber dieses aber nicht wissen konnte, da der erste Bewilligungszeitraum ja schon abgelaufen war (30.11.2008), ein Folgebescheid noch nicht vorliegt (fehlende Unterlagen) und auch keine Leistungen für die Monate Dezember 08 und Januar 09 von der Arge erbracht wurden.
Meine Fragen nun:
Was ist unter unmittelbar zu verstehen?
Ist das ALG II überhaupt und wenn ja, unter welchen Bedingungen in diesem Fall pfändbar?
Anmeldungsdatum: 21.12.2006 Beiträge: 91 Wohnort: zwischen den Meeren
Verfasst am: 19.02.09, 17:43 Titel: @idem
hab ich gemacht (sogar bevor ich die Frage hier gepostet habe).
Allerdings greift 850 ZPO ja nicht, da es ja kein Arbeitseinkommen ist, das auf dem Konto eingeht, sondern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, Wohngeld und Kindergeld.
Anmeldungsdatum: 13.08.2008 Beiträge: 287 Wohnort: Zentrum der Macht
Verfasst am: 20.02.09, 08:05 Titel:
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 20.12.2006 § 850 k ZPO für diese Fälle für entsprechend anwendbar erklärt. _________________ Bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles, was man in der Schule gelernt hat, vergißt.
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