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Hilfesuchender01 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 25.10.2005 Beiträge: 62
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Verfasst am: 24.01.09, 23:35 Titel: Sind diese Vertragsklauseln rechtsmäßig |
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Hallo,
ich wollte mal fragen ob folgende Klauselnn einen Arbeitsvertrag dürfen oder ob diese rechtswidrig sind und somit hinfällig?
1. Befristung zur Probe für 1 Jahr, wobei das Arbeitsverhältnis zunächst nur für die Probezeit geschlossen wird.
2. Beendigung des Angestellteverhältnissen gelten erst nach 6 Monaten die gesetzlichen Kündigungsfristen
Wird das Arbeitsverhältnis vor den 6 Monaten gekündigt kann eine Vertragstrafe in Höhe von einem Monatslohn(Brutto) verlangt werden
Vielen Dank für Ihre Antworten und Gruß
Hilfesuchender01 |
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matthias. FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 07.06.2005 Beiträge: 12402
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Verfasst am: 25.01.09, 00:42 Titel: |
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Wenn der AG kündigt bekommt man dann als AN auch 1 Bruttogehalt als Vertragsstrafe?
Wenn das alle genauso so wörtlich da alles stehen würde (ist ja rein fiktiv) würde ich das als recht ungeschickt formuliert bezeichnen.
MfG
Matthias |
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Hilfesuchender01 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 25.10.2005 Beiträge: 62
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Verfasst am: 25.01.09, 13:15 Titel: |
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Hallo Matthias,
ja in dem rein fiktiven Fall steht das so im Arbeitsvertrag. Der Arbeitnehmer bekommt diese Vertragsstrafe nicht laut Vertrag.
Die beiden Klauseln zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses und der Vertragsstarafe sind in zwei nacheinander folgenden § geregelt. Die Aussagen wurden nur von mit zusammengefasst der kürze wegen.
Was denkst du?
Gruß
Interessierter |
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Elektrikör FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 01.06.2007 Beiträge: 2304 Wohnort: Wehringen
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Verfasst am: 25.01.09, 15:04 Titel: |
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Hilfesuchender01 hat folgendes geschrieben:: |
Was denkst du?
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Daß der genaue Wortlaut durchaus hilfreich sein könnte
MfG _________________ Alles hier von mir geschriebene stellt meine persönlichGanzFürMichAlleineMeinung dar
Falls in einer Antwort Fragen stehen, ist es ungemein hilfreich, wenn der Fragesteller diese auch beantwortet |
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Hilfesuchender01 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 25.10.2005 Beiträge: 62
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Verfasst am: 25.01.09, 16:20 Titel: |
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Hallo,
denkbar wäre:
§ Befristung zur Probe
Das Arbeitsverhältniss wird zunächst nur für die Probezeit vereinbart, die zwölf Monate dauert. Es endet daher am.. ohne das es eine Kündigung bedarf. Das Aver. endet nicht sofern die Vertragspartein vorher die Fortsetzung des AV vereinbaren. Für die Dauer dieses bis zum.. befristeten AV gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen
§Beendigung des Arbeitsv.
1. Vor Arbeitsaufnahme kann das AV nicht ordentlich gekündigt werden.
2. Nach Ablauf von sechs Monaten gelten die gestzlichen Kündigungsfristen. Diese gelten für beide Partein.
3.Jede Künfigung bedarf der Schriftform
4. Während der Kündigungsfrst ist die.. berechtigt, dem AN unter Fortzahlung der Bezüge und Anrechung etwaiger Urlaubsansprüche von der Arbeit freizustellen. Entsprechendes gilt bei einverständlicher Beendigung des AV. Auf der Anrechnung etwaiger restlicher Urlaubsa. fortzuzahlender Bezüge muss der AN sich den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirkt oder zu erwerben böswillig unterlässt
§ Vertragstrafe
Im Falle der schuldhaften Nichtaufnahme der Tätigkeit oder der schuldhaften vertragswidrigen Beendigung des Anstellungsverhältnisses durch den AN oder der von Ihm schuldhaft veranlassten Beendigung des Anstellungsv. durch den AG ist die.. berechtigt, eine Vertragsstrafe i.H.v. einem Bruttomonatsgehalt zu verlangen. Darüber hinaus ist die.. berechtigt, auch einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
Nr. 4 von Beendigung des Arbeitsv. habe ich von diesem fiktiven Fall noch nicht ganz verstanden. Und auch der Rest mutet doch sehr rechtswidrig an oder?
Gruß
Hilfesuchender |
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Questor Gast
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Verfasst am: 25.01.09, 16:27 Titel: |
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Das ist ein äußerst schwieriger fiktiver Fall, weil kein AG so einen Vertrag aufsetzen würde. Oder vielleicht im Ausland???  |
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matthias. FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 07.06.2005 Beiträge: 12402
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Verfasst am: 25.01.09, 16:32 Titel: |
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In meinen Augen kann man so einen Vertrag schließen.
Bei befristeten Verträgen kann ein Kündigung ausgeschlossen sein (bis zu 5 Jahren), bzw. ist es rein gesetzlich sogar wenn nichts anderes vereinbart ist.
Zu 4.: Das heißt nur, dass dich der AG wenn er dir kündigt oder du (zulässigerweise) kündigst, dich für die Zeit der Kündigungsfrist bezahlt freistellen kann, du bekommst natürlich dein Gehalt weiter.
MFG
Matthias |
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Hilfesuchender01 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 25.10.2005 Beiträge: 62
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Verfasst am: 25.01.09, 16:59 Titel: |
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matthias. hat folgendes geschrieben:: | In meinen Augen kann man so einen Vertrag schließen.
Bei befristeten Verträgen kann ein Kündigung ausgeschlossen sein (bis zu 5 Jahren), bzw. ist es rein gesetzlich sogar wenn nichts anderes vereinbart ist.
Zu 4.: Das heißt nur, dass dich der AG wenn er dir kündigt oder du (zulässigerweise) kündigst, dich für die Zeit der Kündigungsfrist bezahlt freistellen kann, du bekommst natürlich dein Gehalt weiter.
MFG
Matthias |
Vielen Dank für die Antwort. Wie ist das mit der Vertragsstrafe zu berurteilen wenn man vor 6 Monaten kündigt?
Es kann ja immer sein das der AN eine besser bezahlte Stelle findet oder feststellt das diese Arbeit für Ihn ungeeignet ist?
Ist eine einjährige Probezeit zulässig in Deutschland?
@ Questor, solche Verträge werden auch in Deutschland geschlossen.
Gruß
Hilfesuchender |
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Questor Gast
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Verfasst am: 25.01.09, 17:18 Titel: |
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Und die Probezeit soll tatsächlich so lange wie die Vertragsdauer sein dürfen? Das heißt, alle Rechte auf Seiten des AG? Er kann kündigen, wann er will, ohne Begründung, aber der AN muss zwingend 6 Monate dort arbeiten.....? Für mich hört sich das sittenwidrig an. |
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matthias. FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 07.06.2005 Beiträge: 12402
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Verfasst am: 25.01.09, 17:51 Titel: |
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Na ja die Gesetze sind zu beachten, nach 6 Monaten gilt (wenn die Firma dann gross genug ist) das Kündigungsschutzgeset, Der AG kann dann nicht mehr einfach so grundlos kündigen, egal welche Probezeit vereinbart ist.
Das mit der Vertragsstrafe ist eine sehr individuelle und komplizierte Geschichte ob die letztlich zum Tragen käme kann ich nicht beurteilen. |
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Dummerchen FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 21.01.2005 Beiträge: 6447 Wohnort: Prinz Philip seine Frau sein Insel
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Verfasst am: 25.01.09, 19:23 Titel: |
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Zitat: | 4. Während der Kündigungsfrst ist die.. berechtigt, dem AN unter Fortzahlung der Bezüge und Anrechung etwaiger Urlaubsansprüche von der Arbeit freizustellen. Entsprechendes gilt bei einverständlicher Beendigung des AV. Auf der Anrechnung etwaiger restlicher Urlaubsa. fortzuzahlender Bezüge muss der AN sich den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirkt oder zu erwerben böswillig unterlässt |
Bei dem rot markierten Satz habe ich allerdings erhebliche Bedenken. Wenn ich das richtig verstehe, behaelt sich der AG das Recht vor den AN freizustellen, und dann auch noch die Bezalung von Urlaubstagen zu verweigern, wenn der AN waehrend seines Urlaubs nicht bereits woanders arbeitet, oder aber das Entgelt zu kuerzen, falls der AN bereits wieder in Lohn und Brot steht. |
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Hilfesuchender01 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 25.10.2005 Beiträge: 62
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Verfasst am: 25.01.09, 19:24 Titel: |
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Danke Matthias für deine Antwort. Das würde heißen das vor den 6 Monaten der AN keinerlei Chance hat zu kündigen ohne die Vertragsstrafe zu riskieren oder wäre das dann etwas wo das Arbeitsgericht pro AN entscheiden würde, weil zum einen wird man doch für geleistete Arbeit entlohnt und zum anderen kann der AG doch nicht ein Bruttogehalt fordern, weil davon ja auch Steurn und Sozialabgaben bezahlt wurden sind...
Gruß
Hilfesuchender |
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Dummerchen FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 21.01.2005 Beiträge: 6447 Wohnort: Prinz Philip seine Frau sein Insel
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Verfasst am: 25.01.09, 19:29 Titel: |
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Hilfesuchender, der ganze Vertrag ist wirr.
Im ersten Paragraphen heisst es:
Zitat: | Für die Dauer dieses bis zum.. befristeten AV gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen |
Der naechste Paragraph sagt dann aber
Zitat: | 2. Nach Ablauf von sechs Monaten gelten die gestzlichen Kündigungsfristen. Diese gelten für beide Partein. |
Was soll denn nun in den ersten sechs Monaten gelten? Keine Kundigungsmorglichkeit? Gesetzliche Kuendigungsfrist? Irgendeine andere Frist? |
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Biber FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
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Verfasst am: 25.01.09, 19:47 Titel: |
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Hilfesuchender01 hat folgendes geschrieben:: | § Vertragstrafe
Im Falle der schuldhaften Nichtaufnahme der Tätigkeit oder der schuldhaften vertragswidrigen Beendigung des Anstellungsverhältnisses durch den AN oder der von Ihm schuldhaft veranlassten Beendigung des Anstellungsv. durch den AG ist die.. berechtigt, eine Vertragsstrafe i.H.v. einem Bruttomonatsgehalt zu verlangen. Darüber hinaus ist die.. berechtigt, auch einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. | Ich kann da nicht so richtig ein Problem erkennen.  _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant) |
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0Klaus FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 30.12.2004 Beiträge: 2595
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Verfasst am: 25.01.09, 21:25 Titel: |
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Hallo,
der gesamte Vertrag ist extrem ungenau. Ungenaue Formulierungen in vorformulierten Verträgen gehen zu Lasten des Verwenders (Arbeitgeber).
Grds. sind befristete Verträge während der Vertragslaufzeit unkündbar, soweit vertraglich nichts anderes bestimmt ist. Nun bestimmt aber gerade der vorliegende Vertrag eine Probezeit von einem Jahr (während der gesamten Vertragsdauer) - § 622 BGB sieht aber für die Probezeit (die eigtl.nur 6 Monate dauern darf) eine Kündigungsfrist von 2 Wochen vor.
Vermutlich wollte der AG für die ersten 6 Monate einen Kündigungsausschluss erreichen. Jedoch ist die Klausel zweifelhaft. Dies geht zu Lasten des Arbeitgebers, so dass von einer 2-wöchigen Kündigungsfrist zu Gunsten des Arbeitnehmers anzunehmen ist.
Alternative Argumentation: Mit dem Verweis auf die gesetzlichen Kündigungsfristen soll auf § 622 I BGB verwiesen werden, da eigtl. befristete Verträge unkündbar ist und somit dieser Verweis sonst ins Leere laufen würde.
Die Vertragsstrafenregelung ist zumindest hinsichtlich des Monatsgehalts zulässig (unstreitig). Sie bezieht sich aber eben nur auf die tatsächlichen Kündigungsfristen.
Bei der Nummer 4 bin ich mir nicht so sicher. Zunächst fehlt da ein Wort, so dass man nicht weiß was da genau steht (Urlaubsa. ...). Falls da ein "und" steht, meine ich gilt: Die Klausel ist unwirksam, da der AN nicht verpflichtet ist, während seines Dienstverhältnisses ein anderes Arbeitsverhältnis einzugehen ("böswillig unterlässt"). _________________ mfg
Klaus |
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