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ich habe eine Frage hinsichtlich der Gültigkeit eines Testamentes:
Ein Vater erstellt vor ca. 20 Jahren ein Testament.
In dem Testament erben die Söhne A + B zu gleichen Teilen.
Jedoch wird Sohn A mit einem Vorausvermächtnis (Immobilie) lt. Testament besonders bedacht. Der Umfang dieses Vorausvermächtnisses stellt den größten Wert des Erbes dar.
Nach dem Tod des Vaters und der Eröffnung des Testamentes stellt sich heraus, das das Testament inhaltlich veraltet ist, da Sohn A bereits zu Lebzeiten des Vaters die Immobilie erhalten hat.
Kann Sohn B sich nun auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch berufen?
Die “Schenkung” an Sohn A liegt noch keine 10 Jahre zurück.
Ist der Passus “Vorausvermächtnis” im Testament hinfällig?
Kann Sohn B sein testamentarisches Erbe antreten und sich trotzdem
auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch berufen?
Zum Pflichtteilsergänzungsanspruch eines Erben:
Es ist grundsätzlich möglich, dass einem Miterben zusätzlich zu seinem Erbteil Pflichtteilsergänzungsansprüche zustehen. Es kommt dabei entscheidend auf den Wert der lebzeitigen Schenkung auf auf den Wert des Erbteils an. Siehe hierzu: Kann auch ein Erbe Anspruch auf Pflichtteilergänzung haben ?
Die sich unter Berücksichtigung des fiktiven Nachlasses errechneten Pflichtteilsansprüche, die über den Wert seines Erbteils hinausgehen, kann der Miterbe geltend machen.
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beitrge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 17.02.09, 17:03 Titel:
Der mitgeteilte Sachverhalt weist insofern eine Besonderheit auf, als die geschenkte Immobilie, die einen Ergänzungsanspuch des Miterben B gegen den Miterben A nach den §§ 2325, 2326 BGB begründen könnte, dieselbe Immobilie ist, die der Erblasser dem Miterben A in seinem Testament als Vorausvermächtnis zugewendet hat.
Hätte der Erblasser die Immobilie dem Miterben A nicht schon vor seinem Tod geschenkt, hätte der Miterbe A als Erfüllung des Vorausvermächtnisses von der Erbengemeinschaft die Übertragung des Eigentums an gerade dieser Immobilie verlangen können, und zwar ohne dass sich der Miterbe A den Wert der Immobilie auf seinen Erbteil hätte anrechnen lassen müssen. Der Miterbe B hätte dann nur seinen Erbteil an dem um den Wert der Immobilie verminderten Wert des Nachlasses beanspruchen können. Genau den erhielte er aber auch, wenn ihm kein Ergänzungsanspruch nach den §§ 2325, 2326 BGB zustände.
Es könnte meines Erachtens eine unzulässige Rechtsausübung sein, wenn der Miterbe B gegen den Miterben A einen Ergänzungsanspruch nach den §§ 2325, 2326 BGB wegen der Schenkung der Immobilie geltend machen würde.
Andererseits hätte, wenn der Erblasser die Immobilie nicht schon zu seinen Lebzeiten dem vorgesehenen Vermächtnisnehmer übertragen hätte, der Miterbe B den Pflichtteil verlangen und auch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen können, wenn er den Erbteil ausgeschlagen hätte (§ 2306 Abs. 1 BGB).
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