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Hausarbeit

 
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 10:58    Titel: Hausarbeit Antworten mit Zitat

Mir ist eine Hausarbeit "untergekommen" (BGB AT), bei der folgendes Teilproblem besteht, bei dem ich gerne weiterhelfen würde:

Kann eine laut Sachverhalt "...nach wie vor mit Verkaufsvollmacht ausgestattete..." Person wirksame Verfügungen bzgl. des Vermögens einer "...in Insolvenz geratenen..." AG ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters treffen?

Mein erster Gedanke waren die §§ 80, 117 InsO, wonach die Vollmacht normalerweise mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt (117) und die alleinige Verfügungsgewalt auf den Insolvenzverwalter übergeht (80).

Unabhängig davon, dass der Sachverhalt dann in schiefe Bahnen gerät, müsste man aber von der o.g. Formulierung "...nach wie vor mit Verkaufsvollmacht ausgestattete..." abweichen, was ja bei Hausarbeiten tödlich sein soll.
I.Ü. ist es ja "nur" BGB AT, so dass sicherlich keine ausufernden Ausführungen zum Insolvenzrecht erwünscht sind.

Vielleicht hat ja der ein oder andere Hausarbeitsveteran eine Empfehlung, die ich weitergeben kann, da ich als hilfsbereiter Zeitgenosse die Fragenden ungern in die falsche Richtung lenken möchte Winken .
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Whiskey-Oscar
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.10.2007
Beiträge: 27

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 18:23    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo spraadhans,

handelt es sich wirklich um eine Anfängerhausarbeit im BGB AT? - Dann finde ich das mit der InsO nämlich wirklich schon recht hart - andereseits gibt es ja klare Hinweise im Sachverhalt und in den größeren Lehrbüchern wird sich wohl dazu auch etwas unter dem Thema "gesetzlicher Vertretungsmacht" nachlesen lassen.

Ich habe - jedenfalls auf Anhieb - nur eine mögliche Lösung für die widersprüchliche Formulierung des Sachverhalts parat.

Vorstellbar wäre immerhin, dass eigentlich gemeint ist, dass die Person nach wie vor mit einer Verkaufsvollmachts"urkunde" ausgestattet ist (dann vielleicht § 172 BGB) oder ggfs. allgemeine Rechtsscheinvollmachten (insbes. Anscheinsvollmacht, was wiederum zum Streit führen würde, ob sich daraus überhaupt eine Vertretungsmacht oder nur ein Schadensersatzanspruch herleiten lässt). Das wären immerhin klassische BGB AT Probleme.

Beste Grüße

Whiskey Oscar
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Wenn der Beitrag geholfen hat, würde ich mich über eine positive Bewertung freuen!
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 18:59    Titel: Antworten mit Zitat

Mir wurde zugetragen, dass es die Hausarbeit BGB AT, nach dem ersten Semester sein soll.

Deine These würde insoweit passen, als das der Insolvenzverwalter später "...mit dem Geschäft im Prinzip einverstanden ist...", sprich schwebend unwirksam, durch die Genehmigung aber von Anfang an wirksam.

Der Haken liegt aber beim "...im Prinzip...", da der Insolvenzverwalter nur unter der Bedingung eines Eigentumsvorbehaltes bis zur vollständigen Bezahlung einverstanden ist und dies das Geschäft aus meiner Sicht ex tunc vernichten würde, womit am Ende einige Prüfungspunkte wegfallen würden.
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Sintarus
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 18.02.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 00:00    Titel: Antworten mit Zitat

Mich stört ebenfalls die Formulierung „nach wie vor mit Vertretungsmacht ausgestattet“.

Allerdings genehmigt der Insolvenzverwalter im weiteren Verlauf des Sachverhalts den – nehmen wir es jetzt einfach mal an - schwebend unwirksamen Vertrag nicht nur sondern Verfasst auch eine „Auftragsbestätigung“ mit dem neu eingefügten Eigentumsvorbehalt.
Könnte es sich bei dieser „Auftragsbestätigung“ nicht um ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben handeln (wäre genauer zu Prüfen) welches den „Mangel des Vertreters ohne Vertretungsmacht“ heilen kann?
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 07:18    Titel: Antworten mit Zitat

Danke erstmal für die Antworten,

@Sintarius:

Soweit war ich auch schon, nur stellt sich dann die Frage, dass es ja eigentlich kein kfm. Bestätigungsschreiben sondern eher eine Auftragsbestätigung ist, da vorher ja noch kein Vertrag zustande gekommen ist. Dies wäre dann aber wieder als abändernde Annahme=neues Angebot zu bewerten, dass im weiteren Verlauf nicht mehr angenommen wird und somit der zweite Frageteil 'wegbricht'.
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Ragnara
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Anmeldungsdatum: 24.03.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 10:38    Titel: Antworten mit Zitat

Interessantes Thema und vor allem recht viel für eine AT I Hausarbeit.

Ich wollte mal fragen, was nun dabei rauskam? Wurde nun Wert auf die insolvenzrechtliche Problematik gelegt? Und wie wurde das "im Prinzip" beurteilt?

Danke. Smilie
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 13:16    Titel: Antworten mit Zitat

Gibt noch nichts Neues, bin selber gespannt....
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Vormundschaftsrichter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 14:03    Titel: Antworten mit Zitat

Bei einer Hausarbeit muss man schon etwas genauer arbeiten:
Whiskey-Oscar hat folgendes geschrieben::
unter dem Thema "gesetzlicher Vertretungsmacht" nachlesen

Um gesetzliche Vertragsmacht geht es hier nicht vorrangig, sondern im eine Vollmacht, also eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht.
Sintarus hat folgendes geschrieben::
Mich stört ebenfalls die Formulierung „nach wie vor mit Vertretungsmacht ausgestattet“.

Die Formulierung wird im Sachverhalt nicht verwendet.
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Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 14:23    Titel: Antworten mit Zitat

Sie meinen also auch, dass die Textstelle eher darauf hinweist, dass ein Vertreter ohne Vertretungsmacht unterweg ist?
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Zuletzt bearbeitet von spraadhans am 24.03.09, 18:16, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Ragnara
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Anmeldungsdatum: 24.03.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 14:36    Titel: Antworten mit Zitat

Das (schon erwähnte) Problem ist ja, dass, wenn der Kaufvertrag nicht zustande gekommen ist, ein ganzer Fragenkomplex wegfällt.

(ich bin übrigens "fertig" mit dem bombigen Fall)

Schon allein logisch betrachtet müsste es ein KBS sein, da das Problem des Poststreiks dazu kommt (Punkt "unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang" im KBS) und das abhanden gekommene Fax (zu "unmittelbarer Widerspruch" zugehörig). Die beiden Dinge wären in der Auftragsbestätigung ja nicht so sehr relevant, wie es im SV hervorgehoben wird.

Dieses "im Prinnzip" einverstanden ist wohl der Knackpunkt, für den man eine geeignete Formulierung finden muss, die den Vertrag doch noch zustande bringt, ODER man verweist auf vorherige Vertragsverhandlungen.

Nun stellt sich aber noch die Frage, ob man die Vertretung ohne Vertretungsmacht über die Insolvenzordnung verneint (dazu der Streit über den Insolenzverwalter), oder auf die Anscheinsvollmacht eingeht, oder beides?

Diese Fragen stellen sich mir abschließend. Geschockt
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