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Verfasst am: 17.02.09, 11:35 Titel: Mitführpfllicht Aufenthaltstitel für Ausländer
Hallo,
im AufenthG habe ich bzgl. Mitführpflicht eines Aufenthaltstitels (für Ausländer die z.B. Niederlassungserlaubnis oder Duldung haben) nur folgendes gefunden:
"§48/I:
Ein Ausländer ist verpflichtet,
1.seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und
2.seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung
auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist."
Damit ist m.E. nicht die Polizei gemeint, die den Ausländer kontrollieren will. Er kann also im schlimmsten Fall garnichts dabei haben und dadurch, finde ich, die Kontrolle wesentlich erschweren.
Warum müssen dann aber EU-Ausländer ihren Pass (laut EU-VisaVO) mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen aushändigen?? Das ganze ist immerhin mit Bußgeld- bewährt.
Er kann also im schlimmsten Fall garnichts dabei haben und dadurch, finde ich, die Kontrolle wesentlich erschweren.
Und?
den Nachteil hat er doch wenn er sich nicht ausweisen kann
Zitat:
Warum müssen dann aber EU-Ausländer ihren Pass (laut EU-VisaVO) mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen aushändigen?? Das ganze ist immerhin mit Bußgeld- bewährt.
Diese Aussage möchte ich anzweifeln. Die Passpflicht eines EU-Angehörigen regelt der § 8 FreizügG/ EU und die EU-Visa-VO regelt die Passpflicht eines Drittsstaaters beim Überschreiten der Aussengrenze Schenganiens.
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
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