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Der Beamte (kein Anwärter) A wird von seinem Dienstort in B zum Dienstort in C mit dem Ziel der Versetzung abgeordnet (Entfernung B <-> C = ~50km, bzw. Wohnort <-> C = ~50km).
Herr A zieht nicht zum neuen Dienstort um, erhält jedoch für 2 Jahre Fahrtkosten zwischen Wohnort und neuem Dienstort erstattet (privates KFZ).
Frage:
Inwiefern ist solch eine Regelung durch das BRKG, TGV, oder BUKG rechtlich legitim?
Der Beamte wurde 6 Monate mit dem Ziel der Versetzung abgeordnet. Nach 6 Monaten wurde dieser versetzt.
Die Frage die sich stellt, inwieweit (nach welchen Vorschriften, z.B. §6 TGV,...,...) kann dem Beamten auch nach der Versetzung zur neuen Dienststelle weiterhin Wegstreckenentschädigung gezahlt werden? Der Beamte hat auf die UKV verzichtet.
Vielen Dank...!
Ronny1958 hat folgendes geschrieben::
Hallo,
Die Rechtsgrundlagen sollte sich doch bereits aus der Abordnungs-/ Versetzungsverfügung ergeben.
Wurde UKV zugesagt?
Fahrtkosten könnten im Rahmen im Rahmen des § 6 TGV erstattet werden.
Nach erfolgter Versetzung darf Trennungsgeld nur gezahlt werden, wenn Umzugskostenvergütung zugesagt wurde und der Beamte uneingeschränkt umzugswillig ist.
Nach meiner Auffassung kann bei dem hier geschilderten Sachverhalt keine Zahlung mehr erfolgen.
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