Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Ich habe gelesen, daß Straftaten unter bestimmten Umständen nicht als solche geahndet werden. Nämlich dann, wenn sie einen Rechtfertigungsgrund haben.
Einer dieser Rechtfertigungsgründe ist der sog. rechtfertigende Notstand nach §34 StGB:
"Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden."
Mich würde interessieren, ob dieser Rechtfertigungsgrund greift, wenn Mensch A gegenüber Dritten behauptet, B habe in der Vergangenheit Kinder sexuell missbraucht und man solle sich vor B in Acht nehmen.
Dem geht voraus, daß B tatsächlich Täter war, wenn er auch nicht strafverfolgt wurde. Es gibt Zeugenaussagen und andere Beweise.
In diesem Falle wäre doch "eines anderen Rechtsgut" die Unversehrtheit der Kinder, die im Umfeld von B leben, oder?
Normalerweise wären die Aussagen von A evtl. Üble Nachrede.
Aber in diesem Fall?
Anmeldungsdatum: 09.05.2006 Beiträge: 2207 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 17.02.09, 13:55 Titel:
Hier mangelt es eindeutig an einer
"...gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr..."
Da B derzeit aktuell keine Kinder bedroht bzw. direkt angeht.
Wieso erfolgte keine Strafverfolgung des B ? _________________ ausgezeichnet
Mich würde interessieren, ob dieser Rechtfertigungsgrund greift, wenn Mensch A gegenüber Dritten behauptet, B habe in der Vergangenheit Kinder sexuell missbraucht und man solle sich vor B in Acht nehmen.
Ich halte es für wahrscheinlicher, daß A hier möglicherweise eine Beleidigung begangen hat. In Frage kämen unter Umständen auch Üble Nachrede oder sogar Verleumdung
Anna67 hat folgendes geschrieben::
Dem geht voraus, daß B tatsächlich Täter war, wenn er auch nicht strafverfolgt wurde. Es gibt Zeugenaussagen und andere Beweise.
Solange B dieser Taten nicht überführt und verurteilt wurde dürfte B wohl als unschuldig gelten.
Siehe auch:Unschuldsvermutung _________________ Wir machen das mit den Fähnchen!
Hallo Yamato,
Woher wollen Sie wissen, daß B derzeit keine Kinder bedroht? Das kann niemand wissen. Er hat Umgang mit Kindern.
Es erfolgte keine Strafverfolgung, da die Verbrechen erst nach der Verjährungsfrist aufgedeckt wurden.
Hallo Karli,
A würde diese Delikte begangen haben, wenn die Aussagen unwahr wären, bzw. bei Verleumdung sogar "wider besseres Wissen" gemacht wurden. Der Wahrheitsgehalt der Aussagen müßte vor Gericht geklärt werden, das ist klar.
Meine Frage war, ob es eine sog. Rechtfertigung für die Aussagen von A gäbe.
Warum B dieser Taten nicht überführt wurde und nicht mehr werden kann, habe ich an Yamato geschrieben.
"Wahrheitsbeweis, im Fall der üblen Nachrede der Beweis der Wahrheit der ehrenrührigen Behauptung. Der Wahrheitsbeweis schließt Bestrafung wegen Verleumdung oder übler Nachrede aus, lässt jedoch Bestrafung wegen einfacher Beleidigung zu, wenn die Behauptung oder Verbreitung nach Form oder Umständen unangemessen war (§ 192 StGB)." --> http://lexikon.meyers.de/wissen/Wahrheitsbeweis
Zu einem rechtfertiguenden Notstand kommt man dann gar nicht mehr. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Hallo Redfox,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Und wie steht es in diesem Fall mit Beleidigung, die ja nach einem wahrheitsbeweis immer noch in Betracht käme?
Gäbe es dafür einen Rechtfertigungsgrund nach §34 StGB?
Grüße
Anna
Zuletzt bearbeitet von Anna67 am 17.02.09, 15:27, insgesamt 1-mal bearbeitet
Hallo Yamato,
Woher wollen Sie wissen, daß B derzeit keine Kinder bedroht? Das kann niemand wissen.
Das muss man aber wissen. "Auf gut Glück" kann man keinen rechtfertigenden Notstand geltend machen.
Außerdem ist "Umgang haben" keine gegenwärtige Gefahr. Wenn er nicht grade Hand an ein Kind legt, liegt diese einfach nicht vor. _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie) Forenregeln!
Zuletzt bearbeitet von Gammaflyer am 17.02.09, 15:27, insgesamt 1-mal bearbeitet
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 17.02.09, 15:26 Titel:
Anna67 hat folgendes geschrieben::
Wenn jetzt Ihre Frage geklärt ist, können Sie mir etwas zu meiner Ausgansgsfrage sagen?
Wenn man den Wahrheitsbeweis nicht führen kann, sehe ich auch keinen Raum für den rechtfertigenden Notstand. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
wenn jemand dessen möglichwerweise begangene Tat nicht bewiesen (oder wie hier angeklagt) werden kann durch einen Dritten dieser Tat bezichtigt wird, obwohl der Dritte weiß, dass der jemand unschuldig im Sinne des Strafrechts ist, liegt m.E. eine üble Nachrede vor.
Schuldig im Sinne des Strafrechts ist der jemand wenn er wegen der Tat verurteilt wurde.
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
Hallo Gammaflyer,
nun, da muß man natürlich miteinbeziehen, daß neueste Forschungen bestätigt haben, daß Pädophilie nicht heilbar ist. Also besteht Wiederholungsgefahr.
Hallo Ronny,
die Tat kann vor Gericht bewiesen werden, weil es Zeugen und andere Beweismaterialien gibt. Daher liegt keine üble Nachrede vor.
Hallo Redfox,
angenommen, der Wahrheitsbeweis wurde geführt und es kommt der Tatbestand der Beleidigung in Betracht. Gibt es für eine Beleidigung einen rechtfertigenden Notstand?
Hallo Gammaflyer,
nun, da muß man natürlich miteinbeziehen, daß neueste Forschungen bestätigt haben, daß Pädophilie nicht heilbar ist. Also besteht Wiederholungsgefahr.
Auch dann ist es noch keine "gegenwärtige"(!) Gefahr. Es ist kein konkretes Kind in einer konkreten Situation gefährdet, dem man mit der Verbreitung dieser Behauptungen helfen würde. Eine Möglichkeit/erhöhte Wahrscheinlichkeit oder wie man es auch immer ausdrücken möchte, ist keine gegenwärtige Gefahr.
Und anders anbwendbar wäre sie zudem wohl auch noch. _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie) Forenregeln!
Zuletzt bearbeitet von Gammaflyer am 17.02.09, 19:52, insgesamt 2-mal bearbeitet
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 17.02.09, 16:55 Titel:
Anna67 hat folgendes geschrieben::
angenommen, der Wahrheitsbeweis wurde geführt und es kommt der Tatbestand der Beleidigung in Betracht. Gibt es für eine Beleidigung einen rechtfertigenden Notstand?
Es drängt sich für mich nicht unbedingt eine Situation auf, in der die Wahrheit in beleidigender Form vorgebracht werden müsste, damit diese dann durch Notstand gerechtfertigt wird.
Es dürfte strafbar sein zu sagen: "Der A - dieses miese Schwein - hat Kinder sexuell missbraucht".
(Beleidigung fett)
Siehe dazu auch den Begriff "Formalbeleidigung" --> http://www.lexexakt.de/glossar/formalbeleidigung.php _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Hallo Biber,
es ist doch logisch, daß die Taten, auch wenn sie im Rahmen eines Zivilprozesses bewiesen werden können, nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden können, weil sie verjährt sind.
Zu meiner Äußerung über die Kinder:
ich will es juristisch korrekt ausdrücken:
Niemand kann mit Sicherheit ausschließen, daß Kinder bedroht werden.
Hallo Redfox,
Würde der Satz "B hat Kinder sexuell missbraucht" als Beleidigung interpretiert werden können? Als ehrenrührige Behauptung?
für sexuelle Handlungen mit Kindern in einen nicht schweren Fall besteht eine Strafandrohung von 6 Monaten bis 10 Jahren, somit eine Verjährungsfrist von 10 Jahren. Bei einem schweren Fall 20 Jahre Verfolgungsverjährung.
Wenn eine so lange Zeit kein Strafverfahren eingeleitet worden ist und auch kein neuer Fall bekannt wurde, kann davon ausgegangen werden, dass der Rechtsfrieden wieder eingekehrt ist.
Die Information über diese Straftaten ist zunächst zulässig. Der, der die Taten offenbart, hat jedoch vor Gericht den Wahrheitsbeweis zu führen, falls er auf Unterlassung in Anspruch genommen wird.
Weiter ist zu beachten, dass auch eine wahre Tatsachenbehauptung beleidigend sein kann.
Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde Gehen Sie zu Seite 1, 2, 3, 4Weiter
Seite 1 von 4
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.