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Rechtfertigender Notstand?
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 20:31    Titel: Antworten mit Zitat

Anna67 hat folgendes geschrieben::
es ist doch logisch, daß die Taten, auch wenn sie im Rahmen eines Zivilprozesses bewiesen werden können, nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden können, weil sie verjährt sind.
Ich kann mich nicht erinnern, etwas anderes behauptet zu haben. Aber was sollen uns diese Worte sagen?

Anna67 hat folgendes geschrieben::
Niemand kann mit Sicherheit ausschließen, daß Kinder bedroht werden.
Stimmt. Das gilt genau so, wie es da steht (nur zur Klarstellung: und damit nicht nur für den A).
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Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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Anna67
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.02.2009
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 21:35    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Biber,
oh, da habe ich Sie missverstanden.
Ich dachte, sie sähen in den beiden Aussagen von mir einen Widerspruch.
Wofür oder wogegen sollte ich mich also entscheiden?

Hallo OKlaus,
vielen Danl für Ihre interessanten Informationen.

Anna
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Biber
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 00:15    Titel: Antworten mit Zitat

Anna67 hat folgendes geschrieben::
Ich dachte, sie sähen in den beiden Aussagen von mir einen Widerspruch.
Habe ich auch. Wenn eine strafrechtliche Verfolgung aufgrund von Verjährung nicht mehr möglich ist, kann auch vor Gericht nichts mehr bewiesen werden. Wenn Sie jetzt plötzlich mit dem Zivilrecht aus dem Gebüsch kommen: keine Ahnung, ob da noch irgendwas möglich ist (ich glaub das ja eher nicht, wenn ich aktuelle Fälle richtig verfolgt habe). Aber selbst wenn es möglich sein sollte: das
Anna67 hat folgendes geschrieben::
die Tat kann vor Gericht bewiesen werden, weil es Zeugen und andere Beweismaterialien gibt
ist pure Spekulation. Und nochmal: ohne Verurteilung kein Täter / kein Schuldiger! Mit den Augen rollen

Anna67 hat folgendes geschrieben::
Wofür oder wogegen sollte ich mich also entscheiden?
Das müssen Sie schon selber wissen. Ich würde mich jedenfalls hüten, derartige Behauptungen wie die hier in Rede stehenden von mir zu geben.
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Anna67
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.02.2009
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 01:22    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Biber,
ich glaube, da liegt ein Missverständnis vor.
Es ging ja um das Delikt einer Beleidigung bzw. Üble Nachrede.
Der Nachweis vor Gericht bezöge sich nicht auf die Schuldigkeit von B, sondern auf die Richtigkeit der Aussagen, die A über B gemacht hat.
Nur wenn die Tatsachenbehauptungen erweislich wahr sind, ist es keine üble Nachrede von A gegen B, sondern allenfalls eine Beleidigung.

Die Erwähnung des Zivilrechts bezieht sich auf eine Unterlassungsklage von B gegen A, die parallel läuft. Das vergaß ich zu erwähnen.

Also ich habe immer noch nicht verstanden, wofür oder wogegen ich mich entscheiden sollte.
Oder meinen Sie A? Oder B?

Ob Sie derartige Äußerungen von sich geben würden, steht nicht zur Debatte.

Anna
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Brauerbauer
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 03.07.2005
Beiträge: 240

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 01:41    Titel: Antworten mit Zitat

Anna67 hat folgendes geschrieben::

Also ich habe immer noch nicht verstanden, wofür oder wogegen ich mich entscheiden sollte.


Das haben einige bereits geschrieben:

Die Gefahr muss gegenwärtig sein. Natürlich ist der Begriff der "Gefahr" schwammig und sagt nicht, wie konkret die Rechtsgutsgefährdung sein soll. Führt man sich allerdings vor Augen, dass es darum geht, die Rechtswidrigkeit entfallen zu lassen und vergleicht man den Fall mit anderen Sachverhalten, in denen ein rechtfertigender Notstand angenommen wird, muss man wohl dazu kommen, dass die bloße Nähe eines Pädophilen nicht ausreicht, um eine hinreichend konkrete, gegenwärtige Gefahr anzunehmen.
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Anna67
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.02.2009
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 02:08    Titel: Antworten mit Zitat

Brauerbauer hat folgendes geschrieben::


Das haben einige bereits geschrieben:


Ähm, wer wie was? Von einer Entscheidung war keine Rede. Und auch nicht, wer sich wofür oder wogegen entscheiden sollte.
Es war die Rede, was nun gelten sollte. Was ich aber nicht verstanden habe. Da ich in den beiden erwähnten Aussagen keinen Widerspruch sah.

Danke für Aufklärung
Anna
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Redfox
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 09:50    Titel: Antworten mit Zitat

Anna67 hat folgendes geschrieben::
Ähm, wer wie was? Von einer Entscheidung war keine Rede. Und auch nicht, wer sich wofür oder wogegen entscheiden sollte.


Hier eine Entscheidung zu treffen, würde auch nicht den Forenregeln entsprechen.

Juriquette hat folgendes geschrieben::
Wenn Sie eine Frage stellen, ....Verleiten Sie andere auch nicht dazu, Ihnen mehr Rat zu geben, als sie können und dürfen. Wenn in Ihrer Frage Wendungen auftauchen wie „Hilfe!!!“ oder „Was soll ich jetzt machen?“ - dann sollten Sie stutzig werden und Ihre Frage lieber neu formulieren.

Wenn Sie eine Antwort schreiben, hüten Sie sich vor zu entschiedenen Festlegungen und vor konkreten Handlungsanweisungen. Je mehr „wenn“ und „dann“ in ihrer Antwort enthalten sind, desto besser! Auch, wenn Ihnen das vorgetragene Problem noch so klar erscheint: Sie kennen unter Umständen nicht die ganze Wahrheit, haben mit dem Fragesteller nicht persönlich gesprochen und nicht alle wichtigen Unterlagen gesehen. Tragen Sie dazu bei, dass der Fragesteller sein Problem selbst lösen kann, indem Sie z.B. den rechtlichen Hintergrund erläutern und Urteile nennen, die ihm vielleicht weiterhelfen. Nehmen Sie ihm seine eigenen Entscheidungen nicht ab, indem Sie ihm konkret raten, was als nächstes zu tun ist. Wenn Sie schreiben: „Das ist eindeutig so und so, Du musst jetzt das und das machen“ - dann sollten Sie stutzig werden und Ihre Antwort lieber neu formulieren.
--> www.recht.de/phpbb/kb.php?mode=article&k=6

Hier gab es Hinweise zu den gesetzlichen Grundlagen der üblen Nachrede bzw. Beleidigung, zum Wahrheitsbeweis und zum rechtfertigenden Notstand.

Mehr kann das Forum m.E. nicht tun.
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Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
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Biber
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 11:53    Titel: Antworten mit Zitat

Anna67 hat folgendes geschrieben::
ich glaube, da liegt ein Missverständnis vor.
So könnte man das auch ausdrücken. Aber ich nehme an, Sie sehen das aus einem anderen Blickwinkel als ich. Mit den Augen rollen

Anna67 hat folgendes geschrieben::
Der Nachweis vor Gericht bezöge sich nicht auf die Schuldigkeit von B, sondern auf die Richtigkeit der Aussagen, die A über B gemacht hat.
Und wie will A die Richtigkeit der Aussagen beweisen? Geschockt
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Redfox
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 12:21    Titel: Antworten mit Zitat

Biber hat folgendes geschrieben::
Und wie will A die Richtigkeit der Aussagen beweisen? Geschockt


Eine ernst gemeinte oder rhetorische Frage?

Falls sie ernst gemeint ist, gibt es u.a. hier eine Übersicht über Beweismittel --> http://de.wikipedia.org/wiki/Beweismittel
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Inkognito
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 24.09.2004
Beiträge: 3898

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 12:24    Titel: Antworten mit Zitat

Biber hat folgendes geschrieben::
Und wie will A die Richtigkeit der Aussagen beweisen? Geschockt


Vielleicht mit den im Eingangsposting erwähnten Zeugenaussagen und anderen Beweisen?

Inkognito
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Biber
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 14:37    Titel: Antworten mit Zitat

Redfox hat folgendes geschrieben::
Eine ernst gemeinte oder rhetorische Frage?
Ernst gemeint.

Dieser Gedanke
Inkognito hat folgendes geschrieben::
Vielleicht mit den im Eingangsposting erwähnten Zeugenaussagen und anderen Beweisen?
war mir schon klar, ich weiß eben nur nicht, ob das Vorgehen funktionieren kann.

Eine Strafverfolgung ist aufgrund der inzwischen eingetretenen Verjährung nicht mehr möglich, die Person hat also als unschuldig zu gelten und darf auch nicht als Täter bezeichnet werden. Ich als juristischer 90-%-Laie würde es da als sehr seltsam empfinden, wenn man die Verjährung und damit die Unschuldsvermutung aushebeln könnte, indem man eine Tat behauptet und ein Gericht dann in einem Verfahren, das sich gegen diese Behauptungen richtet, genau das tut, was aufgrund der eingetretenen Verjährung doch eigentlich gar nicht mehr zulässig ist.
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Ronny1958
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 14:45    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Eine Strafverfolgung ist aufgrund der inzwischen eingetretenen Verjährung nicht mehr möglich, die Person hat also als unschuldig zu gelten und darf auch nicht als Täter bezeichnet werden. Ich als juristischer 90-%-Laie würde es da als sehr seltsam empfinden, wenn man die Verjährung und damit die Unschuldsvermutung aushebeln könnte, indem man eine Tat behauptet und ein Gericht dann in einem Verfahren, das sich gegen diese Behauptungen richtet, genau das tut, was aufgrund der eingetretenen Verjährung doch eigentlich gar nicht mehr zulässig ist.


Genau vor diesem Verständnisproblem stehe ich auch.

Das wäre m.E. eine Verurteilung durch die Hintertür, und das obwohl die Verfolgungsverjährung greift?

In einem öffentlichen Verfahren?


Ernsthaft schwer vorstellbar....
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Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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Redfox
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 16:24    Titel: Antworten mit Zitat

Ronny1958 hat folgendes geschrieben::
Ernsthaft schwer vorstellbar....


Doch, eigentlich müsste es vorstellbar sein.

Nehmen wir an, A behauptet von B, dieser lasse sich die Haare färben. B, der ihm öffentlichen Leben steht, ist darüber erbost und sieht darin eine üble Nachrede, weil dies, jedenfalls für ältere Männer . Letztlich kommt es dann im Prozess darauf an, dass A den Wahrheitsbeweis für seine Behauptung führen kann.

Das gleiche wäre es z.B., wenn A von B behauptet, dieser führe einen lockeren Lebenswandel.

Wir sind uns einig, dass weder das Haarefärben noch ein lockerer Lebenswandel eine Straftat darstellt.

Nehmen wir ferner an, B hat dem A schriftlich mitgeteilt, vor 30 Jahren eine Bank überfallen zu haben. A gibt diese Information weiter. Das gefällt B nicht und er geht gegen A wegen übler Nachrede vor.

Kann dann wirklich ein Gericht sagen, nun, wir haben hier eine Straftat. Diese Straftat ist verjährt und daher kann die Unschuldsvermutung nicht geändert werden.

Auf den Wahrheitsbeweis kommt es daher nicht an. A wird verurteilt.

Dies scheint mir aber nun auch nicht richtig zu sein.
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
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BeitragVerfasst am: 18.02.09, 16:28    Titel: Antworten mit Zitat

Redfox hat folgendes geschrieben::
Nehmen wir an (...)
Nee, nehmen wir nicht an. Weil die ganzen Geschichten erstens nicht vergleichbar sind und zweitens von Verjährung keine Rede ist.

Redfox hat folgendes geschrieben::
Nehmen wir ferner an, B hat dem A schriftlich mitgeteilt, vor 30 Jahren eine Bank überfallen zu haben.
Prima. Dann kann A ja das Schriftstück vorlegen.


Also bitte - bleiben wir doch bei dem konkreten Fall!
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 16:44    Titel: Antworten mit Zitat

Biber hat folgendes geschrieben::
Also bitte - bleiben wir doch bei dem konkreten Fall!


Nun, dann wäre die Frage: "Kann man den Wahrheitsbeweis auch führen, wenn die Tatsache i.S.d. § 186 StGB eine Straftat ist?"

In § 190 StGB finde ich dazu nur: Ist die behauptete oder verbreitete Tatsache eine Straftat, so ist der Beweis der Wahrheit als erbracht anzusehen, wenn der Beleidigte wegen dieser Tat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beweis der Wahrheit ist dagegen ausgeschlossen, wenn der Beleidigte vor der Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig freigesprochen worden ist.

--> http://bundesrecht.juris.de/stgb/__190.html

Weder das eine noch das andere liegt hier vor. Eine Beschränkung der freien Beweiswürdigung i.S.d. § 261 StPO liegt hier also nicht vor, da weder eine Verurteilung noch ein Freispruch erfolgt ist.

Daraus schließe ich, dass der Richter in dem Beleidigungsverfahren tatsächlich die behauptete Tat prüft und prüfen muss und dann die Beweise würdigt, ob dadurch der Wahrheitsbeweis erbracht ist.

Biber hat folgendes geschrieben::
....wenn man die Verjährung und damit die Unschuldsvermutung aushebeln könnte,....


Ergänzend möchte ich darauf hinweisen, dass die Unschuldsvermutung bedeutet, "dass jeder einer Straftat Verdächtigte oder Beschuldigte während der gesamten Dauer des Strafverfahrens als unschuldig behandelt wird und nicht er seine Unschuld, sondern die Strafverfolgungsbehörde seine Schuld beweisen muss." --> http://de.wikipedia.org/wiki/Unschuldsvermutung

Die TE möchte aber kein Strafverfahren gegen A führen (was sie mangels staatlicher Behördeneigenschaft auch nicht kann), sondern eine Tatsache über ihn behaupten.
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