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Also verstehe ich das richtig, dass es egal ist, ob A sagt
1. B hat ein Kind sexuell missbraucht
oder
2. B ist Täter eines sexuellen Kindesmissbrauchs?
Auch das zweite wäre bei einem Wahrheitsbeweis nicht strafbar.
Ja, man muss doch auch mal sehen, welchen Sinn und Zweck die Norm des § 186 StGB verfolgt.
Natürlich kann hier nicht zwischen "er hat das getan" und "er ist Täter der Tat" unterschieden werden, weil es für das Opfer und dessen Stand in der öffentlichen Meinung doch nun echt völlig egal ist. Beide Aussagen sind gleich geeignet, jemanden in der Öffentlichkeit verächtlich zu machen. Es besteht nun wirklich überhaupt kein Grund, hier zu unterscheiden (man versetze sich einfach mal in die entsprechende Diskusission am Dorfstammtisch).
Dass beides bei Wahrheitsbeweis nicht strafbar ist, ist ebenfalls klar. Natürlich darf ich sagen: "A ein Mörder", bzw. "er ist der Täter eines Mordes", wenn das in dem Prozess klar festgestellt worden. Es handelt sich um eine Tatsachenbehauptung. Dass hierbei zugleich eine Herabwürdigung iSd. § 185 StGB liegt, ist zwar richtig, wird aber durch § 186 StGB, der für Tatsachenbehauptungen die speziellere Regelung ist und durch den Beweis nach § 190 StGB nicht greift, abschließend verdrängt.
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