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Headbanger noch neu hier
Anmeldungsdatum: 17.02.2009 Beiträge: 4
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Verfasst am: 17.02.09, 13:57 Titel: Sorgerechtsänderung |
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Moin-moin, liebe Rechtsinteressierte!
Eine hoffentlich einfache Frage:
Ein eheliches Kind lebt nach der Scheidung bei der Mutter, die einige Zeit nach der Scheidung das alleinige Sorgerecht beantragte und - aufgrund des Einverständnisses des Vaters - auch erhielt. Nun wollen beide Elternteile wieder das gemeinsame Sorgerecht wahrnehmen, da sich Schwierigkeiten des Kindes in der Schule ergaben und die Mutter damit allein nicht fertig wird.
Die bis dato bestehenden gegensätzlichen Auffassungen der Eltern sind ausgeräumt und es ist nicht mit erneuten Auseinandersetzungen zu rechnen.
Was müssen die Eltern in einem solchen Fall tun? Genügt ein formloser Antrag ans zuständige Familiengericht oder bestehen andere Vorschriften? Gibt es in solchen Fällen Anwaltszwang?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antworten. |
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chatterhand FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 27.09.2005 Beiträge: 1484 Wohnort: Wilder Westen
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Verfasst am: 17.02.09, 17:17 Titel: |
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Hallo,
ich würde mich in diesem Fall zunächst an das Jugendamt wenden. _________________ chatterhand
Alle Angaben ohne Gew(a)ehr |
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Headbanger noch neu hier
Anmeldungsdatum: 17.02.2009 Beiträge: 4
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Verfasst am: 19.02.09, 14:30 Titel: Jugendamt? |
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Hallo, Chatterhand!
Da hier ja schon einmal eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist, kann das Jugendamt imho gar nichts tun, oder? Die Sorgeerklärung geht ja sowieso nur bei Kindern von Nicht-Verheirateten, in diesem Fall ist das Kind aber ein eheliches.
Andere Meinungen?
Danke! |
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Ronny1958 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 19.08.2005 Beiträge: 6981 Wohnort: "Küchenjunges" Ländle
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Verfasst am: 19.02.09, 14:45 Titel: |
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Hallo,
das ist eher weniger eine Frage der ehelichen und der nichtehelichen Abstammung , sondern einer gerichtlichen Sorgerechtsentscheidung .
Die einvernehmliche Sorgerechtserklärung nach dem SGB VIII ist IMHO nur einmal möglich, danach ist zwingend eine gerichtliche Entscheidung notwendig. Da hier bereits eine gerichtliche Entscheidung vorliegt, wäre diese nach § 1696 BGB abzuändern.
So auch Palandt im Kommentar zum BGB, Rz7 zu § 1671 , 67.Auflage.
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. |
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chatterhand FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 27.09.2005 Beiträge: 1484 Wohnort: Wilder Westen
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Verfasst am: 19.02.09, 15:03 Titel: |
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Hallo Ronny,
ich war mir auch nicht ganz sicher, eben weil es ja schon eine gerichtliche Entscheidung gab.
Aber: Versuch macht klug.
Mehr als an das Familiengericht verweisen, kann ja beim JA nicht passieren. _________________ chatterhand
Alle Angaben ohne Gew(a)ehr |
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Ronny1958 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 19.08.2005 Beiträge: 6981 Wohnort: "Küchenjunges" Ländle
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Verfasst am: 19.02.09, 15:33 Titel: |
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chatterhand hat folgendes geschrieben:: | Hallo Ronny,
ich war mir auch nicht ganz sicher, eben weil es ja schon eine gerichtliche Entscheidung gab.
Aber: Versuch macht klug.
Mehr als an das Familiengericht verweisen, kann ja beim JA nicht passieren. |
Hallo chatterhand,
Explizit habe ich das auch nirgends im Gesetz selbst gefunden.
Der Palandt bezieht sich auf einen Aufsatz von Schwab in der FamRZ 98, Seite 460.
Habe ich leider nicht zur Verfügung.
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. |
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Headbanger noch neu hier
Anmeldungsdatum: 17.02.2009 Beiträge: 4
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Verfasst am: 19.02.09, 15:57 Titel: |
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Also muss hier auf jeden Fall das Familiengericht eine Abänderungsentscheidung treffen.
Reicht hier ein formloser Antrag oder besteht Anwaltspflicht?
Danke Ihnen beiden! |
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chatterhand FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 27.09.2005 Beiträge: 1484 Wohnort: Wilder Westen
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Verfasst am: 19.02.09, 16:33 Titel: |
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Hallo,
hab jetzt mal nachgeschlagen...
§ 1626b (3) BGB. Danach ist eine Sorgeerklärung (JA) unwirksam, wenn schon vorher eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist.
Im Eingangsposting hab ich ebenfalls nachgelesen und mir wird aber nicht klar wie das Sorgerecht geändert wurde.
Zitat: | ... die einige Zeit nach der Scheidung das alleinige Sorgerecht beantragte und - aufgrund des Einverständnisses des Vaters - auch erhielt. ... |
Wenn das seinerzeit über das JA gelaufen ist, würde ich doch da erst mal nachfragen... _________________ chatterhand
Alle Angaben ohne Gew(a)ehr |
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Ronny1958 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 19.08.2005 Beiträge: 6981 Wohnort: "Küchenjunges" Ländle
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Verfasst am: 19.02.09, 16:44 Titel: |
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Zitat: | Im Eingangsposting hab ich ebenfalls nachgelesen und mir wird aber nicht klar wie das Sorgerecht geändert wurde.
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DAS ging nur durch Gerichtsentscheidung, denn durch die Scheidung war automatisch zunächst die gemeinsame Sorge aus der Ehe weitergelaufen. _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. |
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Franz Königs FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
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Verfasst am: 19.02.09, 16:53 Titel: |
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Wenn das Familiengericht einem Elternteil das alleinige Sorgerecht nach § 1671 BGB übertragen hat, kann auch nur das Familiengericht diese Entscheidung ändern. Die Änderung der Entscheidung kann von den Eltern oder einem Elternteils beantragt werden. Der Antrag kann persönlich bei der Rechtsantragsstelle des Gerichts gestellt werden. Einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht. |
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Headbanger noch neu hier
Anmeldungsdatum: 17.02.2009 Beiträge: 4
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Verfasst am: 19.02.09, 19:46 Titel: |
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Vielen Dank für die Antworten, mit dem Posting von Franz Königs dürfte die Frage nun erschöpfend geklärt sein.
Kommt wohl nicht sooo häufig vor, Google hatte dazu keine Meinung |
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