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Sorgerechtsänderung

 
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Headbanger
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Anmeldungsdatum: 17.02.2009
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 13:57    Titel: Sorgerechtsänderung Antworten mit Zitat

Moin-moin, liebe Rechtsinteressierte!

Eine hoffentlich einfache Frage:

Ein eheliches Kind lebt nach der Scheidung bei der Mutter, die einige Zeit nach der Scheidung das alleinige Sorgerecht beantragte und - aufgrund des Einverständnisses des Vaters - auch erhielt. Nun wollen beide Elternteile wieder das gemeinsame Sorgerecht wahrnehmen, da sich Schwierigkeiten des Kindes in der Schule ergaben und die Mutter damit allein nicht fertig wird.

Die bis dato bestehenden gegensätzlichen Auffassungen der Eltern sind ausgeräumt und es ist nicht mit erneuten Auseinandersetzungen zu rechnen.

Was müssen die Eltern in einem solchen Fall tun? Genügt ein formloser Antrag ans zuständige Familiengericht oder bestehen andere Vorschriften? Gibt es in solchen Fällen Anwaltszwang?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antworten.
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chatterhand
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Anmeldungsdatum: 27.09.2005
Beiträge: 1484
Wohnort: Wilder Westen

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 17:17    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ich würde mich in diesem Fall zunächst an das Jugendamt wenden.
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chatterhand
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Headbanger
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Anmeldungsdatum: 17.02.2009
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 14:30    Titel: Jugendamt? Antworten mit Zitat

Hallo, Chatterhand!

Da hier ja schon einmal eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist, kann das Jugendamt imho gar nichts tun, oder? Die Sorgeerklärung geht ja sowieso nur bei Kindern von Nicht-Verheirateten, in diesem Fall ist das Kind aber ein eheliches.

Andere Meinungen?

Danke!
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Ronny1958
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 14:45    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

das ist eher weniger eine Frage der ehelichen und der nichtehelichen Abstammung , sondern einer gerichtlichen Sorgerechtsentscheidung .

Die einvernehmliche Sorgerechtserklärung nach dem SGB VIII ist IMHO nur einmal möglich, danach ist zwingend eine gerichtliche Entscheidung notwendig. Da hier bereits eine gerichtliche Entscheidung vorliegt, wäre diese nach § 1696 BGB abzuändern.

So auch Palandt im Kommentar zum BGB, Rz7 zu § 1671 , 67.Auflage.

Grüße
Ronny Winken
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chatterhand
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Anmeldungsdatum: 27.09.2005
Beiträge: 1484
Wohnort: Wilder Westen

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 15:03    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Ronny,

ich war mir auch nicht ganz sicher, eben weil es ja schon eine gerichtliche Entscheidung gab.
Aber: Versuch macht klug.
Mehr als an das Familiengericht verweisen, kann ja beim JA nicht passieren. Winken
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chatterhand
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Ronny1958
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 15:33    Titel: Antworten mit Zitat

chatterhand hat folgendes geschrieben::
Hallo Ronny,

ich war mir auch nicht ganz sicher, eben weil es ja schon eine gerichtliche Entscheidung gab.
Aber: Versuch macht klug.
Mehr als an das Familiengericht verweisen, kann ja beim JA nicht passieren. Winken


Hallo chatterhand,

Explizit habe ich das auch nirgends im Gesetz selbst gefunden.

Der Palandt bezieht sich auf einen Aufsatz von Schwab in der FamRZ 98, Seite 460.

Habe ich leider nicht zur Verfügung.

Grüße
Ronny Winken
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Headbanger
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Anmeldungsdatum: 17.02.2009
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 15:57    Titel: Antworten mit Zitat

Also muss hier auf jeden Fall das Familiengericht eine Abänderungsentscheidung treffen.

Reicht hier ein formloser Antrag oder besteht Anwaltspflicht?

Danke Ihnen beiden!
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chatterhand
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Anmeldungsdatum: 27.09.2005
Beiträge: 1484
Wohnort: Wilder Westen

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 16:33    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

hab jetzt mal nachgeschlagen... Winken

§ 1626b (3) BGB. Danach ist eine Sorgeerklärung (JA) unwirksam, wenn schon vorher eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist.

Im Eingangsposting hab ich ebenfalls nachgelesen und mir wird aber nicht klar wie das Sorgerecht geändert wurde.
Zitat:
... die einige Zeit nach der Scheidung das alleinige Sorgerecht beantragte und - aufgrund des Einverständnisses des Vaters - auch erhielt. ...

Wenn das seinerzeit über das JA gelaufen ist, würde ich doch da erst mal nachfragen...
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chatterhand
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Ronny1958
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 16:44    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Im Eingangsposting hab ich ebenfalls nachgelesen und mir wird aber nicht klar wie das Sorgerecht geändert wurde.


DAS ging nur durch Gerichtsentscheidung, denn durch die Scheidung war automatisch zunächst die gemeinsame Sorge aus der Ehe weitergelaufen.
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Franz Königs
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 16:53    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn das Familiengericht einem Elternteil das alleinige Sorgerecht nach § 1671 BGB übertragen hat, kann auch nur das Familiengericht diese Entscheidung ändern. Die Änderung der Entscheidung kann von den Eltern oder einem Elternteils beantragt werden. Der Antrag kann persönlich bei der Rechtsantragsstelle des Gerichts gestellt werden. Einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht.
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Headbanger
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Anmeldungsdatum: 17.02.2009
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 19:46    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die Antworten, mit dem Posting von Franz Königs dürfte die Frage nun erschöpfend geklärt sein.

Kommt wohl nicht sooo häufig vor, Google hatte dazu keine Meinung Lachen
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