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Rentenrückforderung wegen fehlerhaftem Bescheid nach 15 Jahr
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nielinom
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Anmeldungsdatum: 17.02.2009
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 14:10    Titel: Rentenrückforderung wegen fehlerhaftem Bescheid nach 15 Jahr Antworten mit Zitat

Folgende Situation:

Herr und Frau X haben sich 1981 nach 18-jähriger Ehe scheiden lassen. Der Versorgungsausgleich wurde im Scheidungsverfahren durchgeführt.

1994 sucht Herr X eine Rentenberatungsstelle auf, weil er EU-Rente beantragen möchte. Dort wird ihm geraten, die BfA anzuschreiben und aufzufordern, seine Rentenansprüche unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs zu berechnen. Er schreibt die BfA diesbezüglich an. Ein halbes Jahr später stellt er einen Antrag auf EU-Rente, die REnte wird bewilligt, genauso wie die spätere Altersrente.

2009 stellt Frau X den Antrag auf Altersrente.

Herr X erhält einen Anhörungsbogen von der BfA, in dem erklärt wird, die Bescheide über die EU-Rente und die Altersrente seien fehlerhaft, weil der Versorgungsausgleich nicht mit einbezogen wurde.
Eine Rückforderung über die über 15 Jahre zu viel gezahlte Rente in Höhe von ca. 60.000 Euro wurde angekündigt, ebenso wie die Kürzung der Rente ab Mai 2009 um monatlich 300 Euro.

Wie ist die Rechtslage?
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matthias.
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Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 12402

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 16:51    Titel: Antworten mit Zitat

Die Kürzung ist wohl nicht vermeidbar, allerdings verjähren die Forderungen der Rentenkasse meiner Meinung nach 4 Jahren. Du musst allerdings den Einspruch der Verjährung entsprechend einlegen.
Bei 60000 Lappen würde ich auch mal über einen Anwalt nachdenke und nicht (nur) in Internetforen Leute fragen bei denen du nicht einschätzen kannst, was sie da erzählen.

MfG
Matthias
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nielinom
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Anmeldungsdatum: 17.02.2009
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 17:01    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Auskunft.

Der Termin beim Anwalt steht schon, ich wollte nur vorab schon mal den einen oder anderen Hinweis, in welche Richtung die Sache tendieren könnte.
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nielinom
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Anmeldungsdatum: 17.02.2009
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 18:17    Titel: Antworten mit Zitat

Wäre aber trotzdem nett, wenn jemand was über die generelle Rechtslage etwas wüsste, gerade im Hinblick auf die Aufforderung an die BfA, die Ansprüche neu zu berechnen unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs.
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MUNGA
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Anmeldungsdatum: 05.04.2006
Beiträge: 431
Wohnort: Amtszimmer

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 18:31    Titel: Antworten mit Zitat

das Beispiel ist unvollständig.

1. Wenn die frühere Ehefrau nunmehr auch ins Rentenalter gekommen ist und eine Rente tatsächlich erhält, ist selbstverständlich die eigene Rente um den Versorungsausgleich zu mindern. Das Geld kann ja nicht doppelt von der Versichertengemeinschaft getragen werden.
Sicherlich klar und nachvollziehbar. Hinsichtlich der Höhe von 300 € monatlich kann keine Stellungnahme abgegeben werden.

2. Im Zeitpunkt der Rentenzuerkennung war die Ehe geschieden, der Versorgungsausgleich übertragen und rechtskräftig. Bei der Feststellung dieser Rentenleistung hätte also dem Grunde nach der Versorgungsausgleich berücksichtigt werden müssen, das bedeutet, ab Rentenbeginn Rente abzüglich Malus.
Eine Ausnahme bietet das VA-HRG, wenn dem Grunde nach ein Anspruch auf Unterhalt (der früheren (Frau) bestand und auch Unterhalt tatsächlich gezahlt worden ist.
Hierzu ist das Beispiel ggf. zu ergänzen.
Bei 15 Jahre Rentenbezug und einem heutigen Minderungsbertrag von 300 € ergibt sich keine (fikitive) Überzahlung von 60.000 Euronen. Da der Betrag von 300 € dnamisch ist, war der Ausgangsbetrag erheblich niedriger im Monat. Insoweit ist das Beispiel zu überprüfen.

3. Es fehlt der konkrete Hinweis fü die Aufhebung und die Gründe..
4. Einschlägig dürfte hier sicherlich § 45 SGB, Zehntes Buch sein.

Nach Absatz 2 kann sich der Berechtigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit
1....
2.....
3.er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

Ausgehend von den bisherigen Infos könnte dies unter Umständen bejaht werden!

Weitere Infos zum Musterfall - dann werden Sie geholfen.
Ansonsten handelt es sich zunächst um die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung.
In dieser Zeit sollte man Stellung nehmen!
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nielinom
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Anmeldungsdatum: 17.02.2009
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 19:06    Titel: Antworten mit Zitat

zu 1) ... die 300 Euro Kürzung wurden von der BfA berechnet.

zu 2) ... Korrekt, die Rentenberechnung durch die BfA hätte den Versorgungsausgleich berücksichtigen müssen. Der VA wurde aber nicht berücksichtigt. Es erfolgte ein halbes Jahr vor Rentenantrag eine Anfrage von Herrn X an die BfA bezgüglich der Berechnung der zukünftigen Rente unter Berücksichtigung des VA.
Gibt es da ein schuldhaftes Versäumnis der BfA?
Die Höhe der möglichen Rückzahlung von 60.000 Euro wurde durch die BfA errechnet, nach § 50 Abs. 1 SGB X, eine genaue Aufschlüsselung lag bei.

Unterhaltsansprüche bestanden zum Renteneintritt nicht mehr.

zu 3) ... Es wird der HInweis auf die Kenntnis des Scheidungsurteil und den Versorgungsausgleich gegeben.

zu 4) ... ja, § 45 SGB X

Herr X ist davon ausgegangen, dass nach seinem Schreiben an die BfA bezgl. des Versorgungsausgleichs ein Bescheid ergeht, der den VA berücksichtigt. Kann er sich dann nicht auf Vertrauen berufen?

Ja, es ist erst die Anhörung mit der Aufforderung zur Stellungnahme.
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Old Piper
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2538

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 09:18    Titel: Antworten mit Zitat

matthias. hat folgendes geschrieben::
allerdings verjähren die Forderungen der Rentenkasse meiner Meinung nach 4 Jahren

Diese Meinung basiert worauf?

matthias. hat folgendes geschrieben::
Du musst allerdings den Einspruch der Verjährung entsprechend einlegen.

Im Sozialrecht gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Sollte eine Verjährung eingetreten sein, hat sie der RV-Träger auch ohne die entsprechende Einrede zu berücksichtigen.

nielinom hat folgendes geschrieben::
zu 1) ... die 300 Euro Kürzung wurden von der BfA berechnet.

Aktuell oder bezogen auf den Rentenbeginn im Jahr 1994? Welcher Betrag wurde denn im Urteil 1981 festgesetzt?

nielinom hat folgendes geschrieben::
Herr X ist davon ausgegangen, dass nach seinem Schreiben an die BfA bezgl. des Versorgungsausgleichs ein Bescheid ergeht, der den VA berücksichtigt. Kann er sich dann nicht auf Vertrauen berufen?

Nein, denn es geht aus dem Bescheid eindeutig hervor, ob der VA berücksichtigt wurde oder nicht. Und es gehört eben auch zu den Obliegenheiten des Bescheidempfängers, den Bescheid zu lesen und ggf. auf Fehler hinzuweisen. Tut er das nicht, handelt er nach ständiger Rechtsprechung zumindest grob fahrlässig, was bedeutet, dass ein Vertrauensschutz nicht besteht.

Trotzdem ist hier natürlich ein erhebliches Mitverschulden des RV-Trägers an der Überzahlung zu berücksichtigen. Wenn der Bescheid also nach § 45 SGB X überhaupt für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann (beachte Fristenregelung des Abs. 3), dann muss eine Ermessenentscheidung über den Umfang der Rücknahme getroffen werden, z.B. wird wg. des Mitverschuldens des RV-Trägers die Überzahlung nur zur Hälfte zurückgefordert.
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Old Piper
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Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
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MUNGA
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Anmeldungsdatum: 05.04.2006
Beiträge: 431
Wohnort: Amtszimmer

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 16:37    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Herr X ist davon ausgegangen, dass nach seinem Schreiben an die BfA bezgl. des Versorgungsausgleichs ein Bescheid ergeht, der den VA berücksichtigt. Kann er sich dann nicht auf Vertrauen berufen?


Wenn man doch selber davon ausgeht, dass ein ....Bescheid ergeht......man also darauf seit Jahren wartet....... dann soll man sich auf Vertrauen berufen?

Zitat:
Gibt es da ein schuldhaftes Versäumnis der BfA?


Gibt es ein schuldhaftes Versäumnis von Mister X ?

Zitat:
Und es gehört eben auch zu den Obliegenheiten des Bescheidempfängers, den Bescheid zu lesen und ggf. auf Fehler hinzuweisen. Tut er das nicht, handelt er nach ständiger Rechtsprechung zumindest grob fahrlässig,


Danke, ich hätte es nicht besser formulieren können.... Lachen

Zitat:
Wenn der Bescheid also nach § 45 SGB X überhaupt für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann (beachte Fristenregelung des Abs. 3), dann muss eine Ermessenentscheidung über den Umfang der Rücknahme getroffen werden, z.B. wird wg. des Mitverschuldens des RV-Trägers die Überzahlung nur zur Hälfte zurückgefordert.


Die Sachbearbeitung wird sicherlich kaum mit einer Anhörung dohen, wenn man anschließend den 2. Schritt, die Bescheidkorrektur nicht in Angriff nimmt.

Warten wir also den Fortgang des Beispiels ab. Auch die Quotenregelung zur teilweisen oder ganzen Rückforderung im Rahmen des Ermessensausübung sehen ...wa mal entgegen.......

und wenn alles nichts hilft, stelllen wir das Beispiel um und suchen so lange nach einem Aufhänger in der Versicherungsbiographie, bis die Rente sich dann wieder (etwas) erhöht.....
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Old Piper
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2538

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 08:38    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Danke, ich hätte es nicht besser formulieren können....


Verlangt ja auch niemand von Ihnen, dass Sie besser formulieren als das BSG... Winken
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MUNGA
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Anmeldungsdatum: 05.04.2006
Beiträge: 431
Wohnort: Amtszimmer

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 17:48    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Verlangt ja auch niemand von Ihnen, dass Sie besser formulieren als das BSG...


welcher Senat? Hatten die Ahnung Lachen

- sorry

das nehme ich hiermit zurück! Auf den Arm nehmen
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matthias.
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Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 12402

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 19:07    Titel: Antworten mit Zitat

Old Piper hat folgendes geschrieben::
matthias. hat folgendes geschrieben::
allerdings verjähren die Forderungen der Rentenkasse meiner Meinung nach 4 Jahren

Diese Meinung basiert worauf?


Auf Recherchen. Du scheinst es aber besser zu wissen, vielleicht machst du mich klüger.
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frank24
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Anmeldungsdatum: 24.02.2005
Beiträge: 133

BeitragVerfasst am: 20.02.09, 05:44    Titel: Antworten mit Zitat

Es gibt nur zwei Möglichkeiten, warum bei Rentenbewilligung der Versorgungsausgleich unzutreffend nicht berücksichtigt wurde:
1. Der VA bzw. das Urteil war nicht im maschinellen Konto gespeichert.
2. Durch die Sachbearbeitung wurde unzutreffend eine Nichtberücksichtigung des VA veranlasst.

In beiden Fällen sind im Rentenbescheid keine Hinweise auf einen VA oder auch dessen Nichtberücksichtigung zu finden. Insofern ist der "Vorwurf", die Fehlerhafigkeit des Rentenbescheides wurde erkannt bzw. hätte erkannt werden müssen, absurd. Der Rentenempfänger müsste hierfür grob fahrlässig gehandelt haben.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt wurde (Absatz 2 Satz 3 Nr. 3 zweiter Halbsatz). Dabei kommt es auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das Einsichtvermögen und Verhalten des Betroffenen sowie auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an. Hiernach wird also eine Sorgfaltspflichtverletzung ungewöhnlich hohen Ausmaßes vorausgesetzt, das heißt eine besonders grobe und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung. Das ist ein Verhalten, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden, wenn nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Diese 'Bösgläubigkeit' im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X muss bereits bei Erhalt des rechtswidrigen Bescheides vorliegen.

Dieser Vorwurf ist zwar schnell in einem Rücknahmebescheid erhoben, hält gerichtlichen Überprüfungen jedoch nur in Ausnahmefällen wirklich stand.
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MfG

Frank
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frank24
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Anmeldungsdatum: 24.02.2005
Beiträge: 133

BeitragVerfasst am: 20.02.09, 05:49    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn dann einmal feststeht, dass keine "Bösgläubigkeit" vorliegt und es deshalb nicht zu einer rückwirkenden Bescheidaufhebung kommen kann, bleibt festzustellen, dass wegen bereits abgelaufener 2-Jahresfrist seit Bekanntgabe des Rentenbescheides auch keine Korrektur für die Zukunft (also keine Rentenminderung ab Mai 2009 oder sonstwann) zulässig ist.

Die Rentenzahlung ist auszusparen, d.h. Rentenerhöhungen fallen zukünftig aus bzw. wirken sich erst aus, wenn diese mehr als die Rentenminderung um den VA ausmachen.
_________________
MfG

Frank
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Old Piper
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2538

BeitragVerfasst am: 20.02.09, 09:05    Titel: Antworten mit Zitat

matthias. hat folgendes geschrieben::
... vielleicht machst du mich klüger.

Ob mir das wohl gelingt... Lachen

Die Verjährung im § 26 SGB IV bezieht sich lediglich auf Beitragsansprüche. Im übrigen gibt es im Prinzip keine, lediglich die §§ 44 ff. SGB X enthalten Fristen, nach deren Ablauf eine Bescheidkorrektur nicht mehr zulässig ist.

frank24 hat folgendes geschrieben::
hält gerichtlichen Überprüfungen jedoch nur in Ausnahmefällen wirklich stand.

Da habe ich als ehemaliger Terminvertreter vor den SG'en andere Erfahrungen gemacht.

Und richtig, ggf. enthält der Bescheid keinen Hinweis darauf, dass ein VA zu berücksichtigen ist. Aber genau das kann - je nach Einzelfall, insbesondere wenn relativ kurz vorher ein entsprechender schriftwechsel darüber erfolgt ist - zur Unterstellung der sog. 'Bösgläubigkeit' führen. Obwohl er vorher darauf hingewiesen wurde, dass was abzuziehen ist, wurde nichts abgezogen.

Sicherlich ist es einen Versuch wert, in frank24s Sinne zu argumentieren, wenn es keine anderen Möglichkeiten gibt, den Bescheid anzugreifen. Aber so optimistisch wie frank sehe ich die Erfolgsaussichten nicht.
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Old Piper
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MUNGA
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Anmeldungsdatum: 05.04.2006
Beiträge: 431
Wohnort: Amtszimmer

BeitragVerfasst am: 20.02.09, 15:34    Titel: Rentenrückforderung wegen fehlerhaftem Bescheid nach 15 Jahr Antworten mit Zitat

Zitat:
Insofern ist der "Vorwurf", die Fehlerhafigkeit des Rentenbescheides wurde erkannt bzw. hätte erkannt werden müssen, absurd.


Zum Glück darf man noch unterschiedlicher Meinungen und Ansichten vertreten.
Wenn ich das Beispiel aber korrekt verstehe......
Zitat:

Herr X ist davon ausgegangen, dass nach seinem Schreiben an die BfA bezgl. des Versorgungsausgleichs ein Bescheid ergeht, der den VA berücksichtigt.


sehe ich nun wirklich nicht ansatzweise eine Absurdität.

Zitat:
Obwohl er vorher darauf hingewiesen wurde, dass was abzuziehen ist, wurde nichts abgezogen.

so ist es wohl...

wie bereits ausgeführt:
Wenn man doch selber davon ausgeht, dass ein ....Bescheid ergeht......man also darauf seit Jahren wartet....... dann soll man sich auf Vertrauen berufen?

Gibt es ein schuldhaftes Versäumnis von Mister X ?

Zitat:

Aber so optimistisch wie Frank sehe ich die Erfolgsaussichten nicht.


ich auch nicht. Sicherlich ist alles einen Versuch wert - insbesondere bei der avisierten Gesamtsumme und auf hoher See und vor Gericht ist man fast immer in Gottes Hand.... Lachen


Zuletzt bearbeitet von MUNGA am 21.02.09, 08:07, insgesamt 1-mal bearbeitet
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