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ich befinde mich in einem Ausbildungsverhältnis im öffentlichen Dienst und habe für einen Zeitraum von mehreren Monaten in der Vergangenheit Trennungsgeld bezogen.
Das Trennungsgeld (immerhin mehrere Hundert EURO) wird mir Ende Februar oder Anfang März wohl ausgezahlt werden.
Ich beabsichtige nun, einen Wohngeldantrag zu stellen und frage mich, wie der § 15 Abs. 2 WoGG zu verstehen ist.
Zitat:
(2) Einmaliges Einkommen, das für einen bestimmten Zeitraum bezogen wird,
ist diesem Zeitraum zuzurechnen.
Wenn ich also den Wohngeldantrag bereits im Februar stelle, wird dann eine mögliche Auszahlung im Februar nicht als Einkommen für Februar betrachtet, sondern als (somit irrelevantes!) Einkommen der vergangenen Monate?
Oder zählt es doch als Einkommen des Auszahlungsmonats und sollte ich dann den Antrag besser erst im Folgemonat der Auszahlung stellen?
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