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Beharren auf Kündigungsfrist trotz Nachmieterakzeptanz

 
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leo42
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.02.2009
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 16:09    Titel: Beharren auf Kündigungsfrist trotz Nachmieterakzeptanz Antworten mit Zitat

hallo,

nehmen wir mal an, mieter M kündigt am 03.08. schriftlich seine wohnung zum 01.10., weil er zum 01.10. eine neue wohnung bezieht - rechtswirksam wäre ja dann aber ja eigentlich erst der 01.11. er schlägt dem vermieter V aber mehrere nachmieter vor, einen davon akzeptiert V. M übergibt zum 30.09. seine wohnung, auf dem übergabeprotkoll steht "aufgrund einer kündigung wurde die wohnung am 30.9. geräumt. die wohnung wurde gemäss der mietvereinbarung am 30.9. übergeben und durch den hausmeister abgenommen." der mietvertrag für die nachmieter lautet aber plötzlich nicht auf den 01.10., sondern auf den 01.11. dies versucht M zu klären, aber erfolglos, da er V partout nicht erreichen kann. nun wartet er seitdem vergeblich auf rückzahlung seiner kaution. auf nachfrage erklärt V, die kündigung wäre erst zum 01.11. wirksam geworden, also wäre der mietbeginnfür die neuen mieter korrekt. M müsse für die miete für oktober aufkommen, also keine rückzahlung der kaution. nun wäre dies verständlich, wenn M keinen nachmieter gestelllt hätte, bzw. V keinen der nachmieter akzeptiert hätte (was er ja auch nciht muss) - das hat er jedoch getan. wie ist die rechtslage?
viele grüsse und merci
leo42 aus ratlos-hausen
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Redfox
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 16:22    Titel: Re: Beharren auf Kündigungsfrist trotz Nachmieterakzeptanz Antworten mit Zitat

leo42 hat folgendes geschrieben::
bzw. V keinen der nachmieter akzeptiert hätte (was er ja auch nciht muss) - das hat er jedoch getan.


Für welchen nachweisbaren Zeitpunkt?
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Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
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evesmum
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Anmeldungsdatum: 01.02.2007
Beiträge: 89

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 16:36    Titel: Antworten mit Zitat

Und abgesehen davon, ob der VM mit seiner Mietfoerderung nun recht hat oder nicht, darf er diese Mietforderung nicht mit der Kaution verrechnen wenn ich mich nicht täusche.
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Redfox
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 16:37    Titel: Antworten mit Zitat

evesmum hat folgendes geschrieben::
Und abgesehen davon, ob der VM mit seiner Mietfoerderung nun recht hat oder nicht, darf er diese Mietforderung nicht mit der Kaution verrechnen wenn ich mich nicht täusche.


Der Vermieter darf schon, der Mieter darf nicht.
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leo42
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.02.2009
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 17:08    Titel: Antworten mit Zitat

.. der mieter M schickt die kündigung zum besagten datum im august ab und bittet im schreiben den V, ihm die kündigung zu bestätigen und sich bei ihm zu melden zwecks klärung bzgl. nachmieter. nachdem er 2 wo lang nichts hört, wendet er sich an den hausmeister, der mit V oft in kontakt steht. er dieser ist nicht informiert. M zeigt daraufhin seine wohnung div. interessenten, nachdem er sie am 27.8. inseriert hat. die bedingung im inserat lautet: "wohnung ab 01.10." die interessentenbögen von 12 interessenten übergibt er an hausmeister H mit der bitte diese an V weiterzuleiten. V akzeptiert einen der interessenten, macht mit ihm aber einen mietvertrag ab 01.11. aus. dies geschieht erst ende september, nachdem M als auch die neumieter mehrfach nachgefragt haben bei V, wo denn der mietvertrag bleibe. die nachmieter mussten nicht zum 01.10. aus ihrer alten wohnung, daher akzeptierten sie den mietbeginn ab 01.11. und zahlten auch erst ab 01.11.
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Strider
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 17:15    Titel: Antworten mit Zitat

Nachmieterstellung heisst nicht nur einfach ein paar Interessenten an den VM weiterleiten. Dazu gehört auch das der VM mit einen der Interessenten einen Mietvertrag abschließt der dann vor Ende der Kündigungsfrist an zu laufen beginnt. Erst dann hat der Mieter einen Anspruch darauf, dass ab dem Zeitpunkt keine Miete mehr gezahlt werden muss. Hier wurde die Wohnung nach Ende der Kündigungsfrist neu vermietet, somit Pech für den Mieter. Er wird daraus keine Ansprüche ableiten können, zumal es auch keine Vereinbarung über Nachmieterstellung gegeben hat. Keine Äusserung des VMs kann nicht als Zustimmung gewertet werden.
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leo42
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.02.2009
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 17:28    Titel: Antworten mit Zitat

..aber kann man sich denn einfach totstellen und dann ist es einfach Pech für den Ex-Mieter? Mehr als x mal auf den Anrufbeantworter quatschen und erneut anschreiben kann man doch nicht...
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Frank Oseloff
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 17:51    Titel: Antworten mit Zitat

leo42 hat folgendes geschrieben::
..aber kann man sich denn einfach totstellen und dann ist es einfach Pech für den Ex-Mieter?

a) doch, er kann
b) ja, wirklich Pech

Denn wenn sich der Mieter auf die Suche nach einem Nachmieter macht mit dem Ziel, das Mietverhältnis früher beenden zu können, dann hätte er dies vorher mit dem Vermieter vereinbaren müssen.

So hat der Mieter also einen Nachmieter angeschleppt, der Vermieter freut sich ein Bein aus, dass er sich nicht darum kümmern muss und schliesst mit dem Nachmieter einen Mietvertrag ab 01.11. ab.

Und der alte Mieter hat irgendwie Pech gehabt.

 
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 17:53    Titel: Antworten mit Zitat

leo42 hat folgendes geschrieben::
..aber kann man sich denn einfach totstellen und dann ist es einfach Pech für den Ex-Mieter?


Ja.

Natürlich ist es hier ärgerlich für den Altmieter, dass er sich die Mühe gemacht hat, dem Vermieter einen neuen Mieter zu suchen, ohne das er einen Nutzen daraus hat.

Aber das hätte eben nicht zu seinen Aufgaben gehört.

Oder er hätte von Anfang an versuchen müssen, mit dem Vermieter eine andere Vereinbarung zu schließen.
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leo42
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.02.2009
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 14:28    Titel: Antworten mit Zitat

dazu eine ergänzung, die vereinbarung über die stellung eines nachmieters besteht insofern, als dass vermieter V über seinen hausmeister ausrichten lässt, dass M ihm eine liste der interessenten zukommen lassen soll. aus dieser liste wählt V einen nachmieter aus, dem er aber nicht wie vereinbart einen vertrag ab 01.10., sondern ab 01.11. ausstellt - Frage
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Strider
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 14:33    Titel: Antworten mit Zitat

Von wem wurde denn die Vereinbarung mit 1.10 geschlossen? Nach Aussage des Mieters hat er nur eine Rückmeldung bekommen das er eine Liste von Interessenten den VM geben soll. Damit ist noch keine Vereinbarung mit dem Inhalt Mietvertrag zum 1.10 getroffen worden. Der Mieter wird, wenn er darauf etwas stützen will, beweisen müssen das eine solche Vereinbarung existiert und ich kann beim besten Willen keinen Ansatz dafür entdecken.
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leo42
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.02.2009
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 14:53    Titel: Antworten mit Zitat

die vereinbarung zum 1.10. wurde zwischen V und M mündlich geschlossen. einen schriftlichen nachweis darüber gibt es nicht.
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 15:39    Titel: Antworten mit Zitat

leo42 hat folgendes geschrieben::
die vereinbarung zum 1.10. wurde zwischen V und M mündlich geschlossen. einen schriftlichen nachweis darüber gibt es nicht.


Nach der bisherigen Darstellung des Sachverhalts existiert die behauptete Vereinbarung zur vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses gegen Nachmieterstellung anscheinend nur in der Phantasie des Mieters. Dabei geht es nicht um die Form der Vereinbarung, sondern um den Inhalt. Der Vermieter hat sich nach Lage der Dinge nicht zum Abschluss eines Mietvertrags mit einem der genannten Kandidaten zum gewünschten Datum verpflichtet.
Es gibt einen gewaltigen Unterschied zwischen einer Vereinbarung und einer unverbindlichen Absichtserklärung.
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