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Abmahnung vs. Gegenabmahnung bei Domain

 
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02641448
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.02.2009
Beiträge: 21

BeitragVerfasst am: 22.02.09, 13:51    Titel: Abmahnung vs. Gegenabmahnung bei Domain Antworten mit Zitat

Ich würde mich über eine Erklärung der Rechtslage zu folgendem Fall sehr freuen:

Im Jahr 2002 wurde die Domain karotte.de (Name wurde geändert) registriert. Im Jahr 2003 wurde von einer anderen Person damit begonnen Produkte unter dem Label "karotte xyz" zu vertreiben. Diese Person hat sich im Jahr 2006 an den Inhaber der Domain karotte.de gewandt und wollte die Domain abkaufen, es kam jedoch beim Kaufpreis zu keiner Einigung. 1 Jahr später meldet die Person die die "karotte xyz" Produkte vertreibt die Wortmarke "Karotte xyz" an und schickt dem Inhaber der Domain karotte.de eine (selbtgeschriebene) Abmahnung inkl. Providerwechselschreiben. In dieser Abmahnung wird damit gedroht rechtliche Schritte gegen den Domaininhaber einzuleiten, wenn dieser die Domain aufgrund der Markenrechte nicht unverzüglich überträgt.
Der Domaininhaber wendet sich daraufhin an einen Anwalt welcher eine Gegenabmahnung schreibt und ihm dafür über 1000EUR in Rechnung stellt. Der Markeninhaber lässt anschließend ebenfalls eine anwaltliche Abmahnung schreiben und verlangt dafür die gleiche Summe als Entschädigungszahlung.
Seit rund 2 Jahren hat der Markeninhaber von seiner Drohung rechtliche Schritte einzuleiten keinen Gebrauch gemacht, aber auch die Abmahnkosten für den durch den Domaininhaber beauftragen Anwalt nicht erstattet. Verjährt ist diese Forderung noch nicht.
Was wäre nun das genaue Vorgehen wenn der Domaininhaber diese Kosten erstattet haben möchte? Vermutlich zuerst ein gerichtlicher Mahnbescheid, was passiert jedoch wenn der Markeninhaber diesem widerspricht? Vor welchem Gericht findet die Verhandlung statt und mit welchen Kosten muss gerechnet werden?
Es handelt sich bei der Domain um einen generischen Begriff (ähnlich karotte.de), somit dürfte der Markeninhaber trotz später angemeldeter Marke ja keine Rechte an dieser Domain haben, solange der Domaininhaber keine Produkte vertreibt die unter die angemeldete Wortmarke fallen.
War das Vorgehen des Anwalts des Domaininhabers richtig, auf die selbstgeschriebene Abmahnung des Markeninhabers mit einer Gegenabmahnung zu reagieren?
Wie ist die Rechtslage?
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 22.02.09, 17:21    Titel: Re: Abmahnung vs. Gegenabmahnung bei Domain Antworten mit Zitat

02641448 hat folgendes geschrieben::
Vor welchem Gericht findet die Verhandlung statt und mit welchen Kosten muss gerechnet werden?


Das kommt darauf an, wie hoch die Abmahnkosten sind, die man einklagen möchte. Bis 5000 EUR das AG, dann das LG.

02641448 hat folgendes geschrieben::
Es handelt sich bei der Domain um einen generischen Begriff (ähnlich karotte.de), somit dürfte der Markeninhaber trotz später angemeldeter Marke ja keine Rechte an dieser Domain haben, solange der Domaininhaber keine Produkte vertreibt die unter die angemeldete Wortmarke fallen.


Auch wenn es kein generischer Begriff wäre, hätte eine prioritätsjüngere Markenanmeldung sehr schlechte Karten. Bei generischen Begriffen, die auch generisch verwendet werden, ist die Marke sogar Löschungskandidat (aber nur, wenn unter "karotte" auch Lebensmittel und keine Finanzdienstleistungen angeboten werden).

02641448 hat folgendes geschrieben::
War das Vorgehen des Anwalts des Domaininhabers richtig, auf die selbstgeschriebene Abmahnung des Markeninhabers mit einer Gegenabmahnung zu reagieren?


Man hätte auch gleich negative Feststellungsklage erheben können, wäre für den bösen Abmahner noch teurer geworden. Cool
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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02641448
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.02.2009
Beiträge: 21

BeitragVerfasst am: 22.02.09, 19:00    Titel: Re: Abmahnung vs. Gegenabmahnung bei Domain Antworten mit Zitat

Danke für deine Antwort. Eine Feststellungsklage wäre aber für den Domaininhaber zuerst einmal teuer geworden, mit dem Risiko das er verliert und nachher seine Kosten, die des Gegners und die Prozesskosten tragen muss. Wo liegt denn jetzt das Kostenrisiko wenn er die von ihm bezahlten 1000EUR für den eigenen Anwalt einklagen möchte? AG hört sich schonmal gut an, aber welches AG wäre zuständig? Das am Wohnort des Domaininhabers (Kläger) oder das beim Markeninhaber (Beklagter)?
Übrigens vertreibt dieser unter der Marke Karotte xyz keine Karotten sondern andere Artikel, z.B. Lampen. Wie sollte man am sinnvollsten vorgehen?
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topspin
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.05.2007
Beiträge: 75

BeitragVerfasst am: 23.02.09, 12:13    Titel: Antworten mit Zitat

Es muß erst vor kurzen ein Urteil in so einem Fall gegeben haben, der Markeninhaber hat verloren. Falls ich mich richtig erinnere sogar von LG Hamburg.
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02641448
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.02.2009
Beiträge: 21

BeitragVerfasst am: 23.02.09, 12:32    Titel: Antworten mit Zitat

topspin hat folgendes geschrieben::
Es muß erst vor kurzen ein Urteil in so einem Fall gegeben haben, der Markeninhaber hat verloren. Falls ich mich richtig erinnere sogar von LG Hamburg.


Ja das kenne ich (http://www.heise.de/newsticker/BGH-entscheidet-in-Web-Adressen-Streit-fuer-Domain-Haendler--/meldung/133299), mir gehts aber vielmehr um das genaue Vorgehen. Wie bekommt der Domaininhaber nun die Kosten für den eigenen Anwalt wieder rein?

Greift hier evtl. sogar die private Rechtsschutzversicherung des Domaininhabers? Für die Abmahnung ansich ja nicht, aber evtl. für die Eintreibung der Forderung der Anwaltskosten?
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