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Gemeinsames Haus/Wohnrecht/Nutzungsrecht nach Scheidung

 
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fortuna68
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.02.2009
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 19:12    Titel: Gemeinsames Haus/Wohnrecht/Nutzungsrecht nach Scheidung Antworten mit Zitat

Hallo,
Mann und Frau sind seit Mitte 2008 geschieden und Mann wohnt mit den Kindern im gemeinsamen Haus. Bei der Scheidung wurde nur geregelt, dass Frau das Haus nicht verkaufen darf solange Mann mit den kids dort wohne.
Nun geht Frau seit kurzem im Haus unangemeldet ein und aus. Sie meint sie hat das Recht dazu, zu kommen wann sie will, denn schliesslich gehört das Haus zur Hälfte ihr. Sie hat auch noch einen Schlüssel.
Natürlich schiebt sie alles darauf, dass sie ihre Kinder besuchen will....
Also, darf sie kommen und gehen wann sie will?
Könnte sie womöglich wieder einfach einziehen?
Mann bezaht das Haus alleine.
Wie ist die Rechtslage oder wo finde ich Erklärungen dazu?
Vielen Dank Fortuna 68
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 10:05    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn die Ehewohnung einem Ehegatten zur alleinigen Nutzung überlassen worden ist, hat der andere Ehegatte alles zu unterlassen, was geeignet ist, dieses Nutzungsrecht zu erschweren oder zu vereiteln (§ 1361b Abs. 3 Satz 1 BGB).
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fortuna68
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.02.2009
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 18:21    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
vielen Dank für die Antwort, das beantwortet ob Frau ein und aus gehen darf, was ist aber, wenn sie der Meinung ist einfach wieder einziehen zu wollen. Welches Recht hat Mann das zu verhindern?
Lieben Gruss
Fortuna
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 22:09    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen ist und während der anschließenden sechs Monate dem anderen Ehegatten gegenüber nicht ernstlich die Absicht geäußert hat, in die Ehewohnung zurückkehren zu wollen, ist davon auszugehen, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht endgültig überlassen hat (§ 1361b Abs. 4 BGB). Der Ehegatte, der aus der Ehewohnung ausgezogen ist, ist dann nicht mehr berechtigt, wieder in die Ehewohnung einzuziehen.
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