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Jemand benötigt für seinen Plattenspieler eine neue Abtastnadel und sieht daher in der Bedienungsanleitung die korrekte Bezeichnung nach. Bei einem großen Service-Center des namhaften HiFi-Geräte-Herstellers bestätigt man ihm per FAX, daß die Nadel unter genannter Bezeichnung lieferbar ist. Somit bestellt der Verbraucher sie, erhält sie auch einige Tage später, stellt dann aber verwundert fest, daß die Beschriftung der kleinen Kunststoffkassette, in der die Nadel (Original-Teil vom Hersteller!) geliefert wird, zwar genau mit der erforderlichen Typenbezeichnung übereinstimmt, die Nadel selbst jedoch paßt überhaupt nicht zum Gerät. Allein die Gehäusegeometrie des Nadelträgers schließt eine Anbringung komplett aus, es handelt sich offenbar um eine veränderte Bauform.
Nun liest der Verbraucher auf der Rechnung folgenden Satz: "Ersatzteile und Zubehör sind vom Umtausch ausgeschlossen. Umtausch oder Rücknahme nicht möglich."
Natürlich hat der Verbraucher grundsätzlich Verständnis dafür, daß gerade derart empfindliche Gegenstände wie eine Diamant-Abtastnadel nicht in Bausch und Bogen und nach Gutdünken zurückgegeben werden können. In diesem Fall hat sich aber eigentlich niemand etwas vorzuwerfen: Der Kunde hat richtig bestellt, das Service-Center hat laut Artikelbeschriftung auch richtig geliefert, nur paßt der Artikel trotzdem nicht. Wert: rund 24 € + MWSt. + Porto.
Für Tips, wie und ob der Verbraucher hier sein Begehren auf Rücknahme und Kostenerstattung durchsetzen könnte, wäre ich sehr dankbar! Ist der o.g. Passus in der Rechnung (Rücknahme-Ausschluß) überhaupt rechtlich wirksam / einwandfrei? Dem Kunden liegen sämtliche Daten vor: Das FAX, die Original-Bedienungsanleitung, die Original-Nadel, die neue Rechnung und der neue, nicht passende Artikel.
Vielen Dank schon mal und sorry für die ausschweifende Schreibweise, aber ich wollte von vornherein alle nötigen Infos stellen.
Selbstverständlich besteht auch in diesem Fall ein Widerrufsrecht, bei dem der Verbraucher allerdings ggf. die Rücksendekosten übernehmen müsste, allerdings nur, wenn dies vertraglich vereinbart wurde.
Darüber hinaus hat der Verbraucher bei einer Falschlieferung weitergehende Rechte, nämlich den Anspruch auf Lieferung der bestellten Sache, die Rücksendekosten hat in diesem Fall auf jeden Fall der UNternehmer zu tragen, vgl. 439 Abs 2. i.v.m. 434 Abs. 3 BGB .
Zuletzt bearbeitet von spraadhans am 21.02.09, 11:39, insgesamt 1-mal bearbeitet
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