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Verfasst am: 17.02.09, 21:48 Titel: Abwicklung der Gewährleistung über Anwalt?
So könnte die Vorgeschichte aussehen:
A ist Privatperson und kauft bei Bauträger B ein schlüsselfertiges EFH. Bei Übergabe werden vorhandene Mängel in einem Übergabeprotokoll festgehalten. Die Mängel werden nicht vollständig beseitigt. Es kommt letztendlich zum Streit, der Bauträger verklagt A auf Herausgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft.
A hat die restlichen Mängel von einem Sachverständigen bewerten lassen. Diese übersteigen in Summe den Wert der Vertragserfüllungsbürgschaft. A reicht seinerseits Klage ein.
Einige Monate später treten kleinere Mängel am Haus von A auf: Rollladen klemmen, Fenster frieren zu und lassen sich nicht öffnen.
A reklamiert beim Bauträger B die Mängel im Rahmen der Gewährleistung und setzt B eine Frist zur Mängelbeseitigung.
Erst nach Ablauf dieser Frist nennt die Bauleitung von B Termine zur Durchführung der Mängelbeseitigung. Diese Termine kann A nicht wahrnehmen, da sie in den geplanten Urlaub fallen. A setzt der Baufirma B eine erneute, relativ großzügig bemessene Frist zur Mängelbeseitigung.
B nennt A neue Termine ohne mitzuteilen, welche Subunternehmer wann welche Arbeiten in den Privaträumen von A verrichten werden. Entsprechende Nachfragen von A bleiben unbeantwortet.
Die Mängel werden nun teilweise beseitigt, zum Teil bleiben noch „Restarbeiten“ übrig. Vorher schriftlich vereinbarte Termine lässt B ohne Ankündigung oder Begründung entfallen.
Nach Ablauf der Frist stellt A fest, dass die Bauleitung von B die Mängelbeseitigung nicht nachverfolgt und beschwert sich darüber, bleibt dabei im Wesentlichen sachlich und informiert darüber hinaus die Bauleitung über den Stand der Arbeiten.
So weit, so gut. Die Vorgeschichte dient an sich nur dem besseren Verständnis:
- es liegt ein Rechtsstreit vor
- während dieser Zeit treten kleinere Mängel auf.
Nun veranlasst B seinen Anwalt, A ein Schreiben mit etwa folgendem Wortlaut zu senden:
„da in vorgenannter Angelegenheit einerseits zwischenzeitlich ein Rechtsstreit anhängig ist,
Sie (A) andererseits aber mit ständigen weiteren Tatsachenverdrehungen gegenüber unserer
Partei auftreten, teilen wir mit, dass nunmehr sämtlicher Schriftverkehr zwischen Ihnen und
Bauträger B ausschließlich über uns zu erfolgen hat. Dies dient im Übrigen
auch der Beschleunigung des weiteren Verfahrens.“
Mich würde nun die Meinung interessieren bzw. wie ist hier die Rechtslage:
- Muss A eventuelle Gewährleistungsansprüche zukünftig tatsächlich an den Anwalt von B melden? Darf der Anwalt von B das überhaupt fordern?
- Kann man so ein Schreiben noch als sachlich werten?
Der Anwalt von B ist doch von B bevollmächtigt worden.
Also kann der Anwalt von B auch für B sprechen. Und wenn der sagt, es gibt kein Geld, dann ist das so, als ob B das selbst gesagt hätte. Und wenn der Anwalt von B sagt, Korrespondenz sei über ihn zu führen, will er vermeiden, in den Rechtsstreit involviert zu sein, aber nicht alle Schreiben zu kennen (weil B z.B. das verschläft, das letzte Schreiben an den Anwalt weiter zu leiten).
Also alles völlig normal. Ja, ist völlig sachlich. Darin liegt doch keine Beleidigung oder dergleichen.
Vielleicht habe ich mich da missverständlich ausgedrückt.
Die Mängel treten später auf, während das Verfahren läuft und sind an sich nicht Bestandteil des Rechtsstreits.
Die Aufforderung des Anwalts der Gegenseite, nur noch mit ihm zu kommunizieren, ist für Privatpersonen im Allgemeinen rechtlich ohne Belang (ein paar Ausnahmen im Zusammenhang mit Gewaltschutzverfahren mal ausgenommen...) _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Danke für eure Beiträge. Ich komme erst jetzt dazu zu antworten.
Ich sehe das auch so, dass A als Privatperson so nicht aufgefordert werden darf.
Im Prinzip fordert ja die Baufirma den Auftraggeber (Kunden, Privatperson) auf, etwaige Mängel während der Gewährleistung in Zukunft über deren Anwalt zu reklamieren. D.h. nicht etwa direkt bei dem Vertragspartner (Fachfirma), sondern bei deren Rechtsvertretung.
Muss A eine pauschale Anschuldigung wie "da Sie mit ständigen weiteren Tatsachenverdrehungen ..." ohne Begründung einfach so hinnehmen?
Ach ja: A ist nicht etwa das Sekretariat von B oder dessen Anwalt
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 26.02.09, 17:51 Titel:
wunderland hat folgendes geschrieben::
Ich sehe das auch so, dass A als Privatperson so nicht aufgefordert werden darf.
Das haben Sie dann wohl falsch verstanden: selbstverständlich darf man jemanden auffordern, in Zukunft nur noch auf einem bestimmten Weg mit einem zu kommunizieren. Daran muß man sich nicht halten, und das hat mit privat oder nicht nichts zu tun.
Ich frage mich allerdings, warum A sich querstellen und einen völlig überflüssigen Nebenkriegsschauplatz eröffnen will. Wenn A weiter direkt an B schreibt, wird der die Briefe öffnen, sich denken und sie an seinen Anwalt weiterleiten. A gewinnt dadurch nichts, er verliert allerhöchstens - und sei es nur Zeit. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
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