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Verfasst am: 17.02.09, 22:26 Titel: Zahlung von Zulagen bei Zeitarbeit
Hallo,
folgende Problematik:
Bei einem Zeitarbeitsvertrag besteht die Vergütung aus einem Grundlohn nach Tarifvertrag und einer Einsatzabhängigen Zulage.
Laut Aussage der Zeitarbeitsfirma wird diese Zulage aber nur an Arbeitstagen gezahlt, also nicht bei Urlaub, Krankheit oder Feiertag. Ist das Rechtens?
Tarifvertrag ist IGZ.
Du wirst in den Tarifvertrag sehen muessen, das ist deine "Referenz".
Da sagen die §§ 2, 4 und 12 EntgFG sowie 11 und13 BUrlG aber etwas anderes.
Nach meinem Verständnis wäre allenfalls bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall eine Kürzung aufgrund eines Tarifvertrages denkbar. _________________ mfg
Anmeldungsdatum: 21.01.2005 Beiträge: 6447 Wohnort: Prinz Philip seine Frau sein Insel
Verfasst am: 18.02.09, 00:20 Titel:
Günni hat folgendes geschrieben::
Dummerchen hat folgendes geschrieben::
Du wirst in den Tarifvertrag sehen muessen, das ist deine "Referenz".
Da sagen die §§ 2, 4 und 12 EntgFG sowie 11 und13 BUrlG aber etwas anderes.
Guenni, zunaechst muss man m.E. wissen, was fuer eine Zulage das wirklich ist. Das wird im TV geregelt sein. Erst danach kann man darueber nachdenken, in welchen Faellen von Arbeitsverhinderung diese Zulage moeglicherweise dennoch zu zahlen ist.
Du wirst in den Tarifvertrag sehen muessen, das ist deine "Referenz".
Wenn man da reinguckt, wird man aber auch zu der hier angesprochenen Frage nicht viel schlauer:
§ 5 MTV IGZ Einsatzbezogene Zulage hat folgendes geschrieben::
Nach Ablauf von 9 Kalendermonaten ununterbrochener Überlassungsdauer an denselben Kundenbetrieb wird eine einsatzbezogene Zulage gezahlt. Diese einsatzbezogene Zulage beträgt für die Entgeltgruppen M bis 4 Euro 0,20, für die Entgeltgruppen 5 bis 9 Euro 0,35 je Stunde. Die einsatzbezoge¬ne Zulage wird erstmals nach Ablauf von 14 Kalendermonaten ununterbro¬chenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses gezahlt.
In der Entgeltgruppe M ist die einsatzbezogene Zulage frühestens für die ab dem 1. Oktober 2007 geleisteten Stunden zu zahlen.
In Branchen, in denen die tariflichen Entgelte niedriger sind als die, die sich aus der Entgeltsystematik dieses Entgelttarifvertrages ergeben, kann die einsatzbezogene Zulage vermindert werden.
Günni hat folgendes geschrieben::
Dummerchen hat folgendes geschrieben::
Du wirst in den Tarifvertrag sehen muessen, das ist deine "Referenz".
Da sagen die §§ 2, 4 und 12 EntgFG sowie 11 und13 BUrlG aber etwas anderes.
Nach meinem Verständnis wäre allenfalls bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall eine Kürzung aufgrund eines Tarifvertrages denkbar.
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13.3.2002 - 5 AZR 648/00 hat folgendes geschrieben::
Die Tarifvertragsparteien können nach § 4 Abs. 4 EFZG (Juris: EntgFG) auch tarifliche Zuschläge, die im Arbeitsverhältnis regelmäßig anfallen, von der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ausnehmen. Sie müssen bei einer Mehrzahl tariflicher Zuschläge nicht einzelne hiervon bei der Entgeltfortzahlung bestehen lassen.
_________________ „Ich habe zu keiner Zeit körperliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in irgendeiner Form angewandt. Die ein oder andere Watschn kann ich nicht ausschließen.“
Nach Ablauf von 9 Kalendermonaten ununterbrochener Überlassungsdauer an denselben Kundenbetrieb wird eine einsatzbezogene Zulage gezahlt. Diese einsatzbezogene Zulage beträgt für die Entgeltgruppen M bis 4 Euro 0,20, für die Entgeltgruppen 5 bis 9 Euro 0,35 je Stunde. Die einsatzbezoge¬ne Zulage wird erstmals nach Ablauf von 14 Kalendermonaten ununterbro¬chenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses gezahlt.
In der Entgeltgruppe M ist die einsatzbezogene Zulage frühestens für die ab dem 1. Oktober 2007 geleisteten Stunden zu zahlen.
In Branchen, in denen die tariflichen Entgelte niedriger sind als die, die sich aus der Entgeltsystematik dieses Entgelttarifvertrages ergeben, kann die einsatzbezogene Zulage vermindert werden.
Hallo,
die oben fett markierte Regelung könnte dafür sprechen, dass die Zulage nur für tatsächlich abgeleistete Arbeitsstunden gezahlt wird.
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
bei der Zulage handelt es sich um eine Einsatzspezifische Zulage/Prämie, die nur beim Einsatz eines Kunden gezahlt wird. Die Vererinbarung wird schriftlich, zusätzlich zum Arbeitsvertrag geschlossen.
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