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Hallo Leute,
da ich die verschiedensten Auslegungen gehört habe, möcht ich mein Halbwissen etwas erweitern.
Seit dem 01.01.2007 wurde der §3 Einkommenssteuergesetz (EStG) um den Abschnitt 26a erweitert - die so genannte Ehrenamtspauschale. Erst ab diesem Zeitpunkt war es möglich, nicht Übungsleitern (etc.) eine Einkommenssteuerfreie Pauschale bis 500€ p.a. zu zahlen. Korrekt?
Wie ist das zu sehen, wenn vorher schon Vorstandsmitgliedern eine Vergütung bezahlt wurde? Steuerhinterziehung? Zusatzfrage: Wie lange verfolgen die Steuerbehörden solche Steuerhinterziehungen?
Weiter: Bisher war ich davon ausgegangen, dass auch Vorstandsmitglieder, welche ehrenamtlich tätig sind (Satzung) diese Vergütung erhalten können. Dann fand ich diesen Beitrag vom Bundesfinanzministerium.
Ist eine Vergütung der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder demzufolge nicht möglich?
Wie kann sich eine Vergütung auf die Gemeinnützigkeit des Vereines auswirken? _________________ Viele Grüße Dig
Einkommenssteuerfreie Pauschale bis 500€ p.a. zu zahlen. Korrekt
das ist insofern korrekt, als dass es sich nicht um eine Vergütung sondern um eine pauschale Aufwandsentschädigung handelt. Diese muss in der Satzung verankert sein.
Ich empfehle eine Beratung durch einen Steuerberater, der sich mit Vereins- und Gemeinnützigkeitsrecht auskennt.
Ist eine Vergütung der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder demzufolge nicht möglich?
Wie kann sich eine Vergütung auf die Gemeinnützigkeit des Vereines auswirken?
Die Zahlung einer Vergütung an Vorstandsmitglieder, die gemäß Satzung ehrenamtlich zu arbeiten haben, ist unzulässig und gefährdet die Gemeinnützigkeit!
Die Zahlung einer Vergütung an Vorstandsmitglieder, die nicht gemäß Satzung ausdrücklich ehrenamtlich arbeiten müssen, ist zulässig (und war es auch schon vor Einführung des Abs. 26a). Sie durfte und darf aber nicht "unverhältnismäßig" hoch sein.
Die Höhe der Vergütung ist andererseits aber auch nicht durch die "Ehrenamtspauschale" (500 Euro im Jahr) begrenzt, der Verein darf auch mehr zahlen - solange das eben nicht unverhältnismäßig ist.
Die "Ehrenamtspauschale" (500 Euro) ist nichts weiter als ein durch den Abs. 26a des § 3 EStG neu eingeführter Freibetrag für den Empfänger einer solchen Vergütung. Bisher unterlag eine solche Vergütung vollständig der Einkommenssteuer. Nun sind solche Bezüge bis zur Höhe von 500 Euro im Jahr einkommenssteuerfrei.
Die Vorschrift in § 3 EStG lautet:
Zitat:
§ 3
Steuerfrei sind
[...]
26a.Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 500 Euro im Jahr. [...]
@hawethie:
hawethie hat folgendes geschrieben::
das ist insofern korrekt, als dass es sich nicht um eine Vergütung sondern um eine pauschale Aufwandsentschädigung handelt.
Nota bene: Die "Ehrenamtspauschale" ist weder eine Vergütung noch eine pauschale Aufwandsentschädigung - sie ist ein einkommensteuergesetzlicher Freibetrag.
JS _________________ ... aber fragt lieber nochmal eure Eltern, denn gaaanz sicher bin ich mir nicht ... (Hein Blöd)
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