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Verfasst am: 18.02.09, 12:18 Titel: Gebühren nach RVG bei Antrag nach § 69 a VII StGB
Hallo miteinander,
habe mal eine Frage zum Kostenrecht, über die ich mir seit einiger Zeit den Kopf zerbreche.
Angenommen, man vertritt einen Mandanten wegen Trunkenheit im Straßenverkehr, es ergeht dann die Gerichtsentscheidung, die als Nebenfolge vorsieht, dass die Faherlaubnis entzogen wird und vor Ablauf von x-Monaten keine neue Faherlaubnis erteilt werden darf. Dann stellt man, nachdem der Mandant Schulungen etc. vorgenommen hat, einen Antrag nach § 69 a VII StB zur Verkürzung der Sperrfrist.
Fällt das dann noch unter die VErtretung im Strafverfahren, oder gibt es für die nachträgliche Antragsstellung noch einen gesonderten GEbührentatbestand nach dem RVG. Ich konnte bisher keinen ausfindig machen, fände es nur komisch, wenn diese Tätigkeit nicht gesondert vergütet werden würde.
die Anfertigung oder Unterzeichnung anderer Anträge, Gesuche oder Erklärungen oder
eine andere nicht in Nummer 4300 oder 4301 erwähnte Beistandsleistung
20,00 bis 250,00 EUR
Damit lässt sich doch alles abrechnen.... _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
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