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angenommen, Bernd möchte bei Fa. Bischoff als Hausmeister arbeiten. Sein Arbeitsvertrag ist auf den ersten Blick ok, Gehalt und Arbeitszeiten stimmen, aber beim Punkt Schweigepflicht stockt Bernd: Dort steht:
" §8: Unter anderem verpflichtet sich der Mitarbeiter, über die Höhe seines Gehaltes sowie über Prämien und/oder weitere Bezüge Stillschweigen zu bewahren."
Heißt das, er darf noch nicht mal seiner Ehefrau, Freunden und Kollgen mitteilen, was er verdient? Ist das rechtmäßig und angemessen?
Vielen Dank schonmal für Tips und Gedanken,
lieben Gruß,
Ina
das ist nicht außergewöhnlich dass ein Arbeitgerber sowas verlangt.
Oft bringt das Unfrieden in einen Betrieb, wenn die Mitarbeiter wissen was jeder verdient.
Ich denke die Ehefrau dürfte schon wissen was ihr mann verdient. Das kann sie ja auch an den Kontoauszügen sehen,
Aber Arbeitskollegen und Freunde sollten davon ausgeschlossen sein.
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 16.02.09, 14:39 Titel:
Ina11 hat folgendes geschrieben::
Ist das rechtmäßig
M.E. nicht, und in dieser allgemeinen Form schon gleich gar nicht. Was mache ich denn, wenn ich vor Gericht zu meinem Einkommen gefragt werde oder meine Bank eine Gehaltsabrechnung will oder ähnliche Fälle auftreten?
Roni hat folgendes geschrieben::
das ist nicht außergewöhnlich dass ein Arbeitgerber sowas verlangt.
Stimmt. Rechtmäßig wird das deshalb noch lange nicht.
Roni hat folgendes geschrieben::
Oft bringt das Unfrieden in einen Betrieb, wenn die Mitarbeiter wissen was jeder verdient.
Stimmt auch. Vor allem bei denen, die weniger verdienen als andere.
Roni hat folgendes geschrieben::
Ich denke die Ehefrau dürfte schon wissen was ihr mann verdient.
Nach der Klausel nicht.
Roni hat folgendes geschrieben::
Aber Arbeitskollegen und Freunde sollten davon ausgeschlossen sein.
Warum? Es ist doch meine höchstpersönliche Entscheidung, wie ich mit diesen höchstpersönlichen Daten umgehe! _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Roni hat folgendes geschrieben::
Ich denke die Ehefrau dürfte schon wissen was ihr mann verdient.
Nach der Klausel nicht.
Bei Ehepartner ist es doch meist so, dass man die Kontoauszüge eh einsehen kann.
Zitat:
Es ist doch meine höchstpersönliche Entscheidung, wie ich mit diesen höchstpersönlichen Daten umgehe!
Eigentlich schon, aber ich weis dass bei uns hier ein ganz großer Industriekonzern genau diese Verschwiegenheit auch vertraglich festgelegt hat ( zumindest als ich dort noch gearbeitet habe ).
Ich denke, diese Stillschweigen zu wahren ist eig. mehr den Kollegen gegenüber gedacht. ?
ich hab vor ca. 5 Jahren mal gelernt (Arbeitsrecht Industriemeister), daß die Verschwiegenheit über den eigenen Verdienst zu den Nebenpflichten aus dem AV gehört
MfG _________________ Alles hier von mir geschriebene stellt meine persönlichGanzFürMichAlleineMeinung dar
Falls in einer Antwort Fragen stehen, ist es ungemein hilfreich, wenn der Fragesteller diese auch beantwortet
ich hab vor ca. 5 Jahren mal gelernt (Arbeitsrecht Industriemeister), daß die Verschwiegenheit über den eigenen Verdienst zu den Nebenpflichten aus dem AV gehört
MfG
Das hätten die AG gerne, ist aber zumindest pauschal falsch.
Frau, Finanzamt, Anwalt, Gewerkschaft, ARGE, Sozialamt, Familienkasse usw. usw. darf man, bzw. muss man es sicher erzählen.
Wenn es vereinbart ist würde ich es gegenüber den Kollegen aber auch nicht sagen.
Gegenüber den Kollegen schweigen und wie soll man dem AGG zur Geltung verhelfen? _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 16.02.09, 21:25 Titel:
matthias. hat folgendes geschrieben::
Frau, Finanzamt, Anwalt, Gewerkschaft, ARGE, Sozialamt, Familienkasse usw. usw. darf man (...) es sicher erzählen.
Laut dem vom TE zitierten Vertrag nicht. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
" §8: Unter anderem verpflichtet sich der Mitarbeiter, über die Höhe seines Gehaltes sowie über Prämien und/oder weitere Bezüge Stillschweigen zu bewahren.
Da die Stelle als Hausmeister betitelt wird, wird dieser Paragraph wohl darauf hin ausgelegt sein, das der AN sich nicht gegenüber den Mietparteien oder den Bewohnen wo er als Hausmeister tätig ist zu seinem Gehalt äußert.
Es können vielleicht noch Freunde und Verwandte die in diesem Bereich wohnen mit betroffen sein aber nicht die Ehefrau.
Auch wenn, heute noch viele Ehefrauen nicht wissen was die Männer verdienen, aber das muss jeder selbst aus machen.
Gruß
pcwilli _________________ Zerstreutheit ist ein Zeichen von Klugheit und Güte. Dumme und boshafte Menschen sind immer geistesgegenwärtig. (Zitat von Charles Joseph Fürst von Ligne)
ich hab vor ca. 5 Jahren mal gelernt (Arbeitsrecht Industriemeister), daß die Verschwiegenheit über den eigenen Verdienst zu den Nebenpflichten aus dem AV gehört
MfG
Ja, ich habe auch schon gehört, dasß es mit der Qualifikation zum Industriemeister nicht weit her sein soll. Übelnehmen gilt nicht! _________________ „Ich habe zu keiner Zeit körperliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in irgendeiner Form angewandt. Die ein oder andere Watschn kann ich nicht ausschließen.“
Ist die Formulierung nicht zu allgemein gehalten, um rechtsgütlig zu sein?
Es gibt ja keinerlei Einschränkungen, an welcher Stelle man doch über sein Gehalt sprechen darf. Was ist mit dem Finanzamt? Gericht? Was ist mit der Gewerkschaft? Wenn er meint, zuwenig zu verdienen, kann er dann keinen Rat einholen, weil er wichtige Tatsachen nicht nennen darf?
Ein Schweigegelübde uneingeschränkt? Ich kann mir nicht vorstellen, dass das geltendem Recht entspricht.
natürlich ist das nicht uneingeschränkt.
Aber gerade die Stellen die du genannt hast ( Gericht, Finanzamt, Banken usw )
unterliegen doch ihrerseits doch auch wieder einer gewissen Schweigepflicht.
Ich war wie schon geschrieben, bei einem großen Chemiekonzern beschäftigt und hatte dies Klausel auch im AV, das war dort üblich. Und gerade dort gab es und gibt es immernoch einen sehr gut funktionierenden Betriebsrat. Deshalb kann ich mir einfach nicht vorstellen ,dass das nicht rechtsgültig wäre.
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 17.02.09, 14:45 Titel:
Roni hat folgendes geschrieben::
natürlich ist das nicht uneingeschränkt.
Mal abgesehen davon, daß ich auf die Allgemeinheit der Formulierung schon in meinem ersten Beitrag hingewiesen hatte: wo bitte sehen Sie hier
Arbeitsvertrag hat folgendes geschrieben::
§8: Unter anderem verpflichtet sich der Mitarbeiter, über die Höhe seines Gehaltes sowie über Prämien und/oder weitere Bezüge Stillschweigen zu bewahren.
irgendeine Enschränkung? _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
ich meinte, dass man gegenüber dem Gericht, Finanzamt usw. schon Auskunft geben darf, weil die ja wiederum auch Schweigepflicht haben.
Es ist eben so, dass der AG nicht will, dass die Mitarbeiter solche Dinge untereinander ausbreiten, weil das eben zu Unfrieden führen kann.
ich meinte, dass man gegenüber dem Gericht, Finanzamt usw. schon Auskunft geben darf, weil die ja wiederum auch Schweigepflicht haben.
Es ist eben so, dass der AG nicht will, dass die Mitarbeiter solche Dinge untereinander ausbreiten, weil das eben zu Unfrieden führen kann.
Gruß roni
Interpretationen dieser Art lässt dieser Paragraph aber nicht zu
Hinter solchen Klauseln kann der AG vorbei am Recht in betriebsratlosen Betrieben schalten und walten wie er will. Die Ausdehung auf den gesamten AV ist so selten nicht.
Ansonsten seit wann ist bei Verhandlungen an Arbeitsgerichten die Öffentlichkeit ausgeschlossen, und in welchen Unternehmen führte Ungleichbehandlung für die es Sachgründe gab zu dauerhaften Unfrieden? _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
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