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Verfasst am: 18.02.09, 16:12 Titel: Frage zur Wohnungsübergabe
Beitrag aus anderem Thread abgetrennt - bitte keine neuen Fragen an bestehende Threads anhängen. Danke. Biber
Ich habe zu einem ähnlichen Fall eine Frage.
A hat ein Zimmer einer Wohnung an B untervermietet. A und B wollen aus der Wohnung ausziehen. A hat gegenüber dem Vermieter gekündig und B gegenüber A.
Ursprünglich war die Wohnungsübergabe für den 28.02. früh Morgens geplant. Da jedoch B das Zimmer erst im Laufe des Tages komplett räumen kann (Folgewohnung ist noch nicht bezugsbereit), bittet A den Vermieter um eine Wohnungsübergabe am 01.03.
Dieser lehnt das ab und besteht auf der Übergabe am 28.02. früh Morgens. A unterbreitet dem Vermieter daraufhin als Alternative einen Termin am 28.02. Abends. Dies lehnt der Vermieter jedoch auch ab. Was kann A tun?
Die Wohung ist bereits zum 01.03. weitervermietet. Die Nachmieter würden jedoch einer Übergabe am 01.03. zustimmen...
Der Mieter hat ein Recht auf die Nutzung der Wohnung bis zum Ablauf der Mietzeit. Der Vermieter wird sich da also gedulden müssen.
Andersrum ist mietrechtlich gar keine 'Übergabe' der Wohnung nötig. Der Mieter hat nur sicherzustellen, dass der Vermieter die Schlüssel rechtzeitig - nach Ablauf der Mietzeit - erhält. Dazu müssen sich die beiden aber nicht in der Wohnung treffen.
Hier wird der Mieter also einfach den Schlüssel am Abend beim Vermieter abgeben oder einwerfen und gut ist. Er sollte nur darauf achten, dafür auch einen Zeugen zu haben. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Ok, bleibt nur die Frage wie genau man dokumentieren kann, dass die Wohnung in einem ordnungsgemäßem Zustand ist? Denn auf die Kaution wird man ja nur ungern verzichten...
Hier wird der Mieter also einfach den Schlüssel am Abend beim Vermieter abgeben oder einwerfen und gut ist. Er sollte nur darauf achten, dafür auch einen Zeugen zu haben.
Karsten, bitte, das ist keine rechtskonforme Rückgabe der Mietsache. Daran haben Vermieter oder sein Bevollmächtigter mitzuwirken. An der Mitwirkung fehlt es, wenn die Schlüssel nur in den Briefkasten geworfen werden. Nur in Ausnahmefällen ist dies möglich.
Falls sich der Eingangsbeitrag auf den 28.02.2009 bezieht so sei erwähnt, das der 28.02. ein Sonnabend ist. Hier greift § 193 BGB. Die Rückgabe der Mietsache am nächsten Werktag, Montag, der 02.03. wäre also noch fristgerecht. Gibt der Mieter die Mietsache am 02.03. zurück, befindet er sich mit der Rückgabe nicht in Verzug, eine Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB steht dem Vermieter in diesem Fall nicht zu.
Zu beachten ist, dass das Mietverhältnis am Samstag, den 28.02. um 24:00 Uhr endet. Auch wenn der Mieter die Mietsache erst am Montag, den 02.03. rechtskonform zurückgeben darf, so steht im ein Nutzungsrecht am Sonntag, den 01.03. mE nicht zu, da der Mietvertrag beendet ist. Er ist nach Ablauf des Mietverhältnisses lediglich obhutspflichtig.
Gut zu wissen. Was sagt denn der Futterer genau zur richtigen Übergabe? Das wäre interessant. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Gut zu wissen. Was sagt denn der Futterer genau zur richtigen Übergabe? Das wäre interessant.
Unter Rdn. 33, 34 schreibt Gather, dass die Erfüllung der Rückgabepflicht grundsätzlich Übergabeverhandlungen voraussetzt. Die Übertragung des unmittelbaren Besitzes erfolgt in der Form, dass der Vermieter die Mietwohnung aufsucht und sie übernimmt. Erst wenn sich der Vermieter unberechtigt weigert, bei Auszug in der Wohnung zu erscheinen, tritt og Ausnahme ein: der Mieter kann dann die Schlüssel in den Briefkasten des Vermieter werfen. Allerdings ist diese Besitzaufgabe daran geknüpft, dass der Vermieter die Schlüssel annimmt und sich somit Besitz über die Mietsache verschafft.
Die richtige Übergabe findet also in den Räumen der Mietwohnung statt. Og Überverhandlungen können aber zur Übereinkunft führen, dass der Mieter dem Vermieter die Schlüssel anderen Orts übergeben oder auf anderem Wege zukommen lassen soll. Die Mitwirkungspflicht des Vermieters wäre durch diese Übergabeverhandlungen erfüllt.
Sehr merkwürdig. Mir war bekannt, dass der Mieter seine Pflicht durchaus dadurch erfüllt, dass er sich zu einem von ihm benannten - im besten Falle abgesprochenen - Termin eine angemessene Zeit in der Wohnung aufhält um dem Vermieter die Rücknahme zu ermöglichen. Er muss sich dazu keineswegs zum Vermieter bewegen Soweit so gut. Wieso hier aber 'Verhandlungen' stattzufinden haben, erschließt sich mir noch nicht. Ich hab' auch nicht den blassesten Dunst, wie die darauf kommen. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Auf den Begriff Verhandlungen wird dort auch nicht weiter eingegangen.
Ich vermute aber mal ganz stark, dass es sich dabei ua genau um die Vereinbarung handelt, wie die Besitzübergabe erfolgt. Unter Übergabeverhandlungen fällt natürlich auch, was der Mieter noch zu erledigen, bevor er die Wohnung zurückgibt.
Rcihtig, ich habe nirgends gelesen, dass der Mieter dem Vermieter die Schlüssel bringen muss. Verboten ist es ihm aber auch nicht, besonders dann nicht, wenn das zwischen ihm und dem Vermieter ausgehandelt wurde.
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