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Schnuggel FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.07.2005 Beiträge: 120 Wohnort: Franken
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Verfasst am: 18.02.09, 11:38 Titel: Pkw-Verkauf - Fahrzeug wurde nicht umgemeldet |
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Hallo,
ich wusste jetzt nicht wirklich in welches Forum ich dies posten kann/soll.
Deshalb versuche ich es hier einfach mal.
Also es geht darum: A hat an Frau B ein Fahrzeug verkauft. Darüber existiert ein Kaufvertrag. Das Fahrzeug wurde zugelassen übergeben mit einer Frist von 3 WT zum um- oder abmelden.
Dies geschah bislang nicht und Frau B fährt seit 25.01.09 auf A´s Versicherungsschutz etc. Weiterhin läuft nun A´s neues Fahrzeug natürlich als Zweitwagen in der Versicherung.
Was kann A nun machen?
Die Zulassungsstellen + Versicherung wurden informiert und haben den Kaufvertrag vorliegen. Die Meldebehörde hat A die Existenz + richtige Anschrift lt. Kaufvertrag bestätigt.
"Darf" A die Kennzeichen vom Pkw entfernen? Wäre eine Zwangsabmeldung möglich?
Frau B wurde bereits schriftlich angemahnt und ist telefonisch unter der angegebenen Nr. nicht erreichbar. Kann das Fahrzeug bei der Polizei evtl. zur "Fahndung" und Zwangsentstempelung ausgesetzt werden?
VG
Schnuggel |
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ktown FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
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Verfasst am: 18.02.09, 12:04 Titel: |
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Kündigen sie die Versichrung für den Wagen und er wird zwangsläufig vom zuständigen Amt entwertet. _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
Die Benutzung der grünen Bewertungsbutton ist erwünscht  |
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Bingo02 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 11.05.2008 Beiträge: 1073
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Verfasst am: 18.02.09, 12:47 Titel: Re: Pkw-Verkauf - Fahrzeug wurde nicht umgemeldet |
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| Schnuggel hat folgendes geschrieben:: | | und Frau B fährt seit 25.01.09 auf A´s Versicherungsschutz + Versicherung wurde(n) informiert |
Die Beratungskompetenz ihre KFZ-Versicherung ist besorgniserregend und ihre Risikobereitschaft auch Schnuggel, denn grundsätzlich endet die Steuerpflicht für den Verkäufer zu dem Zeitpunkt, in dem die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Veräußerungsanzeige mit Empfangsbestätigung (§ 27 Abs. 3 StVZO) bei der Zulassungsbehörde eingeht. Meldet der Käufer trotz Aufforderung durch die Behörde das Fahrzeug immer noch nicht um, dann kann die Behörde das Kennzeichen entstempeln und das Fahrzeug stillegen lassen. Ab diesem Zeitpunkt endet die Steuerpflicht des Verkäufers. Wenn die zuständige Behörde pennt, kann das noch viel Schreibarbeit werden, vom Ärger mit Strafzetteln, Bußgeldern usw. die ihnen die nette Dame evtl. noch einfährt mal ganz abgesehen.
Info |
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Schnuggel FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.07.2005 Beiträge: 120 Wohnort: Franken
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Verfasst am: 18.02.09, 13:42 Titel: |
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Hallo,
danke für die Info!
Es wurde mir noch eine weitere Vorgehensweise soeben bekannt gemacht.
Vielleicht kann mir jemand zu den Begriffen "Umschreibeersuchen" und "Erwerberkündigung" etwas sagen.
Die Versicherung kann erst zum April 09 gekündigt werden. Bei dem Pkw läuft jetzt im März der TÜV/AU ab.
Danke! |
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Bingo02 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 11.05.2008 Beiträge: 1073
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Verfasst am: 18.02.09, 14:21 Titel: |
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| Schnuggel hat folgendes geschrieben:: |
Die Versicherung kann erst zum April 09 gekündigt werden. |
Falls sie oder die Behörde es nicht schaffen das KFZ abzumelden oder stilllegen zu lassen, oder was hat ihnen ihr Versicherer erzählt?
| Zitat: | | Bei dem Pkw läuft jetzt im März der TÜV/AU ab |
Kann auch Ärger geben, oder was wollen sie uns Lesern damit mitteilen?
| Zitat: | | "Umschreibeersuchen" |
Der sie Informierende hat sie nicht aufgeklärt was das ist? Sie haben es noch nicht bei der zuständigen Zulassungsstelle veranlaßt, sofern der Käufer im selben Zulassungsbezirk wohnt? Allerdings dürfte das schon am Vorführungszwang des KFZ scheitern.
Beispiel
| Zitat: | | Erwerberkündigung |
Hat oder soll die bisherige Versicherung aufgrund des vorgelegten Kaufvertrages eine sogenannte "Erwerberkündigung" ausgesprochen/aussprechen, damit der Versicherer nicht für evtl. eintretende Schäden unbefristet haftet, oder worum geht es?
Auch hier hat ihnen ihr Informant doch mehr mitgeteilt, als nur das eine Wort, oder? |
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maconaut FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.11.2006 Beiträge: 3479
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Verfasst am: 18.02.09, 15:10 Titel: |
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Eine Frage leich OT:
Kann man ein solches Problem vermeiden, indem das Kfz bei Kauf mit Überführungskennzeichen (Kurzzeitzulassung) an den Käufer übergeben wird?
Also Verkäufer hat das die Verkaufsanzeige z.B. samstags in der Zeitung stehen und besorgt sich am Donnerstag vorher ein Kurzzeitkennzeichen (gilt 5 Tage). Kann man damit das Fahrzeug "gefahrlos" an den Käufer übergeben - natürlich mit anschließender Information der Versicherung, Zulassungsstelle etc.
Spätestens 5 Tage nach Erteilung des Kurzzeitkennzeichens sollte doch der VK aus dem Schneider sein, oder nicht? Danke für erhellende Auskunft. |
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ChevChelios FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 17.02.2009 Beiträge: 65
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Verfasst am: 18.02.09, 15:11 Titel: |
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| Sehe ich das richtig, dass A immernoch der gesetliche Halter ist und bei z.B. nicht genehmigten Anbauteilen mithaftbar gemacht werden kann? |
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Bingo02 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 11.05.2008 Beiträge: 1073
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Verfasst am: 18.02.09, 16:42 Titel: |
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@ ChevChelios
Mittels des Kaufvertrages kann der Verkäufer nachweisen, das ein Besitzerwechsel dann und dann stattgefunden hat, der Neue Halter aber die vertraglich vereinbarte Ummeldefrist verweigert.
Desweiteren käme es drauf an, wer, wann, mit wessen Wissen illegale Um- oder Anbauten vorgenommen hat. |
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Bingo02 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 11.05.2008 Beiträge: 1073
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Verfasst am: 18.02.09, 16:51 Titel: |
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@ macconaut
Ja, bei Verkauf in einen anderen Zulassungsbezirk und mit vorheriger Abmeldung. |
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