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Verfasst am: 18.02.09, 22:19 Titel: Pendlerpauschale PLUS Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte
Folgender Sachverhalt:
Ein Arbeitnehmer hat in der Erklärung 2007 Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte für 15 Kilometer an 220 Tagen geltend gemacht (wären 990,-). Seinerzeit wurde das natürlich entsprechend der geltenden Rechtslage nicht anerkannt, sondern nur der WK-Pauschbetrag (PB) berücksichtigt.
§9 II besagt: Keine Werbungskosten sind die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten.
Das Verfassungsgericht hat den ersten Satz stehen gelassen und im zweiten Satz (ist ab dem 21. Entfernungskilometer für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, für jeden vollen Kilometer der Entfernung eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro wie Werbungskosten anzusetzen) die 21 Kilometerregelung für verfassungswidrig erklärt. Es bleibt also dabei, dass Fahrten Whg-AS keine WK sind. (Hier der Text aus der Pressemitteilung: Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist die Pauschale des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG - vorläufig - ohne die Beschränkung auf Entfernungen erst ab dem 21. Kilometer anzuwenden)
Der o.g. Stpfl. bekommt nun demnächst seinen geänderten Bescheid 07, in dem WK i.H.v. 990,- (volle Pendlerpauschale) ausgewiesen sind.
Nun legt er Einspruch ein und begehrt neben den 990,- zusätzlich den WK-PB, da ja der Pauschbetrag für WERBUNGSKOSTEN gilt, Fahrten Whg-AS jedoch keine WK sind.
Was meint ihr dazu? Dass das FA das ganze nicht akzeptieren kann und wird ist klar. Aber wie rechnet Ihr die Chancen vor dem FG und BH?
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
Verfasst am: 18.02.09, 23:16 Titel:
Auf Anregung zum Steuerrecht verschoben
Gruss
report _________________ Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
wieder so ein Blödsinn - Sie haben wohl Langeweile!
Klagen Sie nur - das wird dazu führen, dass der Pauschbetrag ganz abgeschafft wird!
Abner das wird auch so lange dauern, dass ich das nicht mehr erlebe!
Ulli
Warum gleich so aggresiv?
Ich habe eine ganz normale Frage zu den Meinungen anderer Leute gestellt. Kinderbetreuungkosten gehen ja auch neben dem Pauschbetrag, weil diese eben nur "wie" Werbungskosten behandelt werden, genau wie die Fahrtkosten.
Es bleibt nicht nur dabei, dass Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine Werbungskosten sind. Es bleibt auch dabei, dass sie in Höhe von 0,30€ pro Entfernungskilometer wie Werbungskosten behandelt werden.
Lediglich die Worte "erhöht" und "ab dem 21. Entfernungskilometer" wurden durch das Urteil des BVerfG gestrichen, so dass ich nicht erkennen kann, warum auf einmal die Pendlerpauschale neben der Werbungskostenpauschale absetzbar sein sollen.
Eine Behandlung der Pendlerpauschale wie Werbungskosten führt doch zum gleichen Ergebnis wie die direkte Einstufung der Pendlerpauschale als Werbungskosten. Das gilt auch im Hinblick auf die Werbungskostenpauschale.
Kinderbetreuungkosten gehen ja auch neben dem Pauschbetrag, weil diese eben nur "wie" Werbungskosten behandelt werden, genau wie die Fahrtkosten.
Nein, das ist falsch.
Nicht die Formulierung "wie Werbungskosten" ist die Begründung für den Abzug neben dem Pauschbetrag, sonder die schlichte Ergänzung des § 9a Satz 1 Nr. 1a mit den Worten ", daneben sind Aufwendungen nach § 4f EStG gesondert abzuziehen".
Also ist es ziemlich weit hergeholt, die Entfernungspauschale ebenso zu behandeln, da es nicht im Gesetz steht.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald _________________ Vielen Dank für positive Bewertungen...
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.
"Wer Steuergesetze nicht kennt, muß für den zahlen, der sie gut kennt." (Louis Verneuil, 1893 - 1952)
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