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Betreuungsunterhalt für nicht verheiratet Mutter-1615 l BGB

 
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ratlos44
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Anmeldungsdatum: 06.12.2006
Beiträge: 389
Wohnort: Mainz

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 11:30    Titel: Betreuungsunterhalt für nicht verheiratet Mutter-1615 l BGB Antworten mit Zitat

Hey!
A und B sind nicht verheiratete Eltern des zweijährigen C.
Die A hatte die Schwangerschaft mit dem B nicht abgesprochen, sondern einfach die Verhütung unterbunden.
A ist zuckerkrank, was in der Schwangerschaft zu monatelangen KH-Aufenthalten führte.
C ist gesund.
A kann aufgrund ihres ungenauen Umgangs mit der eigenen Krankheit oft nicht auf C aufpassen.
B ist vollschichtig erwerbstätig. Er hat ein super inniges Verhältnis zu C und würde gerne auch das Sorgerecht mit übernehmen. (kein Sorgerecht, da keine SR-Erklärung)
A hat zwar ein Arbeitsverhältnis, ist aber seit mehreren Monaten krankgeschrieben.

Nun haben sich A und B getrennt.

Beide ziehen aus der gemeinsamen Bude aus. A nimmt C zu sich, wobei sie oft auf die Hilfe des B angewiesen ist.

B zahlt KU und die Hälfte der KITA-Kosten, wobei er es nicht einsieht, dass C in die KITA geht, während A allein daheim vor dem TV sitzt.
Nun will A auch noch eigenen Unterhalt von B und zwar die Differenz des alten Gehalt zum Krankengeld; gem. § 1615 l BGB mag dies möglich sein, wobei B vor allem argumentiert:
Job hat sie; krank war sie schon vorher und sie tut nichts um auf die Füsse zu kommen; Unterhalt wäre unbillig.

Was denkt ihr?
Ist eine Verpflichtung des B naheliegend?
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yamato
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Anmeldungsdatum: 09.05.2006
Beiträge: 2207
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 11:46    Titel: Antworten mit Zitat

Schöner Fall, ich würde sagen der Unterhaltsanspruch gemäß § 1615 L BGB besteht dem Grunde nach schon. Aber das Gesetz sagt, dass der Unterhaltsanspruch aufgrund einer durch die Schwangerschaft oder Geburt verursachten Krankheit oder aufgrund der Erziehung des Kindes besteht. Die Krankheit war je vorher schon da und die Mutter hat trotz der Erziehung des KIndes gearbeitet, ich würde eine rAufstockung auf das letzte Gehalt hier eher verneinen, da das Kind bzw. seine Entstehung hier nicht ursächlich ist.

Sofern das Krankengeld hier den Mindestbedarf von 770 € unterschreitet, wäre eine Aufstockung auf diesen ggf. billig mit der Begründung, dass die Mutter ja bis zum dritten Lebensjahr des Kindes gar nicht zur Arbeit verpflichtet wäre.

Leider alles ohne entsprechende Urteile und auch nur meine Meinung. Verlegen


[/b]
_________________
ausgezeichnet
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ratlos44
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Anmeldungsdatum: 06.12.2006
Beiträge: 389
Wohnort: Mainz

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 12:28    Titel: Antworten mit Zitat

Urteile hab ich auch vergeblich gesucht; Tante Google gab nur allgemeine Infos her, die diesem Einzelfall nicht gerecht werden können....

Danke aber für dein statement!!!!!
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Franz Königs
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 13:52    Titel: Antworten mit Zitat

Die Höhe des der Mutter zustehenden Betreuungsunterhalts richtet sich nach dem Erwerbseinkommen, das sie vor der Geburt des Kindes erzielt hat. Das Krankengeld, das die Mutter erhält, ist auf den ihr zustehenden Unterhalt anzurechnen.

Dass die Mutter wegen ihrer Erkrankung arbeitsunfähig ist, führt meiner Meinung nach jedenfalls solange nicht zu einem Wegfall der Unterhaltspflicht des Vaters ihres Kindes, wie die Mutter zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit nicht verpflichtet ist.
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Holzschuher
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 17:48    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

aus diesem Urteil des BGH vom 16.7.2008 - XII ZR 109/05 - wird wohl abgeleitet, dass zumindest die von yamato angeführten 770.- € als Bedarf heranzuziehen sind.

Zitat:
Sollte die so ermittelte Lebensstellung der Klägerin im Zeitpunkt der Geburt des Kindes zu einem Unterhaltsbedarf unterhalb des jeweils geltenden Sozialhilfesatzes führen, müsste das Berufungsgericht prüfen, ob von einem Mindestbedarf auszugehen wäre und ob ein solcher ggf. mit dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht Erwerbstätigen pauschaliert werden könnte.


Allerdings müßte erst mal geklärt werden, ob und inwieweit die derzeitige Krankheit nicht doch auf die Schwangerschaft und Entbindung zurückzuführen ist und wie sich die Lebensstellung der Mutter vor der Geburt darstellte.
_________________
Gruß
Peter H.
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