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etwas skurril aber ich konnte nix finden zu folgender theoretischer Frage:
X leiht Video in Videothek und vergisst, verpennt Rückgabe. (Vorfall März 2003)
kriegt 3 Monate später ein Breif vom Anwalt der Videothek und dann hört er 6 Jahre nix mehr.
Nun kommt ein Mahnbescheid über eine Wahnsinnssumme.
Zahlen? Verjährt? und wenn verjährt, welche Grundlage im BGB? Schadensersatzgrundlage im BGB ist mir schon unklar...Kann hier §546a BGB herangezogen werden?
Und wann beginnt die Verjhärung? Ist es eine Verjährung nach §199BGB?
Dann müsste doch der Anspruch bereits nach 2008 verjährt sein.
ISt der Schadensersatz bei Videoverleh nicht gedeckelt? bzw. gibt es da "Richtwerte"?
Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
Verfasst am: 18.02.09, 10:19 Titel:
Also dieser Fall gehört wohl eher ins Verbraucherrecht als ins Mietrecht. _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
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§ 546a BGB dürfte passen, daneben evtl. § 280 (1) in Verbindung mit noch etwas. Die Schadenersatzansprüche, die 2003 entstanden sind, sind zum Ende 2006 verjährt (§§ 199 Abs. 1 und 195 BGB). Die 2009 geltend gemachten Ansprüche dürften diejenigen sein, die ab Anfang 2006 entstanden sind. Sonstige Ansprüche kann der Schuldner m.E. durch Einrede der Verjährung zurückweisen. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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