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desillusioniert
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Anmeldungsdatum: 21.12.2006
Beiträge: 91
Wohnort: zwischen den Meeren

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 10:26    Titel: PfÜb Antworten mit Zitat

Guten Tag,

ich habe folgende fiktive Frage:

Ein Konto unterliegt der Pfändung des FA (26.06.2008). Da auf dem Konto ausschließlich Sozialleistungen eingehen ( ALG II und KIndergeld), wurde die Einziehungsverfügung am 23.12.08 dahingehend eingeschränkt dass:

- die jeweils zukünftig fällig werdenden Beträge in voller Höhe unmittelbar an den Vollstreckungsschuldner oder im Auftrage bzw. auf Veranlassung des Vollstreckungsschuldners an Dritte zu zahlen.

Aufgrund der Selbständigkeit des Schuldners, wurde die Leistung nur vorläufig bis 30.11.2008 bewilligt, ein Folgeantrag wurde im Dezember gestellt, liegt aber noch nicht vor.

Nun ist es so, dass am 30. Januar dieses Jahres Leistungen von der Arge gezahlt wurden. Der Kontoinhaber dieses aber nicht wissen konnte, da der erste Bewilligungszeitraum ja schon abgelaufen war (30.11.2008), ein Folgebescheid noch nicht vorliegt (fehlende Unterlagen) und auch keine Leistungen für die Monate Dezember 08 und Januar 09 von der Arge erbracht wurden.

Meine Fragen nun:

Was ist unter unmittelbar zu verstehen?
Ist das ALG II überhaupt und wenn ja, unter welchen Bedingungen in diesem Fall pfändbar?

Vielen Dank im voraus

desi
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desillusioniert
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Anmeldungsdatum: 21.12.2006
Beiträge: 91
Wohnort: zwischen den Meeren

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 17:06    Titel: ... Antworten mit Zitat

ohne ungeduldig sein zu wollen Winken hat denn keiner eine Antwort?


desi
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idem
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Anmeldungsdatum: 25.01.2007
Beiträge: 385

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 17:33    Titel: Antworten mit Zitat

lies § 55 SGB 1 und § 850 k ZPO und § 319 AO
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desillusioniert
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.12.2006
Beiträge: 91
Wohnort: zwischen den Meeren

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 17:43    Titel: @idem Antworten mit Zitat

hab ich gemacht (sogar bevor ich die Frage hier gepostet habe).

Allerdings greift 850 ZPO ja nicht, da es ja kein Arbeitseinkommen ist, das auf dem Konto eingeht, sondern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, Wohngeld und Kindergeld.

Bin immer noch so "schlau" wie heute vormittag Weinen


desi
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UHU-1
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Anmeldungsdatum: 13.08.2008
Beiträge: 287
Wohnort: Zentrum der Macht

BeitragVerfasst am: 20.02.09, 08:05    Titel: Antworten mit Zitat

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 20.12.2006 § 850 k ZPO für diese Fälle für entsprechend anwendbar erklärt.
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Bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles, was man in der Schule gelernt hat, vergißt.

(Albert Einstein)
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