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Darf Vermieter den Arbeitgeber des Mieters kontaktieren?
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7_of_9
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.01.2006
Beiträge: 70

BeitragVerfasst am: 20.02.09, 04:07    Titel: Darf Vermieter den Arbeitgeber des Mieters kontaktieren? Antworten mit Zitat

Es seien Parteien A (potentieller Mieter) und B (Vermieter) gegeben. Zur Bewerbung um eine Wohnung legt A die angeforderten Unterlagen (Passkopie, 3 aktuelle Verdienstnachweise) vor und willigt der Einholung der SCHUFA-Auskunft ein. A kriegt mit, wie B den Arbeitgeber von A kontaktiert, um sich die Authentizität der Verdienstnachweise bestätigen zu lassen (A arbeitet in der Personalabteilung und bekommt zufälligerweise seine Verdienstnachweise zugefaxt mit der Bitte um Authentifizierung).

Meine Frage lautet nun: Darf der Vermieter dies ohne vorherige Einverständniserklärung von A tun? Wenn nein: Welch ein Verstoß liegt vor (evtl. Verstoß gegen BDSG?)? Auf welcher rechtlichen Basis könnte A gegen B vorgehen?
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det11
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 24.01.2005
Beiträge: 1059
Wohnort: Würzburg bei Altertheim

BeitragVerfasst am: 20.02.09, 07:15    Titel: Antworten mit Zitat

ohne rechtliche Wertung :

mach ich genauso.
_________________
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Frankenmacht grüsst den Rest der Welt
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 20.02.09, 08:44    Titel: Antworten mit Zitat

Mir leuchtet nicht recht ein, wie die Mitteilung eines Verdienstnachweises an dessen Ersteller datenschutzrechtlich von Interesse sein soll.
Interessant wäre wohl erst die Reaktion des Arbeitgebers, denn Fragen ist in der Regel kaum verboten, wohl aber das Antworten.
_________________
Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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Strider
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 20.02.09, 08:54    Titel: Antworten mit Zitat

Naja, der Arbeitgeber wird wohl bestätigen können das der Mieter dort arbeitet. Ob der Gehaltszettel echt ist, dürfte wohl nicht ohne Erlaubnis des Mitarbeiters bestätigt werden. Es ist ja eigentlich schon im Interesse des Mieters, dass der Arbeitgeber antwortet, denn sonst kann er die Wohnung vergessen.
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@migo
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Anmeldungsdatum: 19.05.2005
Beiträge: 2271
Wohnort: im Ländle

BeitragVerfasst am: 20.02.09, 09:11    Titel: Antworten mit Zitat

Seit wann ist jeder kleine Vermieter der Schufa angeschlossen. Er kann einen Auszug aus der Schufa verlangen aber:

Zitat:
und willigt der Einholung der SCHUFA-Auskunft ein.


habe ich meine Zweifel.
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Strider
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 20.02.09, 09:16    Titel: Antworten mit Zitat

Vermutlich nur falsch ausgedrückt. Wahrscheinlich ist die "freiwillige Selbstauskunft" gemeint.
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7_of_9
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Anmeldungsdatum: 07.01.2006
Beiträge: 70

BeitragVerfasst am: 20.02.09, 16:41    Titel: Antworten mit Zitat

@migo hat folgendes geschrieben::
Seit wann ist jeder kleine Vermieter der Schufa angeschlossen. Er kann einen Auszug aus der Schufa verlangen aber:

Zitat:
und willigt der Einholung der SCHUFA-Auskunft ein.


habe ich meine Zweifel.


Bei der Bewerbung hat A eine explizite Einwilligung zur Einholung der SCHUFA-Auskunft durch den Vermieter unterschrieben. Gemeint ist nicht die SCHUFA-Selsbtauskunft. Der Vermieter ist eine Genossenschaft.

Zitat:
Mir leuchtet nicht recht ein, wie die Mitteilung eines Verdienstnachweises an dessen Ersteller datenschutzrechtlich von Interesse sein soll.
Interessant wäre wohl erst die Reaktion des Arbeitgebers, denn Fragen ist in der Regel kaum verboten, wohl aber das Antworten.


Das Antworten hat sich in dem Fall erledigt, denn A fing das Fax ab. Außerdem hat A bereits einen anderen Vermeiter gefunden. Eigentlich könnte die Sache vom Tisch sein, aber nachdem A bereits in der Vergangenheit aufgrund einer lächerlichen Lapalie verklagt wurde, wird A ebenfalls derartige Mittel zur Durchsetzung ihres Rechts einsetzen.
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Biber
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 21.02.09, 02:58    Titel: Antworten mit Zitat

7_of_9 hat folgendes geschrieben::
wird A ebenfalls derartige Mittel zur Durchsetzung ihres Rechts einsetzen.
Nachdem A die Antworten auf seien Fragen gelesen hat: welches Recht meint A? Geschockt
_________________
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Sapere Aude! (Kant)
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7_of_9
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Anmeldungsdatum: 07.01.2006
Beiträge: 70

BeitragVerfasst am: 21.02.09, 03:41    Titel: Antworten mit Zitat

Biber hat folgendes geschrieben::
Nachdem A die Antworten auf seien Fragen gelesen hat: welches Recht meint A? Geschockt


A hat doch gar keine Fragen gestellt. Das war ich. Und beantwortet wurden sie bisher nicht.
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Frank Oseloff
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Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 21.02.09, 05:54    Titel: Antworten mit Zitat

7_of_9 hat folgendes geschrieben::
A hat doch gar keine Fragen gestellt. Das war ich. Und beantwortet wurden sie bisher nicht.

Doch, beantwortet wurden sie von Karsten.

 
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Shit happens
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 21.02.09, 08:52    Titel: Antworten mit Zitat

7_of_9 hat folgendes geschrieben::

Das Antworten hat sich in dem Fall erledigt, denn A fing das Fax ab.


Das hört sich doch prima an... da werden Anfragen an den Arbeitgeber mit großer Selbstverständlichkeit unterschlagen. Woher nimmt man eigentlich soviel Selbstherrlichkeit? Weinen

Mal ganz abgesehen davon ob Karsten in der Sache nun richtig liegt oder nicht - ich bin da durchaus seiner Meinung - steht es einen kleinen Beschäftigten nicht zu zu entscheiden, welche Schreiben den Arbeitgeber erreichen dürfen und welche nicht.

Zitat:

... wird A ebenfalls derartige Mittel zur Durchsetzung ihres Rechts einsetzen.


So, so... das Recht soll also mit "kriminellen" Mitteln durchgesetzt werden.
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Jim Panse
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Anmeldungsdatum: 28.12.2005
Beiträge: 211

BeitragVerfasst am: 21.02.09, 20:27    Titel: Antworten mit Zitat

RM hat folgendes geschrieben::
Das hört sich doch prima an... da werden Anfragen an den Arbeitgeber mit großer Selbstverständlichkeit unterschlagen. Woher nimmt man eigentlich soviel Selbstherrlichkeit?


Sachlich finde ich diese Aussage nicht, hilfreich schon gar nicht. Der Vermieter faxt also eine Verdienstbescheinigung, die ihm zum Nachweis eines geregelten Einkommens - und nur dazu - zur Verfügung gestellt wurde, wild durch die Gegend. Deshalb liegt auch Karsten mit seiner Aussage nur dann richtig, wenn das Faxgerät einzig und allein dem Ersteller der Entgeltabrechnung zur Verfügung steht - wenn es in der Personalabteilung aufläuft, scheint es sich aber eher um ein Gemeinschaftsfax zu handeln, auf das mehrere Personen Zugriff haben.

Ich halte es auch keine Selbstherrlichkeit, wenn ein "kleiner Beschäftigter" - ich habe mir den Sachverhalt noch einmal durchgelesen, finde für diese Annahme aber kein Indiz - bei erkennbar unberechtigten Anfragen ebensowenig den Arbeitgeber behelligt wie bei unverlangt zugesandte Werbung. Schließlich könnte es gerade ein Zeichen verantwortlicher Aufgabenerfüllung sein, wenn Wichtiges von Unwichtigem getrennt und nicht über jedes hingehaltene Stöckchen gesprungen wird.
Zudem dürften Mitarbeiter in Personalabteilungen schon wissen, ob und auf welcher Grundlage man Mitarbeiterdaten an Dritte weitergibt.

RM hat folgendes geschrieben::
So, so... das Recht soll also mit "kriminellen" Mitteln durchgesetzt werden.

Jetzt fehlt mir die Phantasie. Was kann man aus "derartigen Mitteln" überhaupt für Mittel herauslesen, und wenn, wo liegt das "Kriminelle"?

Gruß
JP
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 22.02.09, 00:22    Titel: Antworten mit Zitat

Was jenseits des Faxgerätes mit den dort übermittelten Daten stattfindet, ist zuallerst eine Sache des Empfängers, hier also des Arbeitgebers des Mieters. Wenn dort gegen Regeln des Datenschutzes verstoßen wird, betrifft das m.E. kaum den Vermieter.

Natürlich würde ich nicht ausschließen, dass hier Rechte verletzt sind. Nur habe ich bisher keine Rechtsgrundlage für einen Vorwurf gegen denn Vermieter genannt bekommen und mit fällt auch selber keine ein. Die generelle Behauptung: "Das darf der doch nicht", ist jedenfalls keine, und das BDSG scheint mir auch nichts dazu herzugeben.
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Jim Panse
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.12.2005
Beiträge: 211

BeitragVerfasst am: 22.02.09, 13:00    Titel: Antworten mit Zitat

Karsten hat folgendes geschrieben::
Was jenseits des Faxgerätes mit den dort übermittelten Daten stattfindet, ist zuallerst eine Sache des Empfängers, hier also des Arbeitgebers des Mieters. Wenn dort gegen Regeln des Datenschutzes verstoßen wird, betrifft das m.E. kaum den Vermieter.

Nicht ganz. Erst muss geprüft werden, ob der Vermieter berechtigt war, die ihm zur Verfügung gestellte Gehaltsabrechnung überhaupt an Dritte - denn dies ist der Arbeitgeber des potentiellen Mieters im Verhältnis zu seinem potentiellen Vermieter - weitergeben durfte. Den ersten Verstoß gegen Regeln des Datenschutzes hätte also der Vermieter begangen.
Selbst wenn aber eine Genehmigung des Mieters vorliegen sollte, hätte der Vermieter unter vielen Möglichkeiten der Kontaktaufnahme den unsichersten Übertragungsweg gewählt (hier fällt mir sogar der Ärger ein, den sich eine Staatsanwaltschaft eingehandelt hat, weil eine Anklageschrift an eine Pizzeria gefaxt wurde und von dort in die Presse gelangte). Die Verantwortung allein auf die Empfängerseite abzugeben halte ich deshalb für unzulässig, denn mit der gleichen Argumentation wäre bspw. auch ein öffentlicher Aushang mit dem Einleitungssatz denkbar, dass naturlich nur die vom Vorgang betroffenen Personen vom Aushang Kenntnis nehmen dürfen...

Im Ausgangsfall denke ich auch, dass das "das darf er doch nicht" nicht der richtige Ansatz zur rechtlichen Beurteilung ist. Prüfenswert wäre aber ein Anspruch des Mieters aus cic, wenn die nicht berechtigte Weiterleitung der Gehaltsabrechnung zu einem Schaden des Mieters geführt hätte.

Gruß
JP
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 22.02.09, 13:14    Titel: Antworten mit Zitat

Jim Panse hat folgendes geschrieben::
Karsten hat folgendes geschrieben::
Was jenseits des Faxgerätes mit den dort übermittelten Daten stattfindet, ist zuallerst eine Sache des Empfängers, hier also des Arbeitgebers des Mieters. Wenn dort gegen Regeln des Datenschutzes verstoßen wird, betrifft das m.E. kaum den Vermieter.

Nicht ganz. Erst muss geprüft werden, ob der Vermieter berechtigt war, die ihm zur Verfügung gestellte Gehaltsabrechnung überhaupt an Dritte - denn dies ist der Arbeitgeber des potentiellen Mieters im Verhältnis zu seinem potentiellen Vermieter - weitergeben durfte. Den ersten Verstoß gegen Regeln des Datenschutzes hätte also der Vermieter begangen.

Meine Aussage bezog sich auf ein von Dir suggeriertes Verschulden des Vermieters, als Absender, an eventuellen Regelverstößen auf Seiten des Empfängers. Die werden aber aber dem Vermieter nie vorgeworfen werden können (eher noch dem Mieter in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter des Empfängers). Daran wird auch eine vorherige Prüfung des Verhaltens des Vermieters nichts ändern.
Ob der Vermieter aber schon mit dem Absenden gegen andere Regeln verstoßen hat, ist etwas Anderes. Nur bleibt immer noch die Frage gegen welche Vorschriften der Vermieter denn nun verstoßen haben soll.
Da kann man bestimmt über cic diskutieren. Nur eben nicht mehr über Datenschutz oder dessen Verletzung, also z.B. das BDSG. Wenn wir aber cic ins Gespräch bringen, werden wir doch wieder die Frage stellen müssen, welchen Schaden der Vermieter damit angerichtet haben könnte, eine Gehaltsabrechnung an den zu schicken, von dem sie stammt.
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