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Übergabe der Mietsache durch Vertreter

 
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Caldeon
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.02.2009
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 23.02.09, 20:45    Titel: Übergabe der Mietsache durch Vertreter Antworten mit Zitat

Hallo,

nach einigem Stress mit VM hat sich M entschlossen, unter Beisein unbeteiligter Zeugen, den Zustand der Wohnung bei Mietende schriftlich (und zusätzlich mit Fotos, egal wie rechtlich wirksam sie sind) festzuhalten.

Da M mittlerweile mehrere hundert Kilometer umgezogen ist, und die erste Wohnungsübergabe seitens des VM ohne Begründung verweigert wurde, und M nicht ständig diese Strecke reisen will, hat er einem Verwandten eine Vollmacht zur Wohnungsübergabe erstellt. Dieser soll dann lediglich mit Zeugen dem VM die Schlüssel rechtzeitig vor Ablauf des Mietverhältnisses persönlich aushändigen und nur im äussersten Notfall (bei weiterer Weigerung des VM) den Schlüssel in den Briefkasten werfen (wobei dies wie auch die Weigerung von Zeugen wahrgenommen würde).

Der VM besteht jedoch darauf, ausschliesslich mit dem Vertragspartner, also M dies durchzuführen. M hat lange gegooglet und findet mehre Aussagen zu diesem Thema.

Zum einen heisst es, dass es aufgrund eines Realaktes oder höchstpersönlichen Geschäfts nur durch den M gemacht werden kann, zum anderen heisst es, dass M sich sehr wohl und sogar ohne Vollmacht vertreten lassen darf.

Was ist nun richtig? Wie ist die Rechtslage?

PS: Die erste Übergabe wurde seitens des VM abgebrochen, da der Mieter nicht bereit war, die Schönheitsreparaturen zu bezahlen, die VM ohne Ankündigung durchgeführt hatte, obwohl M dies selber erledigen wollte.
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pcwilli
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.01.2006
Beiträge: 4139
Wohnort: Hattingen

BeitragVerfasst am: 23.02.09, 22:24    Titel: Antworten mit Zitat

Der Mieter kann einen Bevollmächtigten zur Wohnungsübergabe stellen. Dies sollte der Mieter aber mit einer Vollmacht bekunden.

Wenn es nur Schönheitsreparaturen, also Streichen von Türen Wänden usw. sind muss der Vermieter dem Mieter eine angemessene Zeit zur Nachbesserung oder Durchführung gewähren, außer der Mieter weigert sich die Schönheitsreparaturen durchzuführen, dann kann der Vermieter diese in Auftrag geben oder selbst durchführen.

Sollten Schäden vorhanden sein, die nicht unter die Schönheitsreparatur fallen hat der Mieter dafür keine Möglichkeit diese selbst zu behaben sondern darf nur zahlen.

Schäden die unter die Schönheitsreparatur fallen dürfen vom Mieter selbst behoben werden.

Da der Vermieter selbst schon Schönheitsreparaturen durchgeführt hat und somit nicht mehr nachweisbar ist ob diese überhaupt notwendig waren ist der Mieter aus dem Schneider und kann meiner Ansicht nach die Schlüssel auch durch einen Bevollmächtigten übergeben.
Vielleicht sollte noch einmal durchgefegt werden damit man die Wohnung auch wirklich Besenrein übergeben hat.

Gruß
pcwilli
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Zerstreutheit ist ein Zeichen von Klugheit und Güte. Dumme und boshafte Menschen sind immer geistesgegenwärtig. (Zitat von Charles Joseph Fürst von Ligne)
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