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Steuererklärung für das Jahr 2004???
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Volker Kles
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Anmeldungsdatum: 10.09.2008
Beiträge: 580

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 14:56    Titel: Antworten mit Zitat

Ronald hat folgendes geschrieben::
Rückwirkend bis 2002 (7 Jahre).

Ups, woher wissen?
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Gruß
V.K.
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Jeder hat in seinem Leben auf sich selber achtzugeben
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Ronald
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Anmeldungsdatum: 01.11.2004
Beiträge: 3478
Wohnort: Dresden

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 15:37    Titel: Antworten mit Zitat

jurico hat folgendes geschrieben::
Das FG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2008, Az. 12 K 4730/04 E (EFG 2008, 1088) meint übrigens, dass die Anlaufhemmung (§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO) auch für Fälle der Antragsveranlagung gelte. Sinngemäße Begründung: In § 25 Abs. 3 S. 1 EStG steht, dass der Stpfl eine Steuererklärung abzugeben hat - was interessiert uns, was der Verordnungsgeber daraus macht (§ 56 EStDV). Smilie

Revision beim BFH unter Az. VI R 23/08

Es sollte also auf jeden Fall die Steuererklärung für 2004 noch abgegeben werden. Da ist noch Musik drin. Winken


Ein paar Einträge weiter oben...

Die 7 Jahre sind übrigens die normale Festsetzungsfrist inklusive Anlaufhemmung.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald
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Vielen Dank für positive Bewertungen...

Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.

"Wer Steuergesetze nicht kennt, muß für den zahlen, der sie gut kennt." (Louis Verneuil, 1893 - 1952)
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Volker Kles
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Anmeldungsdatum: 10.09.2008
Beiträge: 580

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 16:31    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Nun komme ich überhaupt nicht mehr mit. Gem. § 169(2)2 AO beträgt die Festsetzungsfrist 4 Jahre und beginnt gem. § 170 mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist, endet für im Jahr 2005 entstandene Steuern also am 31.12.2009. Soweit kann ich noch folgen. Was aber hat es mit der Ablaufhemmung auf sich? Nach § 171(14) endet die Festsetzungsfrist nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch noch nicht verjährt ist. Nach § 228 beträgt die Verjährung 5 Jahre. Wie ist das zu verstehen, wenn die Ablaufhemmung gem. FG Düsseldorf auch für die Antragsveranlagung gilt? Auf 7 Jahre komme ich nicht, höchstens auf 4+5=9 Jahre oder auf 5 Jahre. Bin total verwirrt. Kann mir jemand die Rechtslage nachvollziehbar erklären? Ich möchte also wissen, bis zu welchem Jahr rückwirkend ein AN, der nur auf Antrag veranlagt wird, noch eine Steuererklärung abgeben kann. Bis jetzt komme ich auf das Jahr 2005.
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Gruß
V.K.
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towel day
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Anmeldungsdatum: 25.05.2006
Beiträge: 1162

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 16:50    Titel: Antworten mit Zitat

Volker Kles hat folgendes geschrieben::
und beginnt gem. § 170 mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist,
Der kluge Rechtsanwender liest immer einen Absatz weiter. Und finden Sie die Lösung des Rätsels.

Wird keine Steuererklärung abgegeben, beginnt die Festsetzungsfrist für 2004 mit Ablauf des 31.12.2007. Und läuft demzufolge bis zum 31.12.2011.
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Gruß

towel day

zerfrettelter Grundwanzling
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Volker Kles
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 10.09.2008
Beiträge: 580

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 18:23    Titel: Antworten mit Zitat

Okay, dann kombinieren meine drei Gehirnzellen messerscharf, dass auch der nicht abgabepflichtige kluge (!) Rechtsanwender bis 31.12.2009 eine Erklärung für 2002 abgeben darf, vorausgesetzt, das Urteil des FG Düsseldorf hat Bestand und wenn nicht, dass er immerhin noch für das Jahr 2005 abgeben kann. Ich hoffe, mein Grundsatzproblem ist damit zutreffend geklärt. Vielen Dank noch mal. Und nun komme keiner mit "abgeben darf man immer" Sehr glücklich
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Gruß
V.K.
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flipmow
Gast





BeitragVerfasst am: 02.03.09, 18:32    Titel: Antworten mit Zitat

Man sollte sich aber darauf einstellen, dass eine Erklärung für das Jahr 2002 und ein daraus resultierender Anspruch ebenfalls vorm Finanzgericht erstritten werden muss oder hat das Urteil Bindungswirkung? Denke mal nicht oder?

lg
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Volker Kles
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 10.09.2008
Beiträge: 580

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 18:39    Titel: Antworten mit Zitat

Also ich glaube, wenn der BFH das FG-Urteil bestätigt, wird sich die Finanzverwaltung dran halten. Sonst müßten ja auch 40 Millionen Pendler ihre Pendlerpauschale einzeln erstreiten.
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Gruß
V.K.
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flipmow
Gast





BeitragVerfasst am: 02.03.09, 23:20    Titel: Antworten mit Zitat

Bisher ist das Urteil aber noch nicht bestätigt und hat damit keinerlei Bindungswirkung.
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danielxyz
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.12.2006
Beiträge: 135
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 03.03.09, 16:21    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo, für den Sachverhalt braucht man sich m.E. gar nicht auf das Verfahren zu berufen:

Die Zwei-Jahres-Frist ist ab 2005 weggefallen und für alle Fälle, in denen nicht vor dem 28.12.2007 über einen Antrag auf Veranlagung rechtskräftig entschieden wurde, siehe § 52 Abs. 55j Satz 2 EStG (kann nicht verlinken).

Ergebnis: Wer jetzt einreicht hat Rechtssicherheit, wer früher eingereicht hat, hat ...

Daniel
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