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Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 20.02.09, 15:43 Titel: Re: Darlehen für Hauskauf - Anrechnung bzw. Ausgleichsanspru
Wenn A und B gegenüber der Darlehensgeberin die Verzinsung und Tilgung des Darlehens gemeinsam schulden (Gesamtschuldner), kann A nach Trennung von B einen Gesamtschuldnerausgleich nach (§ 426 BGB) verlangen.
Die von B geleisteten Zahlungen kann A dann aber nicht mehr bei der Berechnung der Höhe des Kindesunterhalts und des Trennungsunterhalts von seinen Einkünften abziehen.
soweit die Verbindlichkeiten beim Ehegattenunterhalt Berücksichtigung gefunden haben, scheidet § 426 BGB aus. Wären diese nur beim Kindesunterhalt berücksichtigt worden, stünde einem Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB nichts im Wege. _________________ Gruß
Peter H.
Und wie sieht der Fall aus, wenn A nur KU geleistet hat. Kann er dann nachträglich (ca 8 Monate nach der Trennung) von B rückwirkend die Hälfte der Darlehensraten fordern? Dann müsste sich doch auch rückwirkend der KU erhöhen, da ja die Tilgung nur noch hälftig bei der Bereinigung abzuziehen wäre....
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 21.02.09, 23:16 Titel:
Wenn Ehepartner die eheliche Lebensgemeinschaft beenden, ist jeder Ehepartner vom Zeitpunkt der Trennung an dem anderen Ehepartner gegenüber verpflichtet, die monatlichen Raten für die Verzinsung und Tilgung eines Darlehens, das die Ehepartner gemeinsam für den Erwerb oder den Bau eines Hauses aufgenommen haben, das ihnen je zur Hälfte gehört, je zur Hälfte zu tragen, wenn die Ehepartner nichts Anderes vereinbart haben.
Der unterhaltspflichtige Ehepartner darf dann bei der Berechnung der Höhe des Unterhalts auch nur die Hälfte der monatlichen Rate von seinem Einkommen abziehen.
m.E. müsste dann der so erlangte Betrag allenfalls für die Zukunft und umgelegt auf einen monatlichen Betrag das Einkommen des Pflichtigen erhöhen.
In der Zeit, in der der Prlichtige ja tatsächlich allein die Schulden bedient hat, dies auch das eheliche Zusammenleben geprägt hat, stand ja auch nur das Einkommen zur Verfügung, was nach Abzug der Finanzierungsraten übrig blieb. _________________ Gruß
Peter H.
wenn ich jetzt alles richtig verstanden hab, ist beim OLG Hamm ein Verfahrensfehler passiert
Mein Ex und ich hatten ein gemeinsames Haus.
Ich bin mit den Kindern ausgezogen, dafür zog seine neue Partnerin kurz danach ein.
Die Raten für das Haus wurden nicht mehr bezahlt, dadurch stiegen die Schulden bei der Bank und beim Hausverkauf blieb dann natürlich weniger übrig (Gott sei Dank hat es überhaupt gereicht, die Schulden zu tilgen!!)
Bei der Unterhaltsberechnung vor dem OLG wurde der Unterhalt (rückwirkend) jedoch so berechnet, als hätte mein Ex die Raten weiter gezahlt.
Mein Einwand, das wäre doch "ungerecht" - denn er hat ja nicht bezahlt und dadurch wurden auch die Schulden noch höher, also weniger Gewinn - wurde nicht zur Kenntnis genommen.
Habe ich mit meiner Vermutung Recht, dass da was schief gelaufen ist?
Nachträglich bringt es ja nix mehr, aber wissen würde ich schon gern.
Danke und liebe Grüße,
Michaela
ps: durch die Anrechnung der Kreditraten kam es zur Mangelfall-Berechnung bei KU + TU
Verfahrensfehler wohl eher nicht. Das wäre z.B. wenn das Gericht falsch bessetzt ist, rechtliches Gehör nicht gewährt wurde, o.ä..
Es könnte allenfalls eine Fehleinschätzung des materiellen Rechts sein. Allerdings müßte man genau gucken, ob der Abzug nicht tatsächlich gerechtfertigt war.
Wenn z.B. der Unterhaltsberechtigte im Innenverhältnis frei gestellt wurde im Hinblick auf die nicht geleisteten und später aber irgendwann zu zahlenden Kreditraten, dann war der Abzug m.E. gerechtfertigt.
Und auch wenn diese Freistellung tatsächlich nicht erfolgte, ist m.E. für die Zeit, in der deshalb der Unterhalt "zu unrecht" gekürzt war, im Hinblick auf etwaige Ausgleichforderungen des Ehemannes nach § 426 BGB dies entsprechend zu berücksichtigen bzw. dies im Rahmen eine familienrechtlichen Ausgleichsanspruches gegenüber dem Mann geltend zu machen.
BTW: In allen Fällen ist es aber natürlich so, dass das die Haftung für die Verbindlichkeiten nach aussen hin - also insbesondere der Bank gegenüber - nicht berührt. _________________ Gruß
Peter H.
Wenn z.B. der Unterhaltsberechtigte im Innenverhältnis frei gestellt wurde im Hinblick auf die nicht geleisteten und später aber irgendwann zu zahlenden Kreditraten, dann war der Abzug m.E. gerechtfertigt.
ähm... sorry, was heißt das auf Deutsch??
Ich bin keine "Fachfrau" und von einem Innenverhältnis hab ich noch nie was gehört.
Holzschuher hat folgendes geschrieben::
Und auch wenn diese Freistellung tatsächlich nicht erfolgte, ist m.E. für die Zeit, in der deshalb der Unterhalt "zu unrecht" gekürzt war, im Hinblick auf etwaige Ausgleichforderungen des Ehemannes nach § 426 BGB dies entsprechend zu berücksichtigen bzw. dies im Rahmen eine familienrechtlichen Ausgleichsanspruches gegenüber dem Mann geltend zu machen.
öhm... *grübel*
Das sagt mir nicht so wirklich was, sorry
Ich hatte beim Hauskauf 34.000 DM beigesteuert (damals noch nicht verheiratet), er hatte nix. Nach dem Hausverkauf hatten wir beide nix mehr.
Nochmal deutlich: mein Ex behauptete in der Unterhaltsverhandlung, er würde die Raten für das Haus bedienen und wäre deshalb zu Unterhaltszahlungen nicht fähig. Tatsächlich (und nachgewiesen) hat er die Raten nicht bezahlt und wohnte statt dessen praktisch mietfrei (was eigentlich unterhaltserhöhend hätte wirksam werden müssen, oder?).
Sogar sein überzogenes Privatkonto wurde über die Schulden fürs Haus "glattgebügelt", was wiederum den Restbetrag aus Hausverkauf minderte.
Die finanzierende Bank fand das völlig okay...
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 22.02.09, 13:21 Titel:
MichaelaT hat folgendes geschrieben::
Mein Ex und ich hatten ein gemeinsames Haus.
Die Raten für das Haus wurden nicht mehr bezahlt, dadurch stiegen die Schulden bei der Bank …..
Bei der Unterhaltsberechnung vor dem OLG wurde der Unterhalt (rückwirkend) jedoch so berechnet, als hätte mein Ex die Raten weiter gezahlt.
Mein Einwand, das wäre doch "ungerecht" - denn er hat ja nicht bezahlt und dadurch wurden auch die Schulden noch höher, also weniger Gewinn - wurde nicht zur Kenntnis genommen.
Habe ich mit meiner Vermutung Recht, dass da was schief gelaufen ist?
Die Anrechnung der mit der Bank vereinbarten monatlichen Ratenzahlung auf das monatliche Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehemannes durch das OLG könnte nachvollziehbar sein, wenn der Ehemann allein zur Zahlung der monatlichen Raten an die Bank verpflichtet war, eventuell auch, wenn das OLG aufgrund der Umstände des Falles von einer solchen Verpflichtung des Ehemannes ausgehen durfte.
Der Ehemann wäre allein zur Zahlung der monatlichen Raten an die Bank verpflichtet gewesen, wenn der Ehemann das Bankdarlehen allein aufgenommen hätte, wenn der Ehemann Alleineigentümer des „gemeinsamen“ Hauses gewesen wäre oder wenn - worauf Peter schon hingewiesen hat - der Ehemann aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Eheleuten im Verhältnis zur Ehefrau (im Innenverhältnis) die monatlichen Raten allein zu tragen gehabt hätte.
In einem solchen Fall hätte das OLG davon ausgehen können, dass es nicht darauf ankam, dass der Ehemann der Bank die monatlichen Raten vorübergehend nicht gezahlt hat, weil er trotzdem, und zwar auch für die Vergangenheit, verpflichtet blieb, der Bank die monatlichen Raten in voller Höhe zu zahlen.
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