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Beamter Zwangspensionierung Verwaltungsgericht SGB IX

 
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kuddelbvb09
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.02.2009
Beiträge: 41

BeitragVerfasst am: 20.02.09, 15:06    Titel: Beamter Zwangspensionierung Verwaltungsgericht SGB IX Antworten mit Zitat

Hallo

Meine Frage ist.

Hat der Dienstherr bei einer Zwangspensionierung, sich auch nach dem SGB IX § 84 zu richten und kann man dieses bei einem Verwaltungsgerichtstermin vorbringen.

Danke
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Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 20.02.09, 15:58    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

was genau meinen Sie ?

Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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kuddelbvb09
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.02.2009
Beiträge: 41

BeitragVerfasst am: 21.02.09, 07:58    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo

Es geht um ein betriebliches Eingliederungsmanagement gem. § 84 SGB IX, hätte der Dienstherr dieses nach mind. 6 Wochen Krankheit durchführen müssen.
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Leon6
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.04.2005
Beiträge: 613

BeitragVerfasst am: 21.02.09, 11:29    Titel: Antworten mit Zitat

Die Frage dürfte eine der zentralen Fragen innerhalb eines VerwG-Streits darstellen. Es gilt der Grundsatz Rehabilitation vor Kündigung. Danach gilt es, erkennbare Gefährdungen der Gesundheit frühestmöglich zu vermeiden, die Gesundheit zu stabilisieren und zu fördern und die Arbeitsfähigkeit zu erhalten.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, frühzeitig tätig zu werden. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift hat zwar für den AG /Dienstherrn keine unmittelbaren Auswirkungen dahingehend, dass diese Entscheidung als Ordnungswidrigkeit nach § 156 SGB IX sanktioniert werden kann, aber der Verstoß gegen die Vorschrift des § 84 SGB IX, auch durch Nichteinbeziehung der Interessenvertretung, dürfte zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung (DDU) des AG/Dienstherrn führen.

Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich Präventionsmaßnahmen und Beschäftigungssicherung liegt beim Arbeitgeber / Dienstherrn !

In Ihrem Fall hatte der Arbeitgeber/Dienstherr vor einer solchen Entscheidung also zuerst seiner Informations- und Erörterungspflicht nachzukommen und andere Beschäftigungsmöglichkeiten prüfen müssen. Im Anschluß daran wäre dann ein Wiedereingliederungsverfahren durchzuführen. Wurde das unterlassen, könnte sich folglich die Entscheidung zur DDU als sozial ungerechtfertigt erweisen und rechtswidrig sein.
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kuddelbvb09
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.02.2009
Beiträge: 41

BeitragVerfasst am: 21.02.09, 12:26    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo

Wie sieht die Sachlage den bei mir als Beamter aus, hat man da auch einen rechlichen Anspruch drauf??
Hätte der Dienstherr nach 6 Wochen krankheit, ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchführen müssen, oder bleibt ihm das überlassen, was ich auch nicht verstehe ist, das der Vorsitzende bei unserem VG Gericht nicht danach fragt, ob dieses durchgeführt worden ist.
Also bei mir wurden nur die fristen abgewartet, mich Zwangspensionieren zu können, in der gesammten Zeit kamen trotz Arbeitsangebote meinerseitz nichts von der Verwaltung.
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Leon6
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.04.2005
Beiträge: 613

BeitragVerfasst am: 21.02.09, 13:36    Titel: Antworten mit Zitat

Auch als Beamter im aktiven Beamtenstatus (es gibt auch noch den ganz speziellen Fall des beurlaubten Beamten zwecks Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnisses) kann man einen solchen Anspruch geltend machen. Dieser begründet sich jedoch auf Fürsorgepflicht und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Die Stadt Hamburg hat auf ihrer homepage einiges zum BEM veröffentlicht,. Dort sind auch grundlegende Informationen enthalten, die man als Beamter verwerten kann.
Stadt Hamburg Suchwort BEM

Eine Gärtnertätigkeit für einen Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst (Endstufe) ist nicht amtsangemessen, ausserdem ausbildungsfremd. Ist man damit nicht einverstanden, sind gegen die Umsetzung zu dieser Tätigkeit Rechtsmittel einzulegen.

Eine Bitte, Ihnen eine amtsangemessene Stelle zu übertragen, ist eben nur eine Bitte. Das beamtenrechtlich angebrachte Instrument wäre z.B. der Antrag auf Übertragung eines amtsangemessenen Funtionsamtes. (Der Dienstherr muss Ihnen das auch nicht anbieten, sondern er hat sie amtsangemessen zu beschäftigen, also einzusetzen. Das beinhaltet kein Anbieteanspruch oder Auswahlrecht Ihrerseits, sondern nur die Pflicht des Dienstherrn, Ihnen ein solches Amt zu übertragen). Darüber muss der Dienstherr ermessensrichtig entscheiden. Tut er das nicht, können sie klagen.

Laut Ihrer PN sind sie also angehört worden. Ob diese Anhörung dem Erfordernis aus § 84 SGB IX genügt, kann man von hier aus nicht erkennen. Was sagt denn die Interessenvertretung dazu ?

Wenn alle Ärzte, darunter auch der Facharzt und sogar der Arbeitsmediziner ihre Dienstfähigkeit bescheinigt haben und Sie Ihren ausdrücklichen Willen erklärt haben, auch dienen zu wollen, wird man unter Fürsorge- und Ermessensgesichtspunkten dem schwerlich etwas entgegensetzen können. Sicherlich haben Sie auch noch weitere unter die Fürsorgepflicht fallende Gründe vorgetragen, die eine Wiedereingliederung unterstützen (siehe Fürsorgepflicht, z.B.: Fürsorgepflicht

Der Dienstherr kann allerdings zwingende dienstliche Gründe geltend machen und damit auch bei Vorliegen amtsärztlicher oder betriebsärztlicher Gutachten, welche die uneingeschränkte Dienstfähigkeit bestätigen, eine Reaktivierung ablehnen.

Dem entgegen steht aber ein Urteil des OVG Münster, das die Deutsche Anbieter X AG zur Reaktivierung einer Beamtin verpflichtet hatte, obwohl der Dienstherr dies bisher wegen "zwingender dienstlicher Gründe" abgelehnt hatte. Im Urteil vom 30.07.2008, AZ: 1 A 3762/06, setzt sich das OVG Münster umfänglich mit dem Tatbestandsmerkmal der „zwingenden dienstlichen Gründe“ auseinander und geht der Frage nach, wann diese einer Reaktivierung entgegenstehen. Da die hier aufgestellten Grundsätze im wesentlichen allgemeiner Art sind, können sie auch auf Landes- und Kommunalbeamte angewendet werden.
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